🌼 Interesse an Umweltinfos? Wir beraten Aktivist*innen und Initiativen kostenlos bei Anfragen. Zum Klima-Helpdesk

Unentgeltliche Nutzung des Staatswaldes für Volkswandertage gemeinnütziger Vereine

Anfrage an: HessenForst

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten um Beantwortung der folgenden Frage:

Durch welchen für den Landesbetrieb Hessen-Forst bzw. vor dessen Gründung für das hessische Forstwesen zuständigen Minister wurde die Anweisung des Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. September 1991 aufgehoben, wonach Volkswanderungen wegen der besonderen gesellschafts- und gesundheitspolitischen Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen sind?

Der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, hat am 1. August 1991 folgende im Staatsanzeiger für das Land Hessen 35/1991 vom 2. September 1991 auf Seite 2018f. unter Ziffer 788 veröffentlichte Hinweise erteilt:

„Nach § 25 Abs. 1 Hess. Forstgesetz kann jeder den Wald zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr jederzeit, unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers betreten. Das Betretungsrecht umfasst auch Wandern, Waldlauf, Radfahren, Skifahren, Fahren mit Kutschen und Reiten. Radfahren, Fahren mit Kutschen und Reiten ist allerdings nur auf Wegen und Straßen gestattet. Nach § 25 Abs. 3 Hess. Forstgesetz sind bestimmte Flächen wie Pflanzgärten, Verjüngungsflächen, Holzeinschlagsflächen vom Betretungsrecht ausgenommen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich jeder im Wald unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers sportlich betätigen, sofern er den Sport einzeln oder in kleineren Gruppen (z. B. Lauftreffs) ausübt und es sich nicht um eine größere organisierte Sportveranstaltung handelt.

Demgegenüber bedürfen Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, die bestimmte Flächen und Einrichtungen im Wald in Anspruch nehmen, der Erlaubnis des Waldbesitzers:

1. Wander- und Laufveranstaltungen aller Art, Skilangläufe, geführte Skitouren, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste, örtliche oder regionale Veranstaltungen von Turn-, Reit- und Fahrvereinen u. a.

Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen.“

Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anweisung von einem Nachfolger des damaligen Ministers jemals aufgehoben worden ist. Dennoch erhebt der Landesbetrieb Hessen-Forst für die Nutzung des hessischen Staatswaldes für Wanderstrecken bei Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen eine „Nutzungspauschale“ in Höhe von 250,00 Euro, wenn mehr als 200 Teilnehmer erwartet werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wanderfreunde Hatzbachtal

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. August 2023
  • Frist
    30. September 2023
  • 0 Follower:innen
Wanderfreunde Hatzbachtal
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Beantwortung der folgenden Frage: Durch welchen für den Landesbetri…
An HessenForst Details
Von
Wanderfreunde Hatzbachtal
Betreff
Unentgeltliche Nutzung des Staatswaldes für Volkswandertage gemeinnütziger Vereine [#287001]
Datum
26. August 2023 14:12
An
HessenForst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Beantwortung der folgenden Frage: Durch welchen für den Landesbetrieb Hessen-Forst bzw. vor dessen Gründung für das hessische Forstwesen zuständigen Minister wurde die Anweisung des Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. September 1991 aufgehoben, wonach Volkswanderungen wegen der besonderen gesellschafts- und gesundheitspolitischen Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen sind? Der Hessische Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, hat am 1. August 1991 folgende im Staatsanzeiger für das Land Hessen 35/1991 vom 2. September 1991 auf Seite 2018f. unter Ziffer 788 veröffentlichte Hinweise erteilt: „Nach § 25 Abs. 1 Hess. Forstgesetz kann jeder den Wald zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr jederzeit, unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers betreten. Das Betretungsrecht umfasst auch Wandern, Waldlauf, Radfahren, Skifahren, Fahren mit Kutschen und Reiten. Radfahren, Fahren mit Kutschen und Reiten ist allerdings nur auf Wegen und Straßen gestattet. Nach § 25 Abs. 3 Hess. Forstgesetz sind bestimmte Flächen wie Pflanzgärten, Verjüngungsflächen, Holzeinschlagsflächen vom Betretungsrecht ausgenommen. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kann sich jeder im Wald unentgeltlich und ohne Erlaubnis des Waldbesitzers sportlich betätigen, sofern er den Sport einzeln oder in kleineren Gruppen (z. B. Lauftreffs) ausübt und es sich nicht um eine größere organisierte Sportveranstaltung handelt. Demgegenüber bedürfen Veranstaltungen von Vereinen und größeren Gruppen, die bestimmte Flächen und Einrichtungen im Wald in Anspruch nehmen, der Erlaubnis des Waldbesitzers: 1. Wander- und Laufveranstaltungen aller Art, Skilangläufe, geführte Skitouren, Radfahrveranstaltungen, Bergturnfeste, örtliche oder regionale Veranstaltungen von Turn-, Reit- und Fahrvereinen u. a. Im Hinblick auf die besondere gesellschafts- und gesundheitspolitische Bedeutung des Sports, den hohen Freizeitwert derartiger Veranstaltungen und mit Rücksicht auf den i. d. R. gemeinnützigen Charakter der veranstaltenden Vereine bitte ich, die oben genannten Veranstaltungen im Staatswald des Landes unentgeltlich zu gestatten und zu unterstützen.“ Es ist nicht ersichtlich, dass diese Anweisung von einem Nachfolger des damaligen Ministers jemals aufgehoben worden ist. Dennoch erhebt der Landesbetrieb Hessen-Forst für die Nutzung des hessischen Staatswaldes für Wanderstrecken bei Wandertagen von gemeinnützigen Vereinen eine „Nutzungspauschale“ in Höhe von 250,00 Euro, wenn mehr als 200 Teilnehmer erwartet werden. Mit freundlichen Grüßen Wanderfreunde Hatzbachtal
Wanderfreunde Hatzbachtal Anfragenr: 287001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287001/ Postanschrift Wanderfreunde Hatzbachtal << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!