🇪🇺 Sie wollen mehr Transparenz in der EU? Entdecken Sie unsere EU-Recherchen!

Übersicht über Informationssammlungen zur Her- und Darstellung der sog. "Unabhängigkeit" Ihres Gerichts nach der Sharpston-Affäre (s. European Law Journal vom 24.6.22)

Übersicht über Informationssammlungen zur Her- und Darstellung der "Unabhängigkeit" Ihres Gerichts nach der Sharpston-Affäre (s. European Law Journal vom 24.6.22)

https://doi.org/10.1111/eulj.12434

Information nicht vorhanden

  • Datum
    27. Juni 2022
  • Frist
    18. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Basis der Verordnungen 1…
An Gerichtshof der Europäischen Union Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersicht über Informationssammlungen zur Her- und Darstellung der sog. "Unabhängigkeit" Ihres Gerichts nach der Sharpston-Affäre (s. European Law Journal vom 24.6.22) [#252193]
Datum
27. Juni 2022 07:42
An
Gerichtshof der Europäischen Union
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Übersicht über Informationssammlungen zur Her- und Darstellung der "Unabhängigkeit" Ihres Gerichts nach der Sharpston-Affäre (s. European Law Journal vom 24.6.22) https://doi.org/10.1111/eulj.12434
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252193/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gerichtshof der Europäischen Union
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Zugang zu…
Von
Gerichtshof der Europäischen Union
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D
Datum
1. Juli 2022 07:05
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
724 Bytes
image002.png
8,5 KB
image003.png
3,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumenten wurde unter der Nummer 0012/2022D registriert. Ein Antrag an Gerichtshof der Europäischen Union auf Zugang zu Dokumenten unterliegt weder der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) noch der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2006, L 264, S. 13), sondern dem Beschluss vom 26. November 2019 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden (ABl. 2020, C 45, S. 2). In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 4 AEUV sieht jener Beschluss in seinem Art. 1 Abs. 1 vor, dass er für alle vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrten, d.h. von ihm erstellten oder bei ihm eingegangenen und in seinem Besitz befindlichen Dokumente gilt. Nach eingehender Prüfung Ihres Antrags teilen wir Ihnen mit, dass es kein Dokument gibt, welches dem Gegenstand dieses Antrags entspricht. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des oben genannten Beschlusses vom 26. November 2019 können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Beschlusses einen Zweitantrag in Bezug auf diesen Beschluss stellen, wobei Sie dasselbe Formular wie bei Ihrem ursprünglichen Antrag verwenden müssen, wie in Absatz 3 desselben Artikels dargelegt. Mit freundlichen Grüßen,
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D [#252193] Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle hiermit h…
An Gerichtshof der Europäischen Union Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D [#252193]
Datum
4. Juli 2022 13:40
An
Gerichtshof der Europäischen Union
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle hiermit höflichst einen Zweitantrag auf Ihren Beschluss vom 1.7.22. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252193/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Gerichtshof der Europäischen Union
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Zweitantrag wurde e…
Von
Gerichtshof der Europäischen Union
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D
Datum
7. Juli 2022 11:46
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
724 Bytes
image002.png
8,5 KB
image003.png
3,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Zweitantrag wurde erfolgreich an uns weitergeleitet. Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. November 2019 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich im Besitz des Gerichtshofs der Europäischen Union in Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben befinden (im Folgenden "der Beschluss"), muss ein solcher Antrag die in Art. 4 des Beschlusses vorgesehenen formalen Voraussetzungen erfüllen. Ich bitte Sie daher Ihren Zweitantrag über das entsprechende Online-Formular auf der Curia-Website zu stellen: https://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_95917/de/. Die in unserer E-Mail vom Freitag, den 1. Juli 2022, 07:06 Uhr, angegebene Nummer Ihres Antrags bleibt unverändert; Sie werden daher gebeten, diese Nummer bei jeglicher Korrespondenz zu diesem Antrag anzugeben. Mit freundlichen Grüßen,

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Gerichtshof der Europäischen Union
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D Sehr << Antragsteller:in >> Als Antwort auf Ihren Zwe…
Von
Gerichtshof der Europäischen Union
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu Dokumente N°0012/2022D
Datum
15. Juli 2022 17:48
Status
image001.jpg
724 Bytes
image002.png
8,5 KB
image003.png
3,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Als Antwort auf Ihren Zweitantrag teilen wir Ihnen mit, dass die Antwort auf Ihren Erstantrag bestätigt werden muss. Diese Antwort lautete wie folgt: Ein Antrag an Gerichtshof der Europäischen Union auf Zugang zu Dokumenten unterliegt weder der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) noch der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2006, L 264, S. 13), sondern dem Beschluss vom 26. November 2019 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrt werden (ABl. 2020, C 45, S. 2). In Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 4 AEUV sieht jener Beschluss in seinem Art. 1 Abs. 1 vor, dass er für alle vom Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung seiner Verwaltungsaufgaben verwahrten, d.h. von ihm erstellten oder bei ihm eingegangenen und in seinem Besitz befindlichen Dokumente gilt. Nach eingehender Prüfung Ihres Antrags teilen wir Ihnen mit, dass es kein Dokument gibt, welches dem Gegenstand dieses Antrags entspricht. Für alle Zwecke und auch wenn dies über den Rahmen Ihres auf den Beschluss vom 26. November 2019 gestützten Antrags auf Zugang zu Dokumenten hinausgeht, teilen wir Ihnen mit, dass ein Dokument, das dem Gegenstand Ihres Antrags entspricht und das unter die Ausübung der Rechtsprechungsfunktionen durch den Gerichtshof der Europäischen Union fallen würde, ebenfalls nicht existiert. Mit freundlichen Grüßen,