🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV

Anfrage an: Umweltbundesamt

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

zur Praxis des § 8 Mitteilung der energetischen Menge der 38. BImSchV im Umweltbundesamt habe ich folgende Fragen:

1. Wie werden die übermittelten energetischen Mengen von Ladesäulenbetreibern bzw. durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person überprüft?
2. Wie wird verhindert oder überprüft, dass jemand in betrügerischen Absichten größere Mengen als tatsächlich entnommen übermittelt?
3. Wie wird verhindert oder überprüft, dass jemand Mengen von Ladesäulen meldet, die nicht existieren oder nicht mehr existieren?
4. In wie vielen Fällen (prozentual und absolut) gab es einen Abgleich, ob die übermittelten Mengen mit den tatsächlich entnommenen Mengen vor Ort an der Ladesäule übereinstimmen?
5. Wie oft wurden dabei betrügerische Absichten erkannt?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. August 2023
  • Frist
    12. September 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, zur Praxis des § 8 Mitteilung der energetischen Menge der 38. BImSchV im …
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
9. August 2023 14:15
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, zur Praxis des § 8 Mitteilung der energetischen Menge der 38. BImSchV im Umweltbundesamt habe ich folgende Fragen: 1. Wie werden die übermittelten energetischen Mengen von Ladesäulenbetreibern bzw. durch eine vom Ladepunktbetreiber bestimmte Person überprüft? 2. Wie wird verhindert oder überprüft, dass jemand in betrügerischen Absichten größere Mengen als tatsächlich entnommen übermittelt? 3. Wie wird verhindert oder überprüft, dass jemand Mengen von Ladesäulen meldet, die nicht existieren oder nicht mehr existieren? 4. In wie vielen Fällen (prozentual und absolut) gab es einen Abgleich, ob die übermittelten Mengen mit den tatsächlich entnommenen Mengen vor Ort an der Ladesäule übereinstimmen? 5. Wie oft wurden dabei betrügerische Absichten erkannt? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285802/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach UIG/IFG – d…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
11. August 2023 10:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach UIG/IFG – das Aktenzeichen ist 90 077/0001#0062 - 62-23. Ihr Anliegen wird innerhalb der laut UIG/IFG festgelegten Zeit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren Fragen können wir Ihnen die nachfolgenden Informationen bereitst…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
28. August 2023 10:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihren Fragen können wir Ihnen die nachfolgenden Informationen bereitstellen. Grundlegend für die Aufgabenerfüllung des Umweltbundesamtes in Zusammenhang mit der Bescheinigung von Strommengen, die an öffentlichen Ladepunkten entnommen wurden, sind die in §§ 6 und 8 der 38. BImSchV festgelegten Voraussetzungen. Eine Überprüfung der mitgeteilten energetischen Mengen elektrischen Stroms findet derzeit auf Plausibilitätsbasis, insbesondere unter Berücksichtigung der Nennleistung der Ladeeinrichtung sowie des Zeitraums der Entnahme statt. Sofern Anlass besteht, kann der Antragsteller zur Vorlage geeigneter Nachweise für die Glaubhaftmachung der mitgeteilten Menge aufgefordert werden. Relevant für die Überprüfung der öffentlichen Ladepunkte ist primär das Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur und damit zusammenhängend die Bestimmungen der Ladesäulenverordnung. Der kürzlich eingeführte § 6 Absatz 3 der 38. BImSchV regelt, dass die Anrechnung von Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nur dann möglich ist, wenn die Bundesnetzagentur den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat. Konkrete Vor-Ort-Abgleiche hat es in der Vergangenheit nicht gegeben; solche sind in der einschlägigen Rechtsgrundlage auch nicht vorgesehen. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Antwort. 1) Bitte beschreiben Sie im Detail di…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
29. August 2023 21:11
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Antwort. 1) Bitte beschreiben Sie im Detail die verwendete Prüfung auf Plausibilitätsbasis anhand einer beispielhaften Menge x bei Nennleistung 150kW und einem Zeitraum von 30 Tagen. 2) Bitte nennen Sie alle Variablen, die neben der Ladeleistung und Zeitraum in der verwendeten Prüfung einfließen und wie sie einfließen. 3) Wie oft wurden Antragssteller 2022 und 2023 (bis zum heutigen Tag 29.08.2023) zur Vorlage geeigneter Nachweise für die Glaubhaftmachung der mitgeteilten Menge aufgefordert? 4) Welche Menge ist für eine Ladesäule mit 22kW Leistung in einer Großstadt innerhalb eines Monats für das Umweltbundesamt plausibel? 5) Welche Menge ist für eine Ladesäule mit 150kW Leistung in einer Großstadt innerhalb eines Monats für das Umweltbundesamt plausibel? 6) Wie beurteilen Sie das Potential von betrügerischen Abrechnungen angesichts der vielen Fällen von Betrugs mit Corona-Testzentren? Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 285802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285802/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort. Ich habe Ihre Anfrage …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
6. September 2023 15:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die verzögerte Antwort. Ich habe Ihre Anfrage bereits im Haus weitergeben - das Aktenzeichen bleibt 90 077/0001#0062 - 62-23. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. B…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
7. Oktober 2023 22:41
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV“ vom 09.08.2023 (#285802) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mehr als 7 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die ausgebliebene Antwort. Ich frage dazu gleich…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
9. Oktober 2023 15:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die ausgebliebene Antwort. Ich frage dazu gleich im Haus nach und gebe schnellstmöglich Rückinformation. Mit freundlichen Grüßen
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir aufgrund der begehrten Informatione…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
9. Oktober 2023 17:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir aufgrund der begehrten Informationen nicht als IFG/UIG-Anfrage bewerten. Ihre Anfrage ist nicht gerichtet auf Umweltinformationen, sondern auf die Abwicklung von Verwaltungsverfahren. Die Abläufe von Verwaltungsverfahren unterliegen internen Regelungen, die im Einzelnen aufgrund des fehlenden rechtlichen Interesses dem unbeteiligten Dritten nicht bekannt zu geben sind. Der zugrundeliegende rechtliche Rahmen wurde Ihnen bereits erläutert. Details zu einzelnen Antragsverfahren und etwaiger nachgeforderter Nachweise betreffen ausschließlich das entsprechende Verwaltungsverfahren. Da Sie konkreten Bezug zu etwaigem Betrug in Zusammenhang mit Corona-Testzentren herstellen, der aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar ist, möchten wir der Vollständigkeit halber gern noch auf das Folgende hinweisen: Das Umweltbundesamt bescheinigt lediglich Strommengen, die zur Verwendung im Straßenverkehr eingesetzt wurden, sowie die daraus errechneten THG-Emissionen. Es handelt sich nicht um eine staatliche Prämie oder Förderung. Erlöse können erst dann erzielt werden, wenn ein entsprechender Vertrag mit einem quotenverpflichteten Unternehmen geschlossen wird, welches sich die bescheinigte Strommenge auf seine THG-Quote anrechnen lassen möchte. Es findet also ein Quotenhandel mit den bescheinigten Strommengen statt. Dieser liegt jedoch außerhalb unseres Zuständigkeitsbereichs. Das Umweltbundesamt zahlt nichts aus. Diverse Anbieter spezialisieren sich darauf, sich die Berechtigung zur Beantragung der Strommengen von den Ladepunktbetreibern abtreten zu lassen. Im Gegenzug für die diesen angebotene Vergütung übernehmen die Dienstleister die Antragstellung beim Umweltbundesamt sowie die Vermarktung der bescheinigten Strommengen bei den Quotenverpflichteten. Prämien zahlen also private Anbieter dafür, dass sie die Strommengen vermarkten dürfen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.bmuv.de/presse/fragen-und-antworten-faq/fragen-und-antworten-zur-anrechnung-von-strom-in-elektrofahrzeugen-im-rahmen-der-thg-quote Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, leider gehen Sie weiterhin nicht darauf ein, wie Sie innerhalb der Behörde Betrug mittels erfundener S…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
19. Oktober 2023 12:17
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, leider gehen Sie weiterhin nicht darauf ein, wie Sie innerhalb der Behörde Betrug mittels erfundener Strommengen versuchen zu vermeiden. Warum sollte es ein Geheimnis sein, wie oft sie zur Glaubhaftmachung von Strommengen auffordern außer wenn dies eben kaum stattfindet? Dies erweckt den Eindruck, das Betrug Tür und Tor geöffnet ist. Die vom UBA erstellten Bescheinigungen haben einen finanziellen Wert an der CO2-Börse. Das dieser Wert durch das Amt nicht bar ausgezahlt wird, ist allseits bekannt und völlig unerheblich. Wer außer dem UBA hat ein Interesse diese Bescheinigungen in Frage zu stellen? Nochmal konkret gefragt: Wie vermeiden Sie rein anhand einer Plausibilitätsrechnung es, dass sich ein Ladesäulenbetreiber große Strommengen, die theoretisch der Realität entsprechen könnten bescheinigen lässt und diese auf dem THG-Markt zu Geld macht? Ein solcher Betrug schadet der Umwelt und dem Gedanken des CO2-Ausgleichs. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 285802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285802/
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen d…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
20. Oktober 2023 11:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach UIG/IFG. Das Aktenzeichen (90 077/0001#0062 - 62-23) bleibt wie bei Ihren vorherigen Anfragen im Kontext zur „Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BimSchV“ erhalten. Ihr Anliegen wird innerhalb der laut UIG/IFG festgelegten Zeit beantwortet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. B…
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
21. November 2023 17:29
An
Umweltbundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV“ vom 09.08.2023 (#285802), Aktenzeichen (90 077/0001#0062 - 62-23) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 285802 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285802/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Fragen am 28.08.2023 bzw. am 09.10.2023 beantwortet, den d…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre Anfrage an das Umweltbundesamt: Überprüfung von übermittelten energetischen Mengen nach § 8, 38. BImSchV [#285802]
Datum
24. November 2023 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir haben Ihre Fragen am 28.08.2023 bzw. am 09.10.2023 beantwortet, den dort getätigten Aussagen können wir nichts hinzufügen. Ihre Anliegen betreffen schlussendlich auch nicht das UIG, weil keine Umweltinformation abgefragt werden, sondern Verwaltungshandeln. Bitte sehen Sie die heutige Antwort als abschließend an! Mit freundlichen Grüßen