Umgehungstatbestände nach § 10/11 BMG

Anfrage an: Polizei Berlin

Nach der vorliegenden Anfrage unter https://fragdenstaat.de/anfrage/moeglicher-datenschutzverstoss-vollstaendige-selbstauskunft-protokollbandabfrage-zu-meiner-person/ scheint die Polizei Amtshilfe bei der Abfrage von EWW beim LABO durchzuführen. Abgesehen davon, dass Amtshilfe keine Grundlage für Grundrechtseingriffe ist und die Polzei mithin nach Art. 26 DSGVO zum gemeinsamen Verantwortlichen wird, führt die Polizei jedoch möglicherweise eine Verschleierung der wahren Behörden bei Abfrage beim LABO durch.

Damit wird jedoch das Auskunftsrecht der betroffenen Person beim Labo durch die Anwendung von §§ 10; 11 BMG unterlaufen.

Wie stellt die Polizei sicher, dass das Auskunftsrecht beim LABO für die betroffene Person über den wahren Datenverarbeiter gewahrt und damit Empfänger nach Art. 15 DSGVO gewahrt bleibt?

Warte auf Antwort

  • Datum
    25. April 2024
  • Frist
    30. August 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach d…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umgehungstatbestände nach § 10/11 BMG [#307392]
Datum
25. April 2024 04:26
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach der vorliegenden Anfrage unter https://fragdenstaat.de/anfrage/moeglicher-datenschutzverstoss-vollstaendige-selbstauskunft-protokollbandabfrage-zu-meiner-person/ scheint die Polizei Amtshilfe bei der Abfrage von EWW beim LABO durchzuführen. Abgesehen davon, dass Amtshilfe keine Grundlage für Grundrechtseingriffe ist und die Polzei mithin nach Art. 26 DSGVO zum gemeinsamen Verantwortlichen wird, führt die Polizei jedoch möglicherweise eine Verschleierung der wahren Behörden bei Abfrage beim LABO durch. Damit wird jedoch das Auskunftsrecht der betroffenen Person beim Labo durch die Anwendung von §§ 10; 11 BMG unterlaufen. Wie stellt die Polizei sicher, dass das Auskunftsrecht beim LABO für die betroffene Person über den wahren Datenverarbeiter gewahrt und damit Empfänger nach Art. 15 DSGVO gewahrt bleibt?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 307392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307392/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Abweisungsbescheid
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Abweisungsbescheid
Datum
25. April 2024
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich bitte um Prüfung des folgenden Sachverhalts: Die Berliner Polizei schafft bei der Abfrage von Pers…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde nach Art. 77 DSGVO „Umgehungstatbestände nach § 10/11 BMG“ [#307392]
Datum
3. Mai 2024 09:32
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich bitte um Prüfung des folgenden Sachverhalts: Die Berliner Polizei schafft bei der Abfrage von Personendaten beim LABO Umgehungstatbestände um die wirklichen Behörden und die Tatsache der Auskunft zum umgehen. Dazu fragt die Polizei im Rahmen von "Amtshilfe" Daten aus dem Melderegister beim LABO an und führt dies unter der Flagge der Polizei durch. Nach meiner Auffassung dürfte dieses Verhalten aus zwei Gründen rechtswidrig sein. Erstens stellt Amtshilfe keine Rechtsgrundlage für einen Grundrechtseingriff dar und Zweitens werden die Transparenzregeln der §§ 10; 11 BMG damit strategisch umgangen. Nach meiner Auffassung bin ich auch Beschwerdebefugt, da die Polizei auch bei mir eine solche Maßnahme druchgeführt haben könnte. https://fragdenstaat.de/a/307392/ Die Polizei hat dabei nach der hier vorliegenden IFG Anfrage auch TOMs getroffen um die Rechte der Betroffenen zu wahren. Es wird ein möglicher Transparenzverstoß und eine mögliche rechtswidrige Datenverarbeitung moniert. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 307392.pdf - 2024-04-25_2-img20240503-07014634.pdf Anfragenr: 307392 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/307392/

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
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Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
3. Mai 2024 15:07
Status
Warte auf Antwort

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