Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr"

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Gehwegparken wird seitens der Polizei in Baden-Württemberg weiterhin recht stark toleriert und selten geahndet, was für eine Durchsetzung mit letzter Konsequenz aber nicht hilfreich ist. Der Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, AZ 4-38.51.1-00/1527 vom 11.Mai 2020 ging wohl an die Regierungspräsidien (laut Verteiler), die sind aber laut Aussage des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht für die Polizeipräsidien zuständig (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr/#nachricht-745765). Da fragt man sich, ob dann die Polizei den Erlass überhaupt schon bekommen hat.

Daher senden Sie mir bitte Folgendes zu:

Kommunikation/Weiterleitung des “Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, AZ 4-38.51.1-00/1527 vom 11.Mai 2020, siehe https://lnv-bw.de/wp-content/uploads/2020/06/vm-falschparker-erlass-11-05-2020.pdf) an die Polizeibehörden, die - Zitat "Neben den Bußgeldbehörden sind auch die Gemeinden als Ortspolizeibehörden gemäß §§ 61 Absatz 1 Nummer 4, 62 Absatz 4, 66 Absatz 2 Polizeigesetz für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr zuständig" - für die Verfolgung von Gehwegparken auch zuständig sind.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2022
  • Frist
    9. Dezember 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das Gehwegparken wird seitens der Polizei in Baden…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" [#262578]
Datum
6. November 2022 16:52
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, das Gehwegparken wird seitens der Polizei in Baden-Württemberg weiterhin recht stark toleriert und selten geahndet, was für eine Durchsetzung mit letzter Konsequenz aber nicht hilfreich ist. Der Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, AZ 4-38.51.1-00/1527 vom 11.Mai 2020 ging wohl an die Regierungspräsidien (laut Verteiler), die sind aber laut Aussage des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht für die Polizeipräsidien zuständig (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr/#nachricht-745765). Da fragt man sich, ob dann die Polizei den Erlass überhaupt schon bekommen hat. Daher senden Sie mir bitte Folgendes zu: Kommunikation/Weiterleitung des “Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr, AZ 4-38.51.1-00/1527 vom 11.Mai 2020, siehe https://lnv-bw.de/wp-content/uploads/2020/06/vm-falschparker-erlass-11-05-2020.pdf) an die Polizeibehörden, die - Zitat "Neben den Bußgeldbehörden sind auch die Gemeinden als Ortspolizeibehörden gemäß §§ 61 Absatz 1 Nummer 4, 62 Absatz 4, 66 Absatz 2 Polizeigesetz für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im öffentlichen Straßenverkehr zuständig" - für die Verfolgung von Gehwegparken auch zuständig sind. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262578/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/58 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 6. November 2022 haben wir erhalt…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" [#262578]
Datum
8. November 2022 15:01
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/58 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 6. November 2022 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg zur Überwachung…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Umsetzung des "Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr" [#262578]
Datum
25. November 2022 11:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> der Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr vom 11. Mai 2020 richtet sich an die unteren Verwaltungsbehörden (u.a. Ortspolizeibehörden). Die Adressaten des Erlasses, die Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen dienen als Schaltstelle zwischen dem Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg einerseits und Landratsämtern, Städten und Gemeinden andererseits. Die Umsetzung seitens des Ministeriums für Verkehr und die weitere Steuerung liegt dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg nicht vor. Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg, zuständig für den Polizeivollzugsdienst, erhielt o.g. Erlass am 11. Mai 2020 zur Kenntnis und informierte ihrerseits die ihr nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen, u.a. alle regionalen Polizeipräsidien. Nachstehend erhalten Sie die Steuerung der Information über die Einstellung des Erlasses im Intranet der Polizei Baden-Württemberg, die per E-Mail am 11. Mai 2020 an den unten ersichtlichen Verteiler erging. _______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Von: << Antragsteller:in >> Gesendet: Montag, 11. Mai 2020 13:53 An: Poststelle (PP Aalen) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Freiburg) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Heilbronn) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Karlsruhe) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Konstanz) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Ludwigsburg) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Mannheim) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Offenburg) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Reutlingen) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PP Ulm) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; 'PP Pforzheim' <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; 'PP Ravensburg' <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; 'PP Stuttgart' <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>> Cc: Poststelle (HfPolBW) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (LKA Stuttgart) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PTLS Stuttgart) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Poststelle (PPEinsatz Göppingen) <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>>; Stuttgart.IMLPP.31.Verkehr <<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>> Betreff: AW: Veröffentlichung P-Online: Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr Sehr geehrte Damen und Herren, in P-Online wurde der beigefügte Erlass des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr unter dem nachfolgenden Link eingestellt: http://moss.polizei-online.bwl.de/Verkehr/Verkehrsueberwachung/Documents/Erlass%20zur%20Überwachung%20und%20Sanktionierung%20von%20Ordnungsdwidrigkeiten%20im%20ruhenden%20Verkehr.pdf. Es wird um Steuerung in die betroffenen Bereiche gebeten. Mit freundlichen Grüßen