Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin

Anfrage an: Polizei Berlin

- Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Hinweise und Richtlinien in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Daten nicht nur in INPOL-Land, sondern in INPOL-neu (INPOL-Zentral), insbesondere in den Kriminalaktennachweis (KAN), zu speichern sind und in welchem Umfang (Kategorien von Daten) Datenlieferungen an INPOL-neu erfolgen.

- Ergänzungen zum Leitfaden des Bundeskriminalamtes (BKA) zu personengebundenen Hinweisen (PHW) und ermittlungsbezogenen Hinweisen (EHW)

- Errichtungsanordnungen der Dateien bzw. Datenbanken, die personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen in Berlin erfassen. Des Weiteren auch Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden, die sich auf § 30 VersFG BE beziehen.

- Verwaltungsvorschriften, Dienst- und Geschäftsanweisungen, Vermerke und Gutachten zum Umgang mit dem Löschmoratorien im Zusammenhang mit dem Breitscheidplatz-Attentat und dem NSU (vgl. BlnBDI Tätigkeitsbericht 2019 S. 62ff). Des Weiteren die Information, ob die Löschmoratorien weiterhin bestehen und falls nicht, alle Verwaltungsvorschriften, Dienst- und Geschäftsanweisungen, Vermerke und Gutachten wie mit den personenbezogenen Daten, die durch die Löschmoratorien erfasst wurden, umgegangen wird.

- Alle nach § 49 Abs. 1 ASOG erlassenen Errichtungsanordnungen sowie die auf Grund von § 49 Abs. 2 ASOG erlassenen Verwaltungsvorschriften

- Alle Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden zur Prüfung der Löschung von Amts wegen sowie zur Bearbeitung von Löschbegehren von personenbezogenen Daten (vgl. insb. § 48 ASOG ggf. i.V.m. § 50 ASOG)

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  • Datum
    2. Juni 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Verw…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin [#280319]
Datum
2. Juni 2023 14:01
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Hinweise und Richtlinien in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Daten nicht nur in INPOL-Land, sondern in INPOL-neu (INPOL-Zentral), insbesondere in den Kriminalaktennachweis (KAN), zu speichern sind und in welchem Umfang (Kategorien von Daten) Datenlieferungen an INPOL-neu erfolgen. - Ergänzungen zum Leitfaden des Bundeskriminalamtes (BKA) zu personengebundenen Hinweisen (PHW) und ermittlungsbezogenen Hinweisen (EHW) - Errichtungsanordnungen der Dateien bzw. Datenbanken, die personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen in Berlin erfassen. Des Weiteren auch Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden, die sich auf § 30 VersFG BE beziehen. - Verwaltungsvorschriften, Dienst- und Geschäftsanweisungen, Vermerke und Gutachten zum Umgang mit dem Löschmoratorien im Zusammenhang mit dem Breitscheidplatz-Attentat und dem NSU (vgl. BlnBDI Tätigkeitsbericht 2019 S. 62ff). Des Weiteren die Information, ob die Löschmoratorien weiterhin bestehen und falls nicht, alle Verwaltungsvorschriften, Dienst- und Geschäftsanweisungen, Vermerke und Gutachten wie mit den personenbezogenen Daten, die durch die Löschmoratorien erfasst wurden, umgegangen wird. - Alle nach § 49 Abs. 1 ASOG erlassenen Errichtungsanordnungen sowie die auf Grund von § 49 Abs. 2 ASOG erlassenen Verwaltungsvorschriften - Alle Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden zur Prüfung der Löschung von Amts wegen sowie zur Bearbeitung von Löschbegehren von personenbezogenen Daten (vgl. insb. § 48 ASOG ggf. i.V.m. § 50 ASOG)
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280319 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280319/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizei Berlin
Antwortbescheid Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 2. Juni 2023 ist hier eingegangen und wi…
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Antwortbescheid
Datum
2. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
527,3 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 2. Juni 2023 ist hier eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen Just 4 IFG 75.23 bearbeitet. Aufgrund der Vielzahl von Anfragen nach dem IFG bitte ich um Ihr Verständnis, dass die Beantwortung Ihrer Anfrage noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich bitte von Nachfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen,
Polizei Berlin
Informationen zu Erfolgsaussichten und möglichen Kosten
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin
Datum
19. Juni 2023
Status
Warte auf Antwort
Informationen zu Erfolgsaussichten und möglichen Kosten
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte lassen Sie mir die Informationen zukommen, die zur Verfügung ges…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin [#280319]
Datum
6. Juli 2023 15:27
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Bitte lassen Sie mir die Informationen zukommen, die zur Verfügung gestellt werden können. Im Folgenden möchte ich zu einigen Punkten Stellung nehmen. - Errichtungsanordnungen der Dateien bzw. Datenbanken, die personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen in Berlin erfassen. Des Weiteren auch Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden, die sich auf § 30 VersFG BE beziehen. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass mein Antrag neben der Errichtungsanordnung auch auf Verwaltungsvorschriften, Gutachten, Vermerke und Leitfäden richtet, die sich auf § 30 VersFG BE beziehen. Daran halte ich fest und bitte um Information, ob diese Informationen vorliegen. Zudem ist anzumerken, dass die in §§ 5 – 11 IFG BE abschließend aufgezählten Ausschlussgründe restriktiv auszulegen sind. Sinn und Zweck des IFG BE ist es ausweislich seines § 1 Transparenz herzustellen und Kontrolle von hoheitlichen Aufgaben, die der Beklagte zu erfüllen hat, zu ermöglichen. Dabei ist ausdrücklich bezweckt, dass hoheitliches Handeln auch auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 – OVG 12 N 97.10, Rn. 6). Durch das IFG BE soll ausweislich seines § 1 durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Bezüglich der Errichtungsanordnung sei angemerkt, dass die Einstufung eines Dokuments als VS-NfD nach dem IFG BE keinen Ausschlussgrund darstellt. Im Übrigen genügt auch in anderen Informationsfreiheitsgesetzen eine formale Einstufung eines Dokuments nach dem jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsgesetz für eine Verweigerung der Informationen nicht (BVerwG, Urt. v. 29.10.2009 – 7 C 22/08 –, Rn. 47, juris). Vielmehr muss die Behörde die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nachvollziehbar und plausibel darlegen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 20/17 –, BVerwGE 165, 1-14, Rn. 33), d.h. für jede einzelne Information (Blatt für Blatt, Absatz für Absatz, ggf. Wort für Wort; Stichwort: spezifiziertes Inhaltsverzeichnis). Eine pauschale Ablehnung für ganze Akten ist nicht möglich. In Berlin bedarf eine Versagung des Informationszugangs nach § 11 IFG BE ohnehin, dass das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes schwerwiegende Nachteile bereiten oder zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Gemeinwohls führen würde. Nachteile sind nach der Rechtsprechung unter Verweis auf die Judikatur des BVerwG jedenfalls Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Bestands und der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Einrichtungen, insbesondere Beeinträchtigungen der inneren und äußeren Sicherheit (VG Berlin BeckRS 2016, 51822) (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 40. Ed. 1.5.2023, IFG § 11 Rn. 6). In § 11 IFG BE wird jedoch anders als in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Erfordernis eines „schwerwiegenden“ Nachteils ausdrücklich angeordnet (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 38. Ed. 1.11.2022, IFG § 11 Rn. 6). Insofern ist schon fraglich, ob ohne weiteres auf die Judikatur zu § 99 VwGO zurückgegriffen werden kann. Jedenfalls wurde das Bestehen von Beeinträchtigungen und Gefährdungen für die geschützten Rechtsgüter nicht dargelegt. Dagegen spricht schon bereits, dass eine entsprechende Errichtungsanordnung von 2018 veröffentlicht wurde (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/aktuelle-errichtungsanordnung-stadtweite-veranstaltungsdatenbank/). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Gefährdungslage geändert haben soll. Des Weiteren sollte es schon aus grundrechtlichen Erwägungen öffentlich sein unter welchen Voraussetzungen das Land Berlin personenbezogene Daten von Versammlungsanmelder*innen speichert. Dies ergibt sich schon aus der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. Eine Speicherung der Daten Versammlungsanmelder*innen unter „geheimen“ Voraussetzungen ist mit der Versammlungsfreiheit noch weniger vereinbar als eine Speicherung unter öffentlich einsehbaren Voraussetzungen. Nachteile, etwa für die (Ermittlungs-)Tätigkeit der Polizei in einzelnen Verfahren ergeben sich daraus nicht. Denn jeder von der Datenspeicherung Betroffene hat ohnehin einen Auskunftsanspruch § 50 ASOG, welche personenbezogene Daten aus welchen Gründen über sie gespeichert sind. Vielmehr folgt auch eine Veröffentlichungspflicht aus §§ 30 bis 70 BlnDSG. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es sich bei den gespeicherten Daten um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt (vgl. § 32 Nr. 14 BlnDSG). Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass aus den Versammlungsanzeigen sich ohne weiteres Schlüsse auf die politische Meinung der anzeigenden Person schließen lassen. Zudem sieht § 32 Abs. 3 BlnDSG vor, dass der Verantwortliche (die Polizei Berlin) für die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung nach § 32 Abs. 1 und 2 BlnDSG verantwortlich ist und deren Einhaltung nachweisen können muss. Dies gilt umso mehr bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach § 33 Abs. 2 BlnDSG, wo geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen sind. Erst durch Veröffentlichung der Errichtungsanordnung ist es der Öffentlichkeit möglich, die Einhalt der Grundsätze der Datenverarbeitung zu überprüfen. Hierunter fällt wiederum die für jedermann zugänglichen Informationen unter welchen Bedingungen Daten verarbeitet und insbesondere an andere Stelle übermittelt werden. Falls Sie an Ihrer Rechtsaufassung festhalten, dass § 11 IFG BE einschlägig ist, bitte ich Sie genau anzugeben um welchen der in § 11 IFG BE geregelten Fälle es sich handelt. - Alle nach § 49 Abs. 1 ASOG erlassenen Errichtungsanordnungen sowie die auf Grund von § 49 Abs. 2 ASOG erlassenen Verwaltungsvorschriften Ich bitte auch um Übersendung dieser Informationen. Bitte beachten Sie meine untenstehenden Ausführungen bezüglich der Kosten. - Bezüglich der Kosten Die vorläufig veranschlagten 227,45 Euro an entstehenden Gebühren halte ich für sehr hoch. Ich bitte Sie die Gebühr erneut unter Berücksichtigung von § 5 VGebO mit folgenden Angaben zu prüfen. Die angefragten Informationen haben keinen wirtschaftlichen Nutzen für mich. Die Informationen interessieren aus einer fachlichen Perspektive. Ich führe eine Recherche hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen durch. Ich bitte Sie hierbei auch die Bedeutung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG) Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der öffentlichen Debatte darüber zu berücksichtigen. Die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen ist gem. § 1 IFG BE gerade Zweck des Gesetzes. Des Weiteren bitte ich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Errichtungsanordnungen um Verwaltungsvorschriften handelt. Sie sind zwar umfangreich, allerdings dürften für die allgemeinen Ausführungen keine Schwärzung personenbezogener Daten erforderlich sein. Dass der Herausgabe der Errichtungsanordnungen keine Ausschlussgründe nach §§ 5-11 IFG entgegenstehen, haben Sie ja bereits festgestellt. Ferner möchte ich Sie darauf hinweisen, dass sich die informationspflichtigen Stellen in ihrer Organisation, insbesondere der Aktenführung (Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015, 12 B 26.14, Rn. 36), auf die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang einstellen müssen. Verwaltungsinterne Besonderheiten oder Abläufe dürfen sich nicht zu Lasten der antragstellenden Person auswirken (Friedrich Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 10 Rn. 22). Gleiches gilt für Organisationsmängel (Corinna Sicko, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK InfoMedienR, 36. Ed. 2022, § 10 IFG Rn. 12.). So dürfte es nicht zu meinen Kostenlasten gehen, wenn Informationen nur in Papierform vorliegen und diese ggf. gescannt werden müssen. Insbesondere von Verwaltungsvorschriften, die sich an die alle Mitarbeiter*innen einer Behörde richtet, sollten daher in digitaler Form vorliegen. Auch ist fraglich, ob für die Aufgabe des Zusammenstellens der Informationen nicht auch eine Person der Laufbahngruppe 1 genügt. Dabei gilt, dass die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört.51 Hieraus folgt etwa, dass grundlegende Kenntnisse der Informationsfreiheitsgesetze bei den Sachbearbeiter*innen vorausgesetzt werden können (BVerwG, 17.03.2016, 7 C 2/15, Rn. 24 – Unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand; BVerwG, 10.04.2019, 7 C 23/18, Rn. 34 – BaFin). Wie Sie selbst feststellen, bedarf es in den meisten Fällen keiner Prüfung nach §§ 5-12 IFG. Des Weiteren bitte ich das Verbot prohibitiver Wirkung zu beachten. Die Gebührenerhebung soll Bürger*innen nicht vor dem Informationszugang abschrecken (vgl. Corinna Sicko, in: Gersdorf/Paal (Hrsg.), BeckOK InfoMedienR, 36. Ed. 2022, § 10 IFG Rn. 39 ff). Informationen unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen ist gem. § 1 IFG BE Zweck des Gesetzes. Hohe Gebühren würden dazu führen, dass der Informationszugang an die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragsstellers geknüpft wird. Ich habe einfache Dokumente und Verwaltungsvorschriften angefragt. Dafür müssen keine Informationen aus einzelnen Akten herausgesucht oder zusammengestellt werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizei Berlin
IFG 75.23 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem IFG-Antrag zu o.g. Betreff erhalten Sie anliegend d…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin [#280319]
Datum
25. August 2023 08:07
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
eaoanonymeshinweisgebersystemgeschwaerzt.pdf
270,9 KB
eaoausgangsstoffgesetz.pdf
131,5 KB
eaobidavisfabis.pdf
122,0 KB
eaoconditionwaffenverwaltung.pdf
102,4 KB
eaodana.pdf
129,2 KB
eaoexhibitionistenvorkindern.pdf
139,2 KB
eaofahrradkennzeichnungsdatenbank.pdf
123,3 KB
eaofurtum.pdf
159,4 KB
eaogefaelschteamtlichedokumente.pdf
167,2 KB
eaograffiti.pdf
269,8 KB
eaohasskriminalitaet.pdf
141,5 KB
eaoitalienischeok.pdf
133,4 KB
eaopiavcybercrime.pdf
602,6 KB
eaopiavdokumentenkriminalitaet.pdf
599,6 KB
eaopiaveigentumskriminalitaet.pdf
606,3 KB
eaopiavgewaltdelikte.pdf
620,8 KB
eaopiavrauschgiftkriminalitaet.pdf
621,0 KB
eaopiavschleusung.pdf
601,3 KB
eaopiavsexualdelikte.pdf
602,3 KB
eaopiavwsk.pdf
194,2 KB
eaoschleusungskriminalitaet.pdf
166,1 KB
eaostrukturennigerianischeok.pdf
165,5 KB
eaostrukturenpmkrechts.pdf
145,2 KB
eaoszenekundesport.pdf
105,4 KB
eaotaschendiebstahl.pdf
158,0 KB
eaoterrorismusfinanzierung.pdf
155,8 KB
eaotrickbetrugfalschepolizeibeamte.pdf
161,8 KB
eaovietnamesischeok.pdf
163,6 KB
eaowarenkreditbetrugetc.pdf
152,3 KB
eaowohnungseinbruchdurchchilenischebanden.pdf
164,6 KB
errichtungsanordnungvdb-2018-01.pdf
220,3 KB
rahmenrichtlinien-fuer-den-kriminalaktennachweis.pdf
38,3 KB
IFG 75.23 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem IFG-Antrag zu o.g. Betreff erhalten Sie anliegend die gewünschte Errichtungsanordnung VDB, 30 weitere Errichtungsanordnungen sowie die Rahmenrichtlinien für den Kriminalaktennachweis als PDF-Dokumente. Die anderen Informationen, soweit sie hier vorlagen, sind als Anlage dem Bescheid beigefügt. Der Bescheid folgt auf dem Postweg. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, gegen Ihren Bescheid (GeschZ: PPr Just 43 We – IFG 75.23) vom 28. August 2023 erhebe ich Widerspruch.…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [extern] Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin [#280319]
Datum
26. September 2023 10:05
An
Polizei Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gegen Ihren Bescheid (GeschZ: PPr Just 43 We – IFG 75.23) vom 28. August 2023 erhebe ich Widerspruch. Meinem Antrag auf Informationszugang wurde infolge der Teilverweigerung nicht vollständig entsprochen. Diese Teilverweigerung halte ich aus folgenden Gründen für rechtswidrig und begehre weiterhin Zugang zu allen angefragten Informationen. Dies betrifft insbesondere die Verweigerung der Zugänglichmachung der im Bescheid mit 31, 32, 33, 34 und 35 nummerierten EAOs. Ein Ablehnungsgrund liegt jeweils nicht vor. Insbesondere bereitet das Bekanntwerden des Akteninhalts dem Wohle eines deutschen Landes keine schwerwiegenden Nachteile. Der Ausgangsbescheid verkennt schon den Maßstab, da insbesondere nicht dargelegt wird, dass Nachteile schwerwiegend sind. Nicht jede Beeinträchtigung der Aufgabeneerfüllung einer Sicherheitsbehörde ist dabei geeignet einen Versagungsgrund im Sinne des § 11 Var. 1 IFG zu begründen. Es ist zunächst anzumerken, dass die in §§ 5 – 11 IFG BE abschließend aufgezählten Ausschlussgründe restriktiv auszulegen sind. Sinn und Zweck des IFG BE ist es ausweislich seines § 1 Transparenz herzustellen und Kontrolle von hoheitlichen Aufgaben, die der Beklagte zu erfüllen hat, zu ermöglichen. Dabei ist ausdrücklich bezweckt, dass hoheitliches Handeln auch auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2011 – OVG 12 N 97.10, Rn. 6). Sofern überhaupt ein Nachteil entsteht, muss dieser jedenfalls schwerwiegend sein. Der Bescheid ist schon deshalb rechtswidrig, da der falsche Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt wird. § 11 IFG BE erfordert schwerwiegende Nachteile für ein deutsches Land. Sie legen aber lediglich die einfache Gefährdung polizeilicher Maßnahmen dar. Nach der von ihnen dargelegten Argumentation würde jede Information über polizeiliches Handeln, zukünftiges Handeln prognostizierbar machen und damit immer unter § 11 IFG BE fallen. Dies ist angesichts des in § 1 IFG BE niedergelegten Zwecks des Gesetzes, der vorzunehmenden restriktiven Auslegung sowie des Wortlaut von § 11 IFG („schwerwiegend“) aber gerade nicht durch § 11 IFG BE bezweckt. Insbesondere die für EAO Nr. 31 und 35 angeführte Argumentation, dass Informationen über die Polizei auch immer den Adressaten polizeilicher Maßnahmen „helfen“ könnten, trägt in ihrer Pauschalität nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Veröffentlichungen der Informationen über die EAO „Vietnamesische OK“ weniger gefährlich ist als die Informationen über die EAO „Geldwäsche“. Zudem ist der Bescheid auch schon deshalb rechtswidrig, da nicht erwogen wurde, ob die EAOs 31 bis 35 mit Teilschwärzungen herausgegeben werden könnten. Dies dürfte -sofern man annimmt, dass überhaupt ein schwerwiegender Nachteil von der Zugänglichmachtung ausgeht- im Hinblick auf einige Datenkategorien geeignet sein, da durch Teilschwärzungen Dritten die „Ermittlungstiefe“ Dritten unbekannt bleiben dürfte. Zur Vermeidung weiterer IFG-Anfragen seien noch zwei Nachfragen bezüglich des bereits beauskunfteten Begehrens erlaubt: 1. Bezüglich der EAO Veranstaltungsdatenbank: Diese stammt aus dem Jahr 2018. Die Rechtslage änderte sich durch das neue VersFG BE im Jahr 2021. Ist dies die aktuelle EAO? Gibt es Ergänzungen zu dieser EAO aufgrund der neuen Rechtslage? Oder beabsichtigt die Polizei Berlin eine neue EAO zu erlassen? 2. Bezüglich der restlichen EAOs: Es ist auffällig, dass es zwar eine EAOStrukturen PMK rechts gibt, allerdings keine EAO zu politisch motivierter Kriminalität links oder islamistischer Kriminialität. Nutz die Polizei Berlin diesbezüglich allein bundesweit zugänglich Datenbanken (über das BKA)? Oder basiert die Datenerfassung von politisch links motivierten sowie islamistischen Personen auf anderen gesetzlichen Grundlagen als § 49 ASOG? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280319 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280319/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: [extern] Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin [#280319]
An Polizei Berlin Details
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Betreff
AW: [extern] Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Polizei Berlin [#280319]
Datum
26. September 2023 10:23
An
Polizei Berlin
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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37,2 KB
Polizei Berlin
Antwortbescheid IFG / Übergabe d. Anfrage
Von
Polizei Berlin
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Briefpost
Betreff
Antwortbescheid IFG / Übergabe d. Anfrage
Datum
29. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Polizei Berlin
Widerspruchsbescheid Widerspruch wird zurückgewiesen.
Von
Polizei Berlin
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
18. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort
Widerspruch wird zurückgewiesen.

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Klage
An Verwaltungsgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
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Briefpost
Betreff
Klage
Datum
20. November 2023
An
Verwaltungsgericht Berlin
Status
geschwärzt
619,5 KB

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