Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten

Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten sowie dazugehörige Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Dokumentationen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. April 2021
  • Frist
    21. Mai 2021
  • 3 Follower:innen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Übersicht aller…
An Governikus GmbH & Co. KG Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten [#218639]
Datum
18. April 2021 00:33
An
Governikus GmbH & Co. KG
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten sowie dazugehörige Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Dokumentationen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218639/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwi…
An Governikus GmbH & Co. KG Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten [#218639]
Datum
18. Juni 2021 22:46
An
Governikus GmbH & Co. KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten“ vom 18.04.2021 (#218639) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 29 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 218639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218639/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Governikus GmbH & Co. KG
Sehr Antragsteller/in ich möchte Ihnen gerne einen Zwischenstand hinsichtlich Ihrer Anfrage mitteilen. Wir sind n…
Von
Governikus GmbH & Co. KG
Betreff
WG: Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten [#218639]
Datum
23. Juni 2021 19:10
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
christian.drewsgovernikus.de-certificate-1.pem
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Sehr Antragsteller/in ich möchte Ihnen gerne einen Zwischenstand hinsichtlich Ihrer Anfrage mitteilen. Wir sind noch immer in Abstimmung mit Stellen außerhalb unseres Unternehmen, ob und in wie weit wir auf Grund der in Ihrer Anfrage genannten Vorschriften zur Veröffentlichung der genannten Informationen verpflichtet sind. Wie Sie den Seiten des IT-Planungsrates entnehmen können, pflegt die Governikus GmbH & Co. KG nicht nur eine Anwendung des IT-Planungsrates, sondern vier. Alle vier Anwendungen haben unterschiedliche Federführer mit denen unterschiedliche Verträge bestehen. Diese sind zum Teil auf den Transparenzportalen der Länder veröffentlicht. Ich habe allerdings eine Rückfrage zu Ihrer Mail. Sie beziehen sich auf § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG) als Rechtsgrundlage. Auf https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/ kann ich diese Vorschrift aktuell nicht finden. Bei der Prüfung etwaiger Ansprüche sind wir allerdings auch zu dem Schluss gekommen, dass das Governikus GmbH & Co. KG nicht in den Anwendungsbereich des IWG fällt. Sie ist kein öffentliche Stelle gem. § 2 Nr. 1. Sie hat zwar eine Rechtsform des privaten Rechts, so wie es Buchstabe b) vorsieht. Sie aber nicht "zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen". Aus der Satzung der Gesellschaft geht hervor, dass sie gewerbliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Insbesondere mangelt es an dem im Allgemeininteresse liegende Aufgaben im Gesellschaftszweck. Ich bitte um Entschuldigung, dass wir die Sache noch nicht abschließend bearbeiten konnten und bitte um Verständnis, dass wir noch auf die Rückmeldung von Dritten warten. Mit freundlichen Grüßen
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Guten Tag, ich möchte sie erneut auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrate…
An Governikus GmbH & Co. KG Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
AW: WG: Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten [#218639]
Datum
2. Mai 2022 20:11
An
Governikus GmbH & Co. KG
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich möchte sie erneut auf meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten“ vom 18.04.2021 (#218639) hinweisen. Diese wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 347 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Zu ihrer Rückfrage merke ich an: Sollte die Governikus ihrer Prüfung nach nicht unter das IWG fallen, so beantworten sie bitte meine Anfrage aufgrund der sonst geltenden Rechtsvorschriften wie dem IFG. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >>
Kara Engelhardt
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen Details
Von
Kara Engelhardt (FragDenStaat)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten“ [#218639]
Datum
2. Mai 2022 20:12
An
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bremen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/218639/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da die Anfrage nun fast ein Jahr nicht beantwortet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> Anhänge: - 218639.pdf - 2021-06-23_1-christian.drewsgovernikus.de-certificate-1.pem - 2021-06-23_1-smime.p7s Anfragenr: 218639 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/218639/
Governikus GmbH & Co. KG
Sehr <<entfernt>>, Sie begehren mit der im Betreff genannten Anfrage Auskunft in Form einer "Üb…
Von
Governikus GmbH & Co. KG
Betreff
AW: WG: Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten [#218639]
Datum
8. Juni 2022 19:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
christian-drewsgoverniku-certificate-1.pem
2,8 KB
smime.p7s
3,0 KB


Sehr <<entfernt>>, Sie begehren mit der im Betreff genannten Anfrage Auskunft in Form einer "Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten sowie dazugehörige Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Dokumentationen" durch unser Unternehmen. Sie stellen hierfür Anträge nach 1. § 1 Abs. 1 BremIFG 2. § 3 Abs. 3 IWG 3. § 1 Abs. 1 BremUIG 4. § 2 Abs. 3 UIG 5. § 1 VIG Hierzu stellen wir fest, dass die Governikus GmbH & Co. KG ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen ist und keine Behörde. Allerdings befindet sich das Unternehmen zu 55,1 % im Besitz der Stadtgemeinde Bremen und zu 44,9 % im Besitz der Freien Hansestadt Bremen, weswegen ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 BremIFG grundsätzlich bestehen könnte, wenn sich eine Bremische Behörde einer juristischen Person des Privatrechts wie der Governikus GmbH & Co. KG bedient, um durch diese ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu lassen, worauf unter Punkt A. näher eingegangen wird. Alle weiteren Anspruchsgrundlagen erscheinen für Ihr Auskunftsbegehren nicht einschlägig, was unter Punkt B. ausgeführt wird. Zu Ihrer Annahme, die Governikus GmbH & Co. KG würde durch den IT-Planungsrat unmittelbar beauftragt, stellen wir fest, dass dies nicht der Fall ist. Der IT-Planungsrat handelt nicht selbst. Für Projekte, bzw. Anwendungen des IT-Planungsrates, welche die Governikus GmbH & Co. KG derzeit pflegt, wurden mit verschiedenen Ländern, bzw. dem Bund Entwicklungs- und Pflegeverträge geschlossen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Anwendungen: a. Anwendung des ITPLR Governikus: https://www.governikus.de/it-planungsrat/anwendung-governikus/ b. Anwendung des ITPLR Governikus MultiMessenger (GMM) https://www.governikus.de/governikus-multimessenger/ c. Anwendung des ITPLR DVDV 2.0 https://www.itzbund.de/DE/itloesungen/standardloesungen/dvdv/dvdv.html d. Koordinierungsprojekt des ITPLR SAFE-Secure Access to Federated e-Justice / e-Government https://www.it-planungsrat.de/fileadmin/beschluesse/2011/Beschluss2011-29_SAFE_Schreiben_JuMi_BW_6.Sitzung.pdf Jede dieser Anwendungen hat einen anderen Federführer, der die entsprechende Anwendung innerhalb des IT-Planungsrates verantwortet. Wie sich aus den angegebenen Links erschließen lässt, sind dies folgenden Federführer: a. Anwendung des ITPLR Governikus: Die FITKO AöR b. Anwendung des ITPLR GMM: Das FITKO AöR c. Anwendung des ITPLR DVDV 2.0: Der Bund, vertreten durch das BMI d. Koordinierungsprojekt des ITPLR SAFE: Das Land Baden-Württemberg Da die Freie Hansestadt Bremen ist lediglich Mitglied der Pflegegemeinschaften der Anwendungen des ITPLR Governikus und GMM ist, kann sich ihr Antrag nach § 1 Abs. 1 BremIFG allein hierauf beschränken. A. Anspruch aus dem BremIFG Damit ein Anspruch besteht, muss es sich bei der Entwicklung bzw. Pflege der Anwendung Governikus um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Freien Hansestadt Bremen handeln. Eine gesetzliche Grundlage, aus der sich ausdrücklich und unmittelbar ergibt, dass die Freie Hansestadt Bremen die Anwendungen Governikus oder die Anwendung GMM pflegen soll, gibt es nicht. Es gibt lediglich die gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Planungsrat nach Art. 91c GG. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht einmal, wie die Zusammenarbeit innerhalb des IT-Planungsrates gestaltet ist, geschweige denn, dass es konkrete Zuweisungen von bestimmten Anwendungen zu namentlich genannten Federführern aus Bund und Ländern gäbe. Die Übernahme einer Federführerschaft erfolgt im Rahmen der Konsensbildung innerhalb des IT-Planungsrates, so dass es hierfür keiner weiteren gesetzlichen Grundlagen bedarf. Die Federführerschaft, also die Verantwortung für die Anwendungen Governikus und GMM, hat die FITKO AöR. Die Besonderheit der Freien Hansestadt Bremen liegt lediglich darin, dass sie Eigentümerin der mit Pflege beauftragten Governikus GmbH & Co. KG ist. Damit ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG bestünde, müsste die Teilnahme an einem Software-Pflegeprojekt innerhalb einer größeren Pflegegemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Aufgabe sein. Davon abzugrenzen ist die Fiskalverwaltung, die der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient; so wie bespielweise der Kauf von PCs und die Anmietung von Gebäuden. "Fiskalverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung ist das nicht-hoheitliche Verwaltungshandeln des Staates. Dabei tritt der Staat als ein dem Bürger gleichgestelltes Rechtssubjekt im Rechtsverkehr auf und erfüllt daher keine unmittelbaren öffentlichen Aufgaben gegenüber dem Bürger. (https://de.wikipedia.org/wiki/Fiskalverwaltung)" Die Teilnahme an einer Gemeinschaft, welche die Pflege von Software zum Gegenstand hat, ist nicht-hoheitliches Handeln. Dies spricht aus unserer Sicht dagegen, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handelt, weswegen aus diesem Grund keine Anspruchsgrundlage aus dem BremIFG vorliegt. Hilfsweise wird vorgetragen, dass selbst wenn in der Teilnahme an den bundesweiten Pflegeprojekten der Anwendungen Governikus oder GMM eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Freien Hansestadt Bremen gesehen würde, dies nicht bedeuten würde, dass ein Anspruch auf Auskunft bestünde. Das BremIFG kennt eine Reihe von Gegenansprüchen, die den Informationszugang einschränken können. Hierbei ist zwischen Ansprüchen zu unterscheiden, die eine Behörde und solchen, die ein Unternehmen geltend machen kann. Die Governikus GmbH & Co. KG ist keine Behörde, sondern ein privatrechtliches Unternehmen. Von daher beschränken wir uns auf die Geltendmachung des Gegenanspruchs aus § 6 BremIFG, nämlich dem Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Soweit die Offenlegung von technischen Informationen wie Spezifikationen und Dokumentationen beansprucht wird, steht dem der Schutz des geistigen Eigentums der Governikus GmbH & Co. KG entgegen. Sie ist Eigentümerin des gesamten Codes unterhalb der Anwendung Governikus. Die öffentlichen Stellen von Bund, Ländern und Kommunen sind zwar über EVB-IT Pflegeverträge nutzungsberechtigt, da ihnen ein einfaches Nutzungsrecht übertragen wurde. Die ausschließlichen Nutzungsrechte liegen aber bei Governikus GmbH & Co. KG. Darüber hinaus fallen alle weiteren geforderten Informationen in den Bereich der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ist die Governikus GmbH & Co. KG die Betroffene, die ihre Einwilligung zu geben hat. Dies erfolgt aber nicht. Die Governikus GmbH & Co. KG steht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, würde gem. § 6 Abs. 2 die Stellung des Unternehmens im Wettbewerb schwächen. Die beanspruchten Informationen sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Des Weiteren ist die Governikus GmbH & Co. KG durch die zugrundeliegenden EVB-IT Pflegeverträge zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Offenlegung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würde einen Bruch dieser Verpflichtungen bedeuten. Die Geltendmachung etwaiger behördlicher Ansprüche, wie sie sich aus den §§ 3 und 4 ergeben könnten, erfolgt durch die Governikus GmbH & Co. KG nicht, da die zuvor genannten Gegenansprüche ausreichen, um eine Ablehnung eines etwaigen, bestrittenen Anspruchs zu begründen. Im Übrigen müssten diese Ansprüche unserer Ansicht nach durch die Behörden selbst geltend gemacht werden. Nach nicht abschließender Prüfung dieser Gründe durch uns selbst kommen wir allerdings zu dem Schluss, dass sich auch aus den §§ 3 und 4 Gegenansprüche begründen ließen. Allerdings käme dies erst zum Tragen, wenn der Anspruch gegen die Freien Hansestadt Bremen selbst geltend gemacht würde. Aber auch dann würde wieder gelten, dass die Teilnahme an einer Software-Pflegegemeinschaft keine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist. B. Ansprüche aus anderen Grundlagen 1. IWG Aus § 1 Abs. 1 IWG ergibt sich, dass "dieses Gesetz [..] für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft" gilt. Aus § 2 Nr. 1 IWG ergibt sich, was öffentliche Stellen im Sinne des IWG sind (https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/). Danach ist die Governikus GmbH & Co. KG keine öffentliche Stelle. Sie ist zwar eine juristische Person des privaten Rechts. Sie wurde aber nicht zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Der Gesellschaftszweck der Governikus GmbH & Co. KG ist auf Gewinnerzielung gerichtet. 2. BremUIG Nach § 1 Abs. 1 BremUIG ist der Zweck dieses Gesetzes, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen." Hierzu ist festzustellen, dass die Governikus GmbH & Co. KG über keine Umweltinformationen insbesondere nicht über solche, die im Auftrag des ITPLR anfallen, verfügt. Nach § 2 Abs. 1 (https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70196.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) wäre die Governikus GmbH & Co. KG auch keine informationspflichtige Stelle, da sie keine juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern eine juristischen Personen des privaten Rechts ist. 3. UIG Nach § 1 Abs. 2 UIG ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf "informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts". Dies trifft auf die Governikus GmbH & Co. KG nicht zu. Eine Informationspflicht bestünde im Übrigen allein zu Umweltinformationen. Was Umweltinformationen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 (https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/). Da Gegenstand der Pflege der Anwendungen des ITPLR in keinem Fall eine der darin aufgeführten Arten von Umweltinformationen ist, ergäbe sich auch sachlich kein Anspruch. Ob Anwender einer mittels der von der Governikus GmbH & Co. KG gepflegten Anwendungen des ITPLR solche Umweltinformationen verarbeiten, ist nicht Gegenstand der Anfrage. In einem solchen Fall wäre auch die entsprechende Stelle auskunftspflichtig. 4. VIG Nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 "erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)." (https://www.gesetze-im-internet.de/vig/BJNR255810007.html) Das VIG ist nicht anwendbar, da es sich bei der Standardsoftware Governikus weder um ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches noch ein Verbraucherprodukt handelt. C. Fazit Nach Prüfung aller genannten Ansprüche, kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihnen kein Anspruch auf Übermittlung einer Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates durch die Governikus GmbH & Co. KG entwickelten und gepflegten Anwendungen oder Softwarekomponenten durch uns zusteht. Auch wenn ein Anspruch beschränkt auf die Anwendungen Governikus und GMM auf Grundlage des BremIFG sachlich begründbar sein könnte, was ausdrücklich bestritten wird, machen wir dennoch als ein im Wettbewerb mit anderen stehendes Unternehmen den Gegenanspruch auf Schutz unseres geistigen Eigentums geltend. Im Ergebnis bedeutet dies, dass wir keinerlei weiteren Informationen mittels des in der Anfrage genannten Links hochladen werden. Wie schon erwähnt, handelt es sich bei der Governikus GmbH & Co. KG um keine Behörde, so dass diese Antwort auch kein behördlicher Bescheid sein kann. Damit entfällt auch die Notwendigkeit eines Hinweises auf etwaige Rechtsmittel. Mit freundlichen Grüßen

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Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
IFG-Anfragen an die Governikus GmbH & Co.KG Sehr geehrter Herr Drews, sehr geehrte Damen und Herren, im letzt…
Von
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen
Betreff
IFG-Anfragen an die Governikus GmbH & Co.KG
Datum
15. März 2023 14:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Drews, sehr geehrte Damen und Herren, im letzten Jahr wurden von mindestens zwei Petenten (hier in CC. ) Anfragen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz an Sie gerichtet. Hierbei wurden einmal eine Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten sowie dazugehörige Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Dokumentationen und des Weiteren verschiedene Informationen zur von Ihnen entwickelten Online-Ausweisfunktion hinsichtlich der Pflege und Weiterentwicklung der AusweisApp2 angefragt (siehe für die Details Übersicht im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten - FragDenStaat<https://fragdenstaat.de/anfrage/ubersicht-im-auftrag-des-it-planungsrates-entwickelter-anwendungensoftwarekomponenten/#nachricht-694800> und Online-Ausweisfunktion Nutzung und Probleme von Bürger:innen - FragDenStaat<https://fragdenstaat.de/anfrage/online-ausweisfunktion-nutzung-und-probleme-von-buerger-innen-2/#nachricht-722668>). Diese Anfragen haben Sie am 08.06.2022 und am 04.08.2022 jeweils abgelehnt zu beantworten. Die Antragstellenden wandten sich daraufhin an uns mit der Bitte zu überprüfen, ob die Ablehnung ihrer Anträge rechtmäßig erfolgt ist. Die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes sowie anderer Vorschriften über die Informationsfreiheit. Die betroffenen öffentlichen Stellen sind zur Unterstützung der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit verpflichtet (§ 13 Abs. 7 BremIFG i.V.m. § 21 Abs. 5 S. 2 und 3 BremDSGVOAG). Jeder kann die Landesbeauftragte für Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach dem BremIFG als verletzt ansieht (§ 13 Abs. 1 BremIFG). Aufgrund von personellen Engpässen kommen wir erst jetzt dazu Ihnen das Ergebnis unserer Prüfung mitzuteilen. Sie begründen Ihre Ablehnung der Informationszugangsanträge insbesondere damit, dass Sie nicht anspruchsverpflichtet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) seien. Weder bediene sich eine bremische Behörde Ihrer Gesellschaft, da Auftraggeber der jeweiligen von Ihnen entwickelten und gepflegten Software keine bremische Behörde sei. Noch handele es sich bei der betroffenen von Ihnen entwickelten und gepflegten Software um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, da Ihnen diese nicht durch Rechtsvorschrift übertragen wurde und es sich zudem bei der Beschaffung von Software für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb um ein fiskalisches Hilfsgeschäft handele, das von der Auskunftspflicht sowieso nicht erfasst werde. Diese Auffassung teilen wir nicht. Auch fiskalische Hilfsgeschäfte und die damit verbundenen Informationen unterliegen generell der Informationspflicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz. Auskunftspflichtig sind alle amtlichen Informationen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 BremIFG. Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde bzw. eine sonstige informationspflichtige Stelle betrifft oder in Erfüllung einer amtlichen Tätigkeit angefallen ist oder in anderer Weise in Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit steht. Aufgrund des Gesetzeszwecks unterliegt die Amtlichkeit einem weiten Begriffsverständnis, nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten (persönlichen) Zwecken dienen, sind vom Begriff "amtliche Informationen" ausgeschlossen. Unerheblich sind die Art der Verwaltungsaufgabe und die für die Aufgabenerledigung eingesetzte Handlungsform der Verwaltung; irrelevant ist, ob die Informationsgewinnung im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln oder schlicht-hoheitlichem Handeln, mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit oder einem fiskalischem Hilfsgeschäft steht (siehe auch Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 2 Rn. 50, 55 und 58 m.w.N.). Bei der Erstellung von Software, die öffentlichen Zwecken, wie der Sicherstellung des Dienstbetriebs oder der gesicherten Kommunikation des Bürgers mit der Verwaltung dient, handelt es sich auch um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen sollte, ergibt sich die Auskunftspflicht der governikus GmbH & Co.KG bereits daraus, dass diese sich zu 100% im Besitz der Stadt und des Landes Bremen befindet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. März 2017 (Aktenzeichen I ZR 13/16) klargestellt, dass bei öffentlich beherrschten Unternehmen die begehrten Auskünfte keinen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen müssen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist. Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger und damit ein durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz geschütztes Informationsbedürfnis, welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der informationsfreiheitsrechtliche Auskunftsanspruch dient. Die Regelung in § 1 Absatz 1 Satz 3 BremIFG soll gerade verhindern, dass sich die öffentliche Hand durch die Gründung privatrechtlicher Gesellschaften zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ihren grundrechtlichen Verpflichtungen und öffentlich-rechtlichen Bindungen entzieht. Zudem unterliegt das Handeln der governikus GmbH & Co.KG dem Corporate Governance Codex der Freien Hansestadt Bremen, der in seiner Präambel darauf hinweist, dass Beteiligungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen an Unternehmen ihre Grundlage und Legitimation in der Erfüllung spezifischer Aufgaben (öffentlicher Auftrag) finden. Die Freie Hansestadt Bremen hat danach sicherzustellen, dass bei der Leitung, Steuerung und Überwachung der Unternehmen insbesondere auch die öffentlichen Belange berücksichtigt werden. Diese mittels der Beteiligung verfolgte Zielsetzung spiegele sich im Unternehmensgegenstand und Gesellschaftszweck - beziehungsweise bei anderen Rechtsformen in der entsprechenden Zwecksetzung des Unternehmensträgers - (Unternehmenszweck) wider. Sie soll Handlungsleitlinie für die Mitglieder von Geschäftsführung und Überwachungsorgan sein. Es kommt hierbei nicht darauf an, welche öffentliche Stelle bei einzelnen Softwareprojekten die Federführung übernommen hat, also Vertragspartner bzw. Auftraggeber ist, sondern darauf, dass bereits die Zielsetzung der Gesellschaft auf eine öffentliche Aufgabe, nämlich die Beschaffung einer sicheren IT-Infrastruktur für die öffentliche Verwaltung, gerichtet ist. Daher ist die governikus GmbH & Co. KG unseres Erachtens generell auskunftspflichtig gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 BremIFG. Sie hat selbst geeignete Informationen gemäß § 11 BremIFG zu veröffentlichen. Auskunftsersuchen sind allerdings grundsätzlich gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 über den Senator für Finanzen zu stellen, da dieser sich der governikus GmbH & Co. KG zur Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (siehe Beteiligungsbericht der Freien Hansestadt Bremen). Hier wäre es bürgerfreundlich, Petenten hierauf hinzuweisen bzw. anzubieten, die Anfragen an die zuständige senatorische Behörde weiterzuleiten. Auch kann sich die governikus GmbH & Co. KG gegebenenfalls auf im BremIFG genannte Ausschlussgründe berufen und die Beauskunftung zum Beispiel wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder wegen schützenswerter Geschäftsgeheimnisse verweigern. Dies wäre dann hinsichtlich der jeweils angefragten Informationen detailliert zu prüfen. Wir bitten daher zukünftig entsprechend zu verfahren. Mit freundlichen Grüßen