Transparenzgesetz NRW

Die Formulierungshilfen für das Transparenzgesetz aus der vergangenen Wahlperiode.

Falls Sie diesen Antrag entsprechend § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW abzulehnen gedenken, weise ich darauf hin, dass nach OVG NRW vom 09.11.2006, Az. 8 A 1679/04 der Ausschlussgrund § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung bedarf.

Danach sei jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.

Bei Ablehnung werde ich den Datenschutzbeauftragten des Land NRW bitten entsprechend § 13 Abs. (4) IFG NRW Einsicht in alle Akten und Dokumente bezüglich meiner Anfrage zu nehmen, um sicherzustellen, dass für jedes Dokument für das der Zugangsanspruch verweigert wurde auch wirklich eine Meinungsverschiedenheit im Dokument erkennbar ist und es sich nicht um einen lediglich vorgeschobenen Ablehnungsgrund handelt.

Bei Ablehnung begründet durch den Schutz von Entwürfen zu Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW würde ich gerne erfahren, an welchem Datum sich im Verfahren zum Transparenzgesetz zuletzt etwas getan hat, was darauf schließen lässt, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Außerdem um welchen Vorgang es sich dabei handelt.

Falls dies bereits mehrere Jahre zurückliegt, ist davon auszugehen, dass der Ablehnungsgrund lediglich vorgeschoben wird.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. August 2019
  • Frist
    25. September 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Transparenzgesetz NRW [#164700]
Datum
23. August 2019 11:10
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Formulierungshilfen für das Transparenzgesetz aus der vergangenen Wahlperiode. Falls Sie diesen Antrag entsprechend § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW abzulehnen gedenken, weise ich darauf hin, dass nach OVG NRW vom 09.11.2006, Az. 8 A 1679/04 der Ausschlussgrund § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung bedarf. Danach sei jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Bei Ablehnung werde ich den Datenschutzbeauftragten des Land NRW bitten entsprechend § 13 Abs. (4) IFG NRW Einsicht in alle Akten und Dokumente bezüglich meiner Anfrage zu nehmen, um sicherzustellen, dass für jedes Dokument für das der Zugangsanspruch verweigert wurde auch wirklich eine Meinungsverschiedenheit im Dokument erkennbar ist und es sich nicht um einen lediglich vorgeschobenen Ablehnungsgrund handelt. Bei Ablehnung begründet durch den Schutz von Entwürfen zu Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW würde ich gerne erfahren, an welchem Datum sich im Verfahren zum Transparenzgesetz zuletzt etwas getan hat, was darauf schließen lässt, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Außerdem um welchen Vorgang es sich dabei handelt. Falls dies bereits mehrere Jahre zurückliegt, ist davon auszugehen, dass der Ablehnungsgrund lediglich vorgeschoben wird.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrages. Um Ihren Antrag bearbeiten zu…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 2019-08-23 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Transparenzgesetz NRW [#164700]
Datum
27. August 2019 09:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres IFG-Antrages. Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass das von Ihnen genannte "Transparenzgesetz" (Gesetz zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen) vom 17.12.2009 bereits geltendes Recht ist. Eine Formulierungshilfe zu diesem Gesetz aus der vergangenen Wahlperiode ist mir nicht bekannt. Soweit Sie aber eine Formulierungshilfe zum "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" meinen, kann ich Ihnen leider nur in Aussicht stellen, dass ich aufgrund der Ablehnungsgründe des IFG NRW voraussichtlich gehalten sein werde, Ihren Antrag abzulehnen. Ich kann Ihnen schon jetzt versichern, das im Falle einer Anwendung des Ablehnungsrundes des § 7 Abs. 2 lit. a) IFG NRW der von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW entwickelte Schutzzweck der Bestimmung beachtet wird. Dieser besteht gemäß der von Ihnen angesprochenen Rechtsprechung darin, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der § 7 Abs. 3 IFG NRW sich nicht auf § 7 Abs. 2 IFG NRW bezieht. Sofern Sie einen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 hinreichend bestimmten Antrag gestellt haben, würden Sie eine gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW schriftliche Ablehnung erhalten. Eine entsprechende Klarstellung Ihrerseits wäre im Falle der Aufrechterhaltung des Antrages geboten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Es geht um die Formulierungshilfe zum "Gesetz zur Stärkung der Transparenz"…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 2019-08-23 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Transparenzgesetz NRW [#164700]
Datum
30. August 2019 15:58
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Es geht um die Formulierungshilfe zum "Gesetz zur Stärkung der Transparenz". Alternativ den Entwurf zum Gesetz, dem von allen Resorts zugestimmt wurde. (https://nrw.mehr-demokratie.de/themen/transparenz/aktuell/spd-mauert-bei-transparenzgesetz/) Ich weise erneut darauf hin, dass bei Ablehnung begründet durch den Schutz von Entwürfen zu Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW ich gerne erfahren würde, an welchem Datum sich im Verfahren zum Transparenzgesetz zuletzt etwas getan hat, was darauf schließen lässt, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Außerdem um welchen Vorgang es sich dabei handelt. Betrachten Sie dies als eigenen Teil dieses IFG-Antrags, den ich im Falle einer Ablehnung meines Hauptbegehrens dennoch beantwortet haben möchte. Bei Ablehnung nach § 7 Abs. 2 IFG NRW weise ich darauf hin, dass "interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen" in der Formulierungshilfe erkennbar sein müssen. Nur weil eine Formulierungshilfe (Das Dokument) selbst intern "umstritten" ist oder war (Und davon ist auszugehen, weil das Vorhaben nicht weiter verfolgt wurde - nachdem zunächste alle Resorts einem Entwurf zugestimmt hatten), muss das nach außen hin nicht automatisch erkennbar sein. Die Formulierungshilfe selbst, muss solche Meinungsverschiedenheiten auch tatsächlich enthalten. Ich verlange in meiner Anfrage ausdrücklich _keine_ Dokumente, die Bezug auf diese Formulierungshilfe nehmen und solche Meinungsverschiedenheiten erkennen lassen. Bei einer entsprechenden Ablehnung würde ich den Datenschutzbeauftragten bitten sich zu vergewissern, dass in der Formulierungshilfe (und nur dort!) tatsächlich solche Meinungsverschiedenheiten zum Ausdruck kommen, die eine Ablehnung rechtfertigen würden. Vergleiche dazu auch: "Wohl kein anderer Verweigerungsgrund des IFG NRW wird in so zahlreichen Facetten fehlgedeutet wie dieser. (...) Der benannte Verweigerungsgrund kommt daher nur dann zum Zuge, wenn sich aus den begehrten Unterlagen ergibt, dass ein streitiger Willensbildungsprozess in der Behörde oder zwischen Behörden stattgefunden hat. Informationen über Willensbildungsprozesse, bei denen keine streitigen Meinungen zum Ausdruck kommen, können nicht unter Berufung auf diesen Verweigerungsgrund abgelehnt werden." Einundzwanzigster Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2013, Seite 104 (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/21_DIB/DIB_2013.pdf) Und außerdem sogar selbst beim Vorhandensein von Stellungsnahmen im Dokument: "Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine "Meinungsverschiedenheit" begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle." OVG NRW 8 A 809/12 Bitte überdenken Sie Ihre Entscheidung den Antrag abzulehnen mit Verweis auf die oben genannten Quellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 164700 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin derzeit leider nicht im Dienst. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bei d…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Automatische Antwort: 2019-08-23 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Transparenzgesetz NRW [#164700]
Datum
30. August 2019 15:59
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bin derzeit leider nicht im Dienst. Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet. Bei dringenden Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> . Mit freundlichen Gr??en

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 30.08.2019 haben Sie nunmehr hinreichend konkretisiert, dass Ihr…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: 2019-08-23 - KOM BD an Abt. 1 - Antragsteller/in, Antragsteller/in - Transparenzgesetz NRW [#164700]
Datum
19. September 2019 12:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 30.08.2019 haben Sie nunmehr hinreichend konkretisiert, dass Ihr Auskunftsbegehren auf eine Formulierungshilfe zum "Gesetz zur Stärkung der Transparenz" gerichtet ist. Ihre zusätzliche Frage, "an welchem Datum sich im Verfahren zum Transparenzgesetz zuletzt etwas getan hat", entspricht nicht einem zulässigen Auskunftsantrag auf vorhandene amtliche Informationen im Sinne eines Einsichtsrechts nach dem IFG NRW. Unabhängig von einer Rechtspflicht kann ich Ihnen aber mitteilen, dass die Fortentwicklung des IFG NRW Aufgabe des Ministeriums des Innern ist. Dies geschieht fortlaufend und nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der regelmäßigen Berichte der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, ohne dass dies (insbesondere in zeitlicher Hinsicht) im Einzelnen dokumentiert wird. Im Übrigen hat mein Zuständigkeitsbereich mit dem "Transparenzgesetz" nicht zu tun; ich verweise auf meine klarstellenden Hinweise zur sachgerechten Auslegung Ihres Antrages in meiner Mail vom 27.08.2019. Da Sie Ihr Auskunftsbegehren aufrecht erhalten und hinreichend konkretisiert haben, werden Sie in absehbarer Zeit einen schriftlichen Bescheid erhalten. Mit freundlichen Grüßen