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Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO

Bitte teilen Sie mir die Verfahrensgarantien der Bundesrepublik Deutschland gem.
Art. 83 Abs. 8 DSGVO mit und welche Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gibt sowie
nach Abs. 9 die Rechtsvorschriften, die Deutschland der EU Kommission bis zum 25. Mai 2018 mitgeteilt hat nebst der Erwägungs- und Auslegungsgründe und aller späteren
Änderugnen und/oder Ergänzungen.
Für eine kurzfristige Zusendung wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. Dezember 2020
  • Frist
    24. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
Karla Oh
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Basis der Verordnungen 1…
An Die Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin Details
Von
Karla Oh
Betreff
Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO [#204872]
Datum
3. Dezember 2020 13:42
An
Die Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach EU-Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Basis der Verordnungen 1049/2001 sowie 1367/2006 bitte ich Sie um Übersendung von Dokumenten, die folgende Informationen enthalten:
Bitte teilen Sie mir die Verfahrensgarantien der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO mit und welche Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gibt sowie nach Abs. 9 die Rechtsvorschriften, die Deutschland der EU Kommission bis zum 25. Mai 2018 mitgeteilt hat nebst der Erwägungs- und Auslegungsgründe und aller späteren Änderugnen und/oder Ergänzungen. Für eine kurzfristige Zusendung wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass ich eine Antwort per E-Mail an diese Adresse und nicht über ein Webportal wünsche. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Karla Oh Anfragenr: 204872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204872/
Mit freundlichen Grüßen Karla Oh
Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Ihre Anfrage Sehr geehrter Herr Oh, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSG…
Von
Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
4. Dezember 2020 12:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Oh, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO. Die Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland hat Ihre Anfrage an uns weitergeleitet. Am besten wenden Sie sich bitte mit Ihrem Anliegen an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz [2]: Zentraler Kontakt für Bürgeranfragen: Telefon +49 (0) 30 18 580 - 0 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen
Karla Oh
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
Karla Oh
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO“ [#204872] [#204872]
Datum
20. Dezember 2020 07:03
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (1049/2001, 1367/2006). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204872/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil abgesehen davon, dass das Bundesjustizministerium nichts davon weiß, die EU Kommission dazu verpflichtet ist, mir mitzuteilen, ob die EU entsprechende Informationen und Rechtsvorschriften von der Bundesrepublik bekommen hat, ja oder nein? Wenn ja, welche? Konkret. Oder soll die Antwort bedeuten, dass die Bundesrepublik keine Verfahrensgarantien gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO hat sowie dass die Bundesrepublik der EU Kommission keine Rechtsvorschriften und spätere etwaige Änderungen gem Art. 83 Abs. 9 DSGVO übermittelt hat. Verweist die EU Kommission mich mit meiner Anfrage an die Bundesrepublik, hat sie mir alternativ die Rechtsgrundlage mitzuteilen, die sie dazu berechtigt, mir diese Antworten zu verweigern. Dabei sollte die EU Kommission beachten, dass ihre Antwort Bestandteil eines EU-Beschwerdeverfahren wird und/oder einer Untätigkeitsklage gegen die EU Kommission beim Gerichtshof. Bei der Gelegenheit möchte ich meine Anfrage ergänzen und wissen, welche konkreten Verfahrensgarantien es nach Unionsrecht gem. Art. 83 Abs. 8 DSGVO gibt. Sie dürfen mein Pseudonym Karla Oh gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Karla Oh Anhänge: - 204872.pdf Anfragenr: 204872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204872/
Europäischer Bürgerbeauftragte
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
21. Dezember 2020 15:16
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Europäischer Bürgerbeauftragte
Beschwerde Nr. 2173/2020/OAM Sehr geehrte Frau/geehrter Herr, diese Mitteilung betrifft Ihre Beschwerde, mit der …
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Beschwerde Nr. 2173/2020/OAM
Datum
22. Dezember 2020 14:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau/geehrter Herr, diese Mitteilung betrifft Ihre Beschwerde, mit der im Betreff genannten Referenznummer, die Sie bei der Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht haben. In der Anlage erhalten Sie die Schlussentscheidung der Bürgerbeauftragten betreffend Ihre Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen
Karla Oh
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage na…
An Europäischer Bürgerbeauftragte Details
Von
Karla Oh
Betreff
Verstoß gegen meine Datenschutzrechte nach DSGVO - Vermittlung bei Anfrage „Verfahrensgarantien nach Art. 83 Abs. 8 DSGVO / Rechtsvorschriften nach Art. 83 Abs. 9 DSGVO“ [#204872] [#204872]
Datum
3. Januar 2021 15:48
An
Europäischer Bürgerbeauftragte
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Auskunftsrechte Europa (1049/2001, 1367/2006). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204872/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, denn: Persönliche Identifizierung ist bei Beschwerden ebenso wie bei Datenschtuzbeschwerden und zur Bearbeitung einer IFG-Anfrage nicht grundsätzlich zulässig und in dieser Sache ist die Erzwingung von personenbezogenen Daten sogar als qualifizierte Verstöße gegen meine Datenschutzrechte nach DSGVO zu werten, wie u.a. gegen Art. 15 DSGVO nach EWG 64 DSGVO "Ein Verantwortlicher sollte personenbezogene Daten nicht allein zu dem Zweck speichern, auf mögliche Auskunftsersuchen reagieren zu können.", EWG 57 DSGVO "Kann der Verantwortliche anhand der von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten eine natürliche Person nicht identifizieren, so sollte er nicht verpflichtet sein, zur bloßen Einhaltung einer Vorschrift dieser Verordnung zusätzliche Daten einzuholen, um die betroffene Person zu identifizieren." Für den Erhalt personenbezogener Daten bedarf es in dieser Sache somit meiner Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. a DSGVO, diese hat gem EWG 32 und EWG 43 zwanglos zu sein, in EWG 43 heisst es: "Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt ist, sollte diese in besonderen Fällen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt, und es deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wurde, keine gültige Rechtsgrundlage liefern." Sie sind eine Behörde, das Ungleichgewicht nutzen sie offen und sichtlich zu meinem Nachteil. Bitte unterlassen Sie das. Eine Einwilligung erteile ich nicht. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist in dieser Sache nicht ersichtlich. Die Behörde ist ausserdem dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass Gebühren zu erheben sind, dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post oder behördenpostfach möglich sein könnte, dürfte in diesen Fällen ggfs. eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Das ist hier aber nicht der Fall, die qualifizierte und vollständige Antwort hat gebührenfrei zu erfolgen, und zwar an mich über fragdenstaat.de, denn fragdenstaat.de ist von mir beauftragte Dienstleisterin, ihre Antwort an mich hat qualifiziert über die von mir gewählte Dienstleistung zu erfolgen. Ebenso wie ich die Anfrage auch über jedwede eMail-Adresse stellen könnte, ebenfalls ohne Angabe weiterer personenbezogener Daten wie Postadresse oder Tel-Nr, und Sie sodann die eMail qualifiziert beantworten müssten an meine eMail, bei der ich auch nur Nutzerin einer Dienstleistung bin. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, Ihre Anforderungen und Erläuterungen sind unzutreffend und unterliegen wie ausgeführt diversen qualifizierten Verstößen nach DSGVO. Die DSGVO ist unmittelbar geltendes Unionsrecht. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf, von weiteren Kontrollzwängen größtmöglichen Abstand zu nehmen, meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten und die konkrete und vollständige Beantwortung meiner allgemeinen, aber spezifischen Fragen sicherzustellen. Bitte teilen Sie mir unbedingt auch und umgehend KONKRET diese eine von Ihnen angeführte Bestimmung mit, nach der meine personenbezogene Identifizierung angeblich zwingend sein soll; es müsste eine vom Gesetzgeber erlassene Rechtsgrundlage sein, die ebenfalls EU-unmittelbar gilt und der DSGVO übergeordnet ist, und das bezweifele ich doch sehr stark. Mit freundlichen und gespannten Grüßen Karla Oh. Anhänge: - 204872.pdf - 2020-12-22_1-DECISION_202002173_20201222_142954.pdf - 2020-12-22_1-image001.gif Anfragenr: 204872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204872/

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Europäischer Bürgerbeauftragte
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Europäischer Bürgerbeauftragte
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Januar 2021 15:04
Status

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