Transparenzgesetz NRW
Die Formulierungshilfen für das Transparenzgesetz aus der vergangenen Wahlperiode.
Falls Sie diesen Antrag entsprechend § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW abzulehnen gedenken, weise ich darauf hin, dass nach OVG NRW vom 09.11.2006, Az. 8 A 1679/04 der Ausschlussgrund § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung bedarf.
Danach sei jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen.
Bei Ablehnung werde ich den Datenschutzbeauftragten des Land NRW bitten entsprechend § 13 Abs. (4) IFG NRW Einsicht in alle Akten und Dokumente bezüglich meiner Anfrage zu nehmen, um sicherzustellen, dass für jedes Dokument für das der Zugangsanspruch verweigert wurde auch wirklich eine Meinungsverschiedenheit im Dokument erkennbar ist und es sich nicht um einen lediglich vorgeschobenen Ablehnungsgrund handelt.
Bei Ablehnung begründet durch den Schutz von Entwürfen zu Entscheidungen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW würde ich gerne erfahren, an welchem Datum sich im Verfahren zum Transparenzgesetz zuletzt etwas getan hat, was darauf schließen lässt, dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen. Außerdem um welchen Vorgang es sich dabei handelt.
Falls dies bereits mehrere Jahre zurückliegt, ist davon auszugehen, dass der Ablehnungsgrund lediglich vorgeschoben wird.
Anfrage abgelehnt
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Datum23. August 2019
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25. September 2019
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Ich halte es für dünnes Eis - LDI hätte sich die Formulierungshilfe ruhig mal besorgen können zur Einsicht. Dass dort erkennbare Meinungsverschiedenheiten drin sind halte ich für unwahrscheinlich hoch 3.
So auch https://openjur.de/u/663075.html
Rn. 70-72