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Umweltplakette E-Autos

1) Warum wird für ein E-Auto mit einem E-Kennzeichen eine grüne Umweltplakette benötigt, für historische Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen hingegen nicht?

Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen dürfen nur Kohlendioxidemissionen von höchstens 50 g ausstoßen und müssen mindestens 40 km elektrisch fahren. Die Anforderungen für ein E-Kennzeichen sind somit strenger als für die grüne Umweltplakette, somit erreicht jedes E-Auto immer eine grüne Umweltplakette.

2) Ist es angedacht 35. BImSchV (Anhang 3) entsprechend zu ergänzen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2022
  • Frist
    5. April 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Warum wird für…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umweltplakette E-Autos [#242379]
Datum
3. März 2022 12:41
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Warum wird für ein E-Auto mit einem E-Kennzeichen eine grüne Umweltplakette benötigt, für historische Fahrzeuge mit einem H-Kennzeichen hingegen nicht? Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen dürfen nur Kohlendioxidemissionen von höchstens 50 g ausstoßen und müssen mindestens 40 km elektrisch fahren. Die Anforderungen für ein E-Kennzeichen sind somit strenger als für die grüne Umweltplakette, somit erreicht jedes E-Auto immer eine grüne Umweltplakette. 2) Ist es angedacht 35. BImSchV (Anhang 3) entsprechend zu ergänzen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 242379 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242379/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. März 2022 über das Kontaktformular des Bundesumweltmin…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Umweltplakette E-Autos [#242379] (Ticket: DP02-21162)
Datum
3. März 2022 15:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 3. März 2022 über das Kontaktformular des Bundesumweltministeriums. Die generellen Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht und damit von Verkehrsverboten in Umweltzonen sind in Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV abschließend aufgeführt. Unter anderem sind zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts Oldtimer gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die ein Kennzeichen nach § 9 Absatz 1 oder § 17 der Fahrzeugzulassungsverordnung führen, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Voraussetzung gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, dass das Fahrzeug erstmals vor 30 Jahren in den Verkehr gekommen ist. Im Inland zugelassene Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (sog. Plug-In-Hybridfahrzeuge) und Brennstoffzellenfahrzeugen kann auf Grundlage des Elektromobilitätsgesetzes sowie der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein Kennzeichen für Elektrofahrzeuge zugeteilt werden („E-Kennzeichen“). Zur Einfahrt in sog. Umweltzonen wird diesen Kraftfahrzeugen, also auch reinen Elektrofahrzeugen, nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Schadstoffbeitrag (35. BImSchV), eine Plakette nach der 35. BImSchV zugeteilt. Die Einfahrt in eine Umweltzone für Elektrofahrzeuge ohne ausreichende Plakette ist unzulässig. Das E-Kennzeichen ersetzt insoweit die notwendige Plakette nicht. Die Bundesregierung strebt im Hinblick auf, soweit vor Ort erforderliche, weitergehende Fahrverbote zur Verringerung der NO2-Belastung keine Änderung der 35. BImSchV an. Es wurden stattdessen im Straßenverkehrsgesetz Regelungen geschaffen, um diesbezügliche Fahrverbote stichprobenartig durch Kennzeichenerfassung mobiler Geräte überwachen zu können. Ob im Rahmen einer Ausnahmeregelung für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen von dem Erfordernis einer grünen Plakette zur Einfahrt in eine Umweltzone abgesehen werden kann, ist von den für den Vollzug des Immissionsschutz –und Straßenverkehrsrechts zuständigen Behörden der Länder zu entscheiden. In Berlin geschah dies z. B. durch eine Allgemeinverfügung. Dort sind Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen von der Plakettenpflicht befreit. Mit freundlichen Grüßen