Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
zur Praxis des § 8 Mitteilung der energetischen Menge der 38. BImSchV im Umweltbundesamt habe ich folgende Fragen:
1. Wie werden die übermittelten energetischen Mengen von Ladesäulenbetreibern bzw. durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person überprüft?
2. Wie wird verhindert oder überprüft, dass jemand in betrügerischen Absichten größere Mengen als tatsächlich entnommen übermittelt?
3. Wie wird verhindert oder überprüft, dass jemand Mengen von Ladesäulen meldet, die nicht existieren oder nicht mehr existieren?
4. In wie vielen Fällen (prozentual und absolut) gab es einen Abgleich, ob die übermittelten Mengen mit den tatsächlich entnommenen Mengen vor Ort an der Ladesäule übereinstimmen?
5. Wie oft wurden dabei betrügerische Absichten erkannt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum9. August 2023
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12. September 2023
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- Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
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- 9. August 2023 14:15
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- Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 11. August 2023 10:57
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- Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 28. August 2023 10:19
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- AW: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
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- 29. August 2023 21:11
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- Datum
- 6. September 2023 15:05
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- AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 7. Oktober 2023 22:41
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- Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 9. Oktober 2023 15:12
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- Datum
- 9. Oktober 2023 17:13
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- AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 19. Oktober 2023 12:17
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- Datum
- 20. Oktober 2023 11:33
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- Warte auf Antwort
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- AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 21. November 2023 17:29
- An
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- Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
- Datum
- 24. November 2023 10:37
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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