Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr"
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gehwegparken wird seitens der Polizei in Baden-Württemberg weiterhin recht stark toleriert und selten geahndet, was für eine Durchsetzung mit letzter Konsequenz aber nicht hilfreich ist. Der Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, AZ 4-38.51.1-00/1527 vom 11.Mai 2020 ging wohl an die Regierungspräsidien (laut Verteiler), die sind aber laut Aussage des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht für die Polizeipräsidien zuständig (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr/#nachricht-745765). Da fragt man sich, ob dann die Polizei den Erlass überhaupt schon bekommen hat.
Daher senden Sie mir bitte Folgendes zu:
Kommunikation/Weiterleitung des “Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, AZ 4-38.51.1-00/1527 vom 11.Mai 2020, siehe https://lnv-bw.de/wp-content/uploads/2020/06/vm-falschparker-erlass-11-05-2020.pdf) an die Polizeibehörden, die - Zitat "Neben den Bußgeldbehörden sind auch die Gemeinden als Ortspolizeibehörden gemäß §§ 61 Absatz 1 Nummer 4, 62 Absatz 4, 66 Absatz 2 Polizeigesetz für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr zuständig" - für die Verfolgung von Gehwegparken auch zuständig sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum6. November 2022
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9. Dezember 2022
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