Verbleib des Herrenduftes
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Blättern durch die teuersten IFG-Anfragen bin ich in einer Antwort Ihres Ministeriums auf folgenden denkwürdigen Sachverhalt gestossen:
Es sind nach der 17. Wahlperiode offensichtlich 50 ml Herrenduft unbekannten Wertes als Gastgeschenk in das Eigentum des Bundes, hier offensichtlich in Gestalt Ihres Ministeriums, übergegangen.
Belege dazu finden Sie in der Antwort Ihres Hauses zu dieser Anfrage: https://fragdenstaat.de/a/15780 oder in Ihrem Haus unter Az 17-02-19/-2016/RII1/ES0015 v. 22.03.2016.
Da stellen sich mir doch sofort einige drängende Fragen:
- Befindet sich der Herrenduft immer noch im Besitz des Bundes?
Falls ja,
- wie und wo wird der Duft gelagert, trägt er eine eigene Inventarnummer?
- Ist eine dienstliche Verwendung vorgesehen?
Falls nein,
- hat er eine auswärtige Verwendung gefunden (z.B. Abgabe an ein anderes Ministerium, Versteigerung durch Zoll oder VEBEG)?
- oder ist er im Rahmen der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags der Bundeswehr aufgebraucht worden, wenn ja auf welche Weise bzw. zu welchem Anlass?
- Gibt es im BmV ein Reglement (Dienstanweisungen o.ä.) zur sachgemässen Verwendung von Herrendüften?
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Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit den besten Grüßen,
Anfrage erfolgreich
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Datum21. März 2019
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24. April 2019
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