Sehr
<<entfernt>>,
Sie begehren mit der im Betreff genannten Anfrage Auskunft in Form einer "Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates entwickelter Anwendungen/Softwarekomponenten sowie dazugehörige Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Dokumentationen" durch unser Unternehmen. Sie stellen hierfür Anträge nach
1. § 1 Abs. 1 BremIFG
2. § 3 Abs. 3 IWG
3. § 1 Abs. 1 BremUIG
4. § 2 Abs. 3 UIG
5. § 1 VIG
Hierzu stellen wir fest, dass die Governikus GmbH & Co. KG ein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen ist und keine Behörde. Allerdings befindet sich das Unternehmen zu 55,1 % im Besitz der Stadtgemeinde Bremen und zu 44,9 % im Besitz der Freien Hansestadt Bremen, weswegen ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 S. 3 BremIFG grundsätzlich bestehen könnte, wenn sich eine Bremische Behörde einer juristischen Person des Privatrechts wie der Governikus GmbH & Co. KG bedient, um durch diese ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu lassen, worauf unter Punkt A. näher eingegangen wird.
Alle weiteren Anspruchsgrundlagen erscheinen für Ihr Auskunftsbegehren nicht einschlägig, was unter Punkt B. ausgeführt wird.
Zu Ihrer Annahme, die Governikus GmbH & Co. KG würde durch den IT-Planungsrat unmittelbar beauftragt, stellen wir fest, dass dies nicht der Fall ist. Der IT-Planungsrat handelt nicht selbst. Für Projekte, bzw. Anwendungen des IT-Planungsrates, welche die Governikus GmbH & Co. KG derzeit pflegt, wurden mit verschiedenen Ländern, bzw. dem Bund Entwicklungs- und Pflegeverträge geschlossen. Hierbei handelt es sich um die folgenden Anwendungen:
a. Anwendung des ITPLR Governikus:
https://www.governikus.de/it-planungsrat/anwendung-governikus/
b. Anwendung des ITPLR Governikus MultiMessenger (GMM)
https://www.governikus.de/governikus-multimessenger/
c. Anwendung des ITPLR DVDV 2.0
https://www.itzbund.de/DE/itloesungen/standardloesungen/dvdv/dvdv.html
d. Koordinierungsprojekt des ITPLR SAFE-Secure Access to Federated e-Justice / e-Government
https://www.it-planungsrat.de/fileadmin/beschluesse/2011/Beschluss2011-29_SAFE_Schreiben_JuMi_BW_6.Sitzung.pdf
Jede dieser Anwendungen hat einen anderen Federführer, der die entsprechende Anwendung innerhalb des IT-Planungsrates verantwortet. Wie sich aus den angegebenen Links erschließen lässt, sind dies folgenden Federführer:
a. Anwendung des ITPLR Governikus: Die FITKO AöR
b. Anwendung des ITPLR GMM: Das FITKO AöR
c. Anwendung des ITPLR DVDV 2.0: Der Bund, vertreten durch das BMI
d. Koordinierungsprojekt des ITPLR SAFE: Das Land Baden-Württemberg
Da die Freie Hansestadt Bremen ist lediglich Mitglied der Pflegegemeinschaften der Anwendungen des ITPLR Governikus und GMM ist, kann sich ihr Antrag nach § 1 Abs. 1 BremIFG allein hierauf beschränken.
A. Anspruch aus dem BremIFG
Damit ein Anspruch besteht, muss es sich bei der Entwicklung bzw. Pflege der Anwendung Governikus um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Freien Hansestadt Bremen handeln. Eine gesetzliche Grundlage, aus der sich ausdrücklich und unmittelbar ergibt, dass die Freie Hansestadt Bremen die Anwendungen Governikus oder die Anwendung GMM pflegen soll, gibt es nicht. Es gibt lediglich die gesetzliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im IT-Planungsrat nach Art. 91c GG. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht einmal, wie die Zusammenarbeit innerhalb des IT-Planungsrates gestaltet ist, geschweige denn, dass es konkrete Zuweisungen von bestimmten Anwendungen zu namentlich genannten Federführern aus Bund und Ländern gäbe. Die Übernahme einer Federführerschaft erfolgt im Rahmen der Konsensbildung innerhalb des IT-Planungsrates, so dass es hierfür keiner weiteren gesetzlichen Grundlagen bedarf. Die Federführerschaft, also die Verantwortung für die Anwendungen Governikus und GMM, hat die FITKO AöR. Die Besonderheit der Freien Hansestadt Bremen liegt lediglich darin, dass sie Eigentümerin der mit Pflege beauftragten Governikus GmbH & Co. KG ist.
Damit ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG bestünde, müsste die Teilnahme an einem Software-Pflegeprojekt innerhalb einer größeren Pflegegemeinschaft eine öffentlich-rechtliche Aufgabe sein. Davon abzugrenzen ist die Fiskalverwaltung, die der Herstellung der Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung dient; so wie bespielweise der Kauf von PCs und die Anmietung von Gebäuden. "Fiskalverwaltung oder Privatwirtschaftsverwaltung ist das nicht-hoheitliche Verwaltungshandeln des Staates. Dabei tritt der Staat als ein dem Bürger gleichgestelltes Rechtssubjekt im Rechtsverkehr auf und erfüllt daher keine unmittelbaren öffentlichen Aufgaben gegenüber dem Bürger. (
https://de.wikipedia.org/wiki/Fiskalverwaltung)" Die Teilnahme an einer Gemeinschaft, welche die Pflege von Software zum Gegenstand hat, ist nicht-hoheitliches Handeln. Dies spricht aus unserer Sicht dagegen, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe handelt, weswegen aus diesem Grund keine Anspruchsgrundlage aus dem BremIFG vorliegt.
Hilfsweise wird vorgetragen, dass selbst wenn in der Teilnahme an den bundesweiten Pflegeprojekten der Anwendungen Governikus oder GMM eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Freien Hansestadt Bremen gesehen würde, dies nicht bedeuten würde, dass ein Anspruch auf Auskunft bestünde. Das BremIFG kennt eine Reihe von Gegenansprüchen, die den Informationszugang einschränken können. Hierbei ist zwischen Ansprüchen zu unterscheiden, die eine Behörde und solchen, die ein Unternehmen geltend machen kann. Die Governikus GmbH & Co. KG ist keine Behörde, sondern ein privatrechtliches Unternehmen. Von daher beschränken wir uns auf die Geltendmachung des Gegenanspruchs aus § 6 BremIFG, nämlich dem Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Soweit die Offenlegung von technischen Informationen wie Spezifikationen und Dokumentationen beansprucht wird, steht dem der Schutz des geistigen Eigentums der Governikus GmbH & Co. KG entgegen. Sie ist Eigentümerin des gesamten Codes unterhalb der Anwendung Governikus. Die öffentlichen Stellen von Bund, Ländern und Kommunen sind zwar über EVB-IT Pflegeverträge nutzungsberechtigt, da ihnen ein einfaches Nutzungsrecht übertragen wurde. Die ausschließlichen Nutzungsrechte liegen aber bei Governikus GmbH & Co. KG.
Darüber hinaus fallen alle weiteren geforderten Informationen in den Bereich der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 ist die Governikus GmbH & Co. KG die Betroffene, die ihre Einwilligung zu geben hat. Dies erfolgt aber nicht. Die Governikus GmbH & Co. KG steht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Die Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, würde gem. § 6 Abs. 2 die Stellung des Unternehmens im Wettbewerb schwächen. Die beanspruchten Informationen sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Des Weiteren ist die Governikus GmbH & Co. KG durch die zugrundeliegenden EVB-IT Pflegeverträge zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Offenlegung der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse würde einen Bruch dieser Verpflichtungen bedeuten.
Die Geltendmachung etwaiger behördlicher Ansprüche, wie sie sich aus den §§ 3 und 4 ergeben könnten, erfolgt durch die Governikus GmbH & Co. KG nicht, da die zuvor genannten Gegenansprüche ausreichen, um eine Ablehnung eines etwaigen, bestrittenen Anspruchs zu begründen. Im Übrigen müssten diese Ansprüche unserer Ansicht nach durch die Behörden selbst geltend gemacht werden. Nach nicht abschließender Prüfung dieser Gründe durch uns selbst kommen wir allerdings zu dem Schluss, dass sich auch aus den §§ 3 und 4 Gegenansprüche begründen ließen. Allerdings käme dies erst zum Tragen, wenn der Anspruch gegen die Freien Hansestadt Bremen selbst geltend gemacht würde. Aber auch dann würde wieder gelten, dass die Teilnahme an einer Software-Pflegegemeinschaft keine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist.
B. Ansprüche aus anderen Grundlagen
1. IWG
Aus § 1 Abs. 1 IWG ergibt sich, dass "dieses Gesetz [..] für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft" gilt. Aus § 2 Nr. 1 IWG ergibt sich, was öffentliche Stellen im Sinne des IWG sind (
https://www.gesetze-im-internet.de/iwg/). Danach ist die Governikus GmbH & Co. KG keine öffentliche Stelle. Sie ist zwar eine juristische Person des privaten Rechts. Sie wurde aber nicht zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Der Gesellschaftszweck der Governikus GmbH & Co. KG ist auf Gewinnerzielung gerichtet.
2. BremUIG
Nach § 1 Abs. 1 BremUIG ist der Zweck dieses Gesetzes, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen." Hierzu ist festzustellen, dass die Governikus GmbH & Co. KG über keine Umweltinformationen insbesondere nicht über solche, die im Auftrag des ITPLR anfallen, verfügt.
Nach § 2 Abs. 1 (
https://www.transparenz.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen2014_tp.c.70196.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d) wäre die Governikus GmbH & Co. KG auch keine informationspflichtige Stelle, da sie keine juristischen Person des öffentlichen Rechts, sondern eine juristischen Personen des privaten Rechts ist.
3. UIG
Nach § 1 Abs. 2 UIG ist der Anwendungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf "informationspflichtige Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts". Dies trifft auf die Governikus GmbH & Co. KG nicht zu. Eine Informationspflicht bestünde im Übrigen allein zu Umweltinformationen. Was Umweltinformationen sind, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 (
https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/). Da Gegenstand der Pflege der Anwendungen des ITPLR in keinem Fall eine der darin aufgeführten Arten von Umweltinformationen ist, ergäbe sich auch sachlich kein Anspruch. Ob Anwender einer mittels der von der Governikus GmbH & Co. KG gepflegten Anwendungen des ITPLR solche Umweltinformationen verarbeiten, ist nicht Gegenstand der Anfrage. In einem solchen Fall wäre auch die entsprechende Stelle auskunftspflichtig.
4. VIG
Nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 "erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte)." (
https://www.gesetze-im-internet.de/vig/BJNR255810007.html)
Das VIG ist nicht anwendbar, da es sich bei der Standardsoftware Governikus weder um ein Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches noch ein Verbraucherprodukt handelt.
C. Fazit
Nach Prüfung aller genannten Ansprüche, kommen wir zu dem Ergebnis, dass Ihnen kein Anspruch auf Übermittlung einer Übersicht aller im Auftrag des IT-Planungsrates durch die Governikus GmbH & Co. KG entwickelten und gepflegten Anwendungen oder Softwarekomponenten durch uns zusteht. Auch wenn ein Anspruch beschränkt auf die Anwendungen Governikus und GMM auf Grundlage des BremIFG sachlich begründbar sein könnte, was ausdrücklich bestritten wird, machen wir dennoch als ein im Wettbewerb mit anderen stehendes Unternehmen den Gegenanspruch auf Schutz unseres geistigen Eigentums geltend.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass wir keinerlei weiteren Informationen mittels des in der Anfrage genannten Links hochladen werden. Wie schon erwähnt, handelt es sich bei der Governikus GmbH & Co. KG um keine Behörde, so dass diese Antwort auch kein behördlicher Bescheid sein kann. Damit entfällt auch die Notwendigkeit eines Hinweises auf etwaige Rechtsmittel.
Mit freundlichen Grüßen