Unterlagen zum Brand am Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen

Die folgende Anfrage nach IFG NRW habe ich ursprünglich an die Polizei Aachen gestellt, wurde von dort allerdings an Sie verwiesen (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/unterlagen-zum-brand-am-werkzeugmaschinenlabor-wzl-der-rwth-aachen/).

Die Aachener Zeitung vom 18.03.2016 berichtet: „Die Aachener Polizei hat ihre Ermittlungen zur Brandursache beim Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH eingestellt. [...] Die Akten seien an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden.“

In dem Artikel ist außerdem zu lesen: „Ein von den Brandermittlern beauftragter Sachverständiger sei zu dem Ergebnis gekommen, [...] dass nicht zu bestimmen sei, ob Brandstiftung oder ein technischer Defekt die Ursache gewesen ist.“

Bitte übersenden Sie mir eine Übersicht/eine Auflistung/ein Inhaltsverzeichnis oder ein entsprechendes Dokument, das eine Übersicht der Akten enthält, die Sie von der Polizei Aachen erhalten haben. Bitte übersenden Sie mir außerdem den Bericht des im Artikel erwähnten Sachverständigen, aus dem sich dessen Urteil ergibt.

Ich erkenne an, dass Ihre Ermittlungen zum Brand am WZL noch andauern. Dennoch stehen meiner Meinung nach bei den von mir gewünschten Informationen § 6 und § 7 IFG NRW einer Veröffentlichung nicht im Weg, da die Ermittlungsarbeit der Polizei bereits abgeschlossen ist und meine Anfrage sich ausschließlich auf diese Dokumente bezieht.

Ich bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich bei Ihnen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. September 2016
  • Frist
    21. Oktober 2016
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Staatsanwaltschaft Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Unterlagen zum Brand am Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen [#17893]
Datum
19. September 2016 22:20
An
Staatsanwaltschaft Aachen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die folgende Anfrage nach IFG NRW habe ich ursprünglich an die Polizei Aachen gestellt, wurde von dort allerdings an Sie verwiesen (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/unterlagen-zum-brand-am-werkzeugmaschinenlabor-wzl-der-rwth-aachen/). Die Aachener Zeitung vom 18.03.2016 berichtet: „Die Aachener Polizei hat ihre Ermittlungen zur Brandursache beim Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH eingestellt. [...] Die Akten seien an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden.“ In dem Artikel ist außerdem zu lesen: „Ein von den Brandermittlern beauftragter Sachverständiger sei zu dem Ergebnis gekommen, [...] dass nicht zu bestimmen sei, ob Brandstiftung oder ein technischer Defekt die Ursache gewesen ist.“ Bitte übersenden Sie mir eine Übersicht/eine Auflistung/ein Inhaltsverzeichnis oder ein entsprechendes Dokument, das eine Übersicht der Akten enthält, die Sie von der Polizei Aachen erhalten haben. Bitte übersenden Sie mir außerdem den Bericht des im Artikel erwähnten Sachverständigen, aus dem sich dessen Urteil ergibt. Ich erkenne an, dass Ihre Ermittlungen zum Brand am WZL noch andauern. Dennoch stehen meiner Meinung nach bei den von mir gewünschten Informationen § 6 und § 7 IFG NRW einer Veröffentlichung nicht im Weg, da die Ermittlungsarbeit der Polizei bereits abgeschlossen ist und meine Anfrage sich ausschließlich auf diese Dokumente bezieht. Ich bedanke mich bereits im Voraus recht herzlich bei Ihnen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsanwaltschaft Aachen
automatische Rückantwort Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte A…
Von
Staatsanwaltschaft Aachen
Betreff
automatische Rückantwort
Datum
19. September 2016 22:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Staatsanwaltschaft Aachen eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgenden wichtigen Hinweis zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmter Weise zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: automatische Rückantwort [#17893] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlag…
An Staatsanwaltschaft Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: automatische Rückantwort [#17893]
Datum
24. Oktober 2016 11:48
An
Staatsanwaltschaft Aachen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Unterlagen zum Brand am Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen“ vom 19.09.2016 (#17893) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17893 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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automatische Rückantwort Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte A…
Von
Staatsanwaltschaft Aachen
Betreff
automatische Rückantwort
Datum
24. Oktober 2016 11:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese automatisch erzeugte Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben an die Staatsanwaltschaft Aachen eine E-Mail geschickt haben. Bitte nehmen Sie folgenden wichtigen Hinweis zur Kenntnis: Der Übermittlungsweg per E-Mail dient ausschließlich dazu, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere keine Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen zu Verfahren übersandt werden, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Aus diesem Grund erfolgt eine Bearbeitung solcher elektronischer Post nicht. Bitte benutzen Sie deshalb in diesen Angelegenheiten in Ihrem eigenen Interesse die üblichen Übermittlungswege, insbesondere auch dann, wenn durch eine Mitteilung eine Frist gewahrt werden soll. Alle übrigen Anliegen werden an die zuständige Stelle weitergeleitet und bearbeitet. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Informationen zum Elektronischen Rechtsverkehr<http://www.justiz.nrw.de/> - soweit er in Nordrhein-Westfalen in bestimmter Weise zugelassen ist - erhalten Sie im Justizportal. Mit freundlichen Grüßen