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Unterlagen zu Gebühren für Anträge nach §45 Abs.1 S.2 Nr.3 StVO

Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß der aktuellen Rechtslage gilt bundesweit folgendes (Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil v. 26.07.2018 – RN 5 K 16.17339)

„Solange kein Luftreinhalte- oder Aktionsplan besteht, der Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote nach Maßgabe für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorsieht, kann der Anwohner verlangen, dass die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen ergreift, die eine Verletzung seiner Gesundheit durch straßenverkehrsbedingte Überschreitungen des Immissionsgrenzwerte des nach Maßgabe des Verursacheranteils und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen (so BVerwG v.29.03.2007-7 C 9/06,Rn.32 u.EuGH vom 25.07.2008-C-237/07 Rn.42, juris).“

In Hamburg beabsichtigt die für entsprechende Maßnahmen zuständige Behörde für Inneres und Sport für die Bearbeitung entsprechender Anträge Gebühren von 360,- Euro zu nehmen.

Im Hamburger Abendblatt (https://www.abendblatt.de/hamburg/article216218947/Tempo-30-in-Hamburg-Streit-an-allen-Fronten.html) wird der Umweltsenator Jens Kerstan mit folgenden Worten zitert: "Bei den Bürger­anträgen auf Tempo 30 habe seine Behörde „von der Erhebung der hohen Gebühren abgeraten."

Sofern Ihnen hierzu schrifliche Unterlagen, insbes. Mail- und Schriftverkehr und/ oder Rechtsgutachten bzw. (behördeninterne) Einschätzungen zur Rechtsgültigkeit vorliegen, möchte ich Sie bitten, mir diese Informationen unverzüglich zuzusenden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind.

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Januar 2019
  • Frist
    20. Februar 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß der…
An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zu Gebühren für Anträge nach §45 Abs.1 S.2 Nr.3 StVO [#45649]
Datum
18. Januar 2019 09:52
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß der aktuellen Rechtslage gilt bundesweit folgendes (Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil v. 26.07.2018 – RN 5 K 16.17339) „Solange kein Luftreinhalte- oder Aktionsplan besteht, der Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote nach Maßgabe für straßenverkehrsrechtliche Vorschriften vorsieht, kann der Anwohner verlangen, dass die Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen ergreift, die eine Verletzung seiner Gesundheit durch straßenverkehrsbedingte Überschreitungen des Immissionsgrenzwerte des nach Maßgabe des Verursacheranteils und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen (so BVerwG v.29.03.2007-7 C 9/06,Rn.32 u.EuGH vom 25.07.2008-C-237/07 Rn.42, juris).“ In Hamburg beabsichtigt die für entsprechende Maßnahmen zuständige Behörde für Inneres und Sport für die Bearbeitung entsprechender Anträge Gebühren von 360,- Euro zu nehmen. Im Hamburger Abendblatt (https://www.abendblatt.de/hamburg/article216218947/Tempo-30-in-Hamburg-Streit-an-allen-Fronten.html) wird der Umweltsenator Jens Kerstan mit folgenden Worten zitert: "Bei den Bürger­anträgen auf Tempo 30 habe seine Behörde „von der Erhebung der hohen Gebühren abgeraten." Sofern Ihnen hierzu schrifliche Unterlagen, insbes. Mail- und Schriftverkehr und/ oder Rechtsgutachten bzw. (behördeninterne) Einschätzungen zur Rechtsgültigkeit vorliegen, möchte ich Sie bitten, mir diese Informationen unverzüglich zuzusenden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Unterlagen zu Gebühren für Anträge nach §45 Abs.1 S.2 Nr.3 StVO [#45649]
Datum
21. Januar 2019 08:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist in der BUE eingegangen. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Behörde für Umwelt und Energie liegen hierzu keine der Auskunftspflicht nach H…
Von
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Betreff
AW: Unterlagen zu Gebühren für Anträge nach §45 Abs.1 S.2 Nr.3 StVO [#45649]
Datum
22. Januar 2019 11:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in in der Behörde für Umwelt und Energie liegen hierzu keine der Auskunftspflicht nach HmbTG unterliegenden schriftlichen Unterlagen vor. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Die Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit…
An Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Unterlagen zu Gebühren für Anträge nach §45 Abs.1 S.2 Nr.3 StVO [#45649]
Datum
22. Januar 2019 11:47
An
Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die rasche Rückmeldung. Die Anfrage ist damit abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 45649 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>