Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachrichtn.
Wir bestätigen hiermit den Eingang Ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 9. Januar 2024, der am 12. Januar 2024 unter dem Aktenzeichen ATD/004/2024 registriert wurde.
Wir verstehen, dass Sie Zugang zu Dokumenten bezüglich „eine Übersicht aller bisherigen IFG-Anfragen sowie die dazugehörigen rechtskräftigen Bescheide“ suchen. Leider ermöglicht es uns die Beschreibung in Ihrem Antrag nicht, konkrete Dokumente zu identifizieren, die Ihrem Antrag entsprechen würden.
Gerne weisen wir darauf hin, dass Sie auf der ECHA Webseite Informationen bezüglich der Arbeit von ECHA, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Regulierungsumfeld für die sichere Verwendung von Chemikalien, unter dem folgenden Link finden: Startseite - ECHA (
europa.eu)<
https://echa.europa.eu/de/home>.
ECHA ist eine Agentur der Europäischen Union. Das deutsche IFG findet daher keine Anwendung auf die Arbeit der ECHA oder auf die von der ECHA aufbewahrten Dokumente. Der Zugang zu Dokumenten die ECHA aurbewahrt wird durch die europäische Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt. ECHA erhält keine Anfragen, die auf dem IFG basieren. Es liegen daher keine Anträge oder Entscheidungen zu solchen Anträgen vor, die wir Ihnen volgend Ihrer Anfrage zur Verfügung stellen könnten.
Daher möchten wir Sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bitten, den Umfang Ihres Antrags zu präzisieren, indem Sie uns genauere Angaben zu den Dokumenten machen, die Sie erhalten möchten, wie z. B. die genaue(n) Substanz(en), Referenzen, Daten oder Zeiträume, in denen die Dokumente erstellt wurden, Personen oder Stellen, die die Dokumente erstellt haben, usw.
Bitte beachten Sie, dass gemäß dem Beschluss des Verwaltungsrats der ECHA (MB/12/2008 final<
https://echa.europa.eu/documents/10162/17204/mb_12_2008_final_implementing_rules_access_to_documents_en.pdf/8b081a88-4e70-447c-a069-13d953f47948?t=1322594449050>) die Frist für die Beantwortung Ihres Antrags erst ab dem Zeitpunkt läuft, an dem wir Ihre Klarstellung erhalten haben.
Wir würden es begrüßen, wenn wir eine Klarstellung Ihres Antrags bis zum 18. Januar 2024 erhalten würden.
Sollten wir innerhalb des oben genannten Zeitrahmens keine entsprechende Klarstellung von Ihnen erhalten, werden wir die Bearbeitung Ihres Antrags einstellen.
Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.
Mit freundlichen Grüßen