Herrn << Antragsteller:in >>
Anfrage Nr.: 262476
<<E-Mail-Adresse>>
Ihr Antrag auf Informationszugang gem. § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) vom 4. November 2022
Sehr << Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 4. November 2022 haben Sie einen Antrag auf Informationszugang zum Sachverhalt "Betonmischer-Fall" gestellt.
Sie haben um Auskunft und Übersendung des Vermerks des Berliner Rettungsdienstes zu dem Unfallgeschehen vom 31. Oktober 2022 gebeten.
Es ergeht folgender
Bescheid:
1. Ihr Antrag wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln abgelehnt.
1. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
Begründung:
Ihr Antrag nach § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln wird abgelehnt. Es besteht ein Ausschlussgrund gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann.
Dem Informationszugang stehen polizeiliche Ermittlungsverfahren nach dem IFG Bln entgegen. Auf Grund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bekanntwerden der Information durch den Informationszugang den Untersuchungszweck, also die polizeiliche Sachverhaltsaufklärung sowie der Wahrheitsfindung beeinträchtigt.
Eine beschränkte Akteneinsicht verfehlt den Zweck des gegebenen Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln. Eine Auskunft trotz des Bestehens polizeilicher Ermittlungen kann den Ermittlungserfolg gefährden. Denn es ist auch nicht abschätzbar, welche genauen Informationen möglicherweise für die Ermittlungen nicht von Relevanz wären.
Der Zeitpunkt des Abschlusses der polizeilichen Ermittlungen und damit einhergehenden Auskunftserteilung nach dem IFG Bln kann nur nach einer Prognose erfolgen. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, wann die Ermittlungen abgeschlossen sein werden. Da der Abschluss von polizeilichen Ermittlungen nicht starr ist und stark variiert, dürfte nach hiesiger Einschätzung mit einem Abschluss frühestens in drei Monaten ausgegangenen werden, so dass - sofern dann die polizeilichen Ermittlungen nicht mehr der IFG-Anfrage entgegenstehen, dann eine Auskunft erteilt werden dürfte.
Es wird zudem mitgeteilt, dass Verbraucherinformationen i S. d. des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) nicht betroffen sind und eine Auskunft nach diesem Gesetz nicht gewährt werden kann.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 16 S. 1 IFG Bln i. v. m. Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) fallen für den Ablehnungsbescheid keine Kosten an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist nach § 14 Abs. 3 IFG Bln der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlichem Erheben des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gem. § 16 IFG Bln Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) anfallen.
Mit freundlichen Grüßen