Vermerk zu Unfall vom 31.10.2022 auf Bundesallee

den an die Senatsverwaltung übermittelten Vermerk des Berliner Rettungsdienstes zu dem Unfallgeschehen vom 31.10.2022, bei dem eine Radfahrerin von einem Betonmischer auf der Bundesallee, Ecke Spichernstraße, überfahren wurde, der in der folgenden Berichterstattung erwähnt wird:
https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-unfall-berlin-radfahrerin-1.5686980?reduced=true&utm_source=Twitter&utm_medium=twitterbot&utm_campaign=1.5686980

siehe auch: https://twitter.com/MKreutzfeldt/status/1588491992958369792?s=20&t=BGdq09V6BI6UjQbpRvo7Eg

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
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Philipp Schönberger
Philipp Schönberger
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
Philipp Schönberger
Betreff
Vermerk zu Unfall vom 31.10.2022 auf Bundesallee [#262476]
Datum
4. November 2022 14:59
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den an die Senatsverwaltung übermittelten Vermerk des Berliner Rettungsdienstes zu dem Unfallgeschehen vom 31.10.2022, bei dem eine Radfahrerin von einem Betonmischer auf der Bundesallee, Ecke Spichernstraße, überfahren wurde, der in der folgenden Berichterstattung erwähnt wird: https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-unfall-berlin-radfahrerin-1.5686980?reduced=true&utm_source=Twitter&utm_medium=twitterbot&utm_campaign=1.5686980 siehe auch: https://twitter.com/MKreutzfeldt/status/1588491992958369792?s=20&t=BGdq09V6BI6UjQbpRvo7Eg
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262476 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262476/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Philipp Schönberger
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Betreff versteckt
Datum
4. November 2022 14:59
Status
Warte auf Antwort

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Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Antwort auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 4. November 2022 Herrn << Antragsteller:in >> Anfr…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Antwort auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 4. November 2022
Datum
2. Dezember 2022 12:59
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
6,6 KB


Herrn << Antragsteller:in >> Anfrage Nr.: 262476 <<E-Mail-Adresse>> Ihr Antrag auf Informationszugang gem. § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) vom 4. November 2022 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 4. November 2022 haben Sie einen Antrag auf Informationszugang zum Sachverhalt "Betonmischer-Fall" gestellt. Sie haben um Auskunft und Übersendung des Vermerks des Berliner Rettungsdienstes zu dem Unfallgeschehen vom 31. Oktober 2022 gebeten. Es ergeht folgender Bescheid: 1. Ihr Antrag wird nach § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln abgelehnt. 1. Der Bescheid ergeht gebührenfrei. Begründung: Ihr Antrag nach § 3 Abs. 1 S. 1 IFG Bln wird abgelehnt. Es besteht ein Ausschlussgrund gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln. Gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit und solange durch das vorzeitige Bekanntwerden des Akteninhalts der Erfolg eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gefährdet werden kann. Dem Informationszugang stehen polizeiliche Ermittlungsverfahren nach dem IFG Bln entgegen. Auf Grund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bekanntwerden der Information durch den Informationszugang den Untersuchungszweck, also die polizeiliche Sachverhaltsaufklärung sowie der Wahrheitsfindung beeinträchtigt. Eine beschränkte Akteneinsicht verfehlt den Zweck des gegebenen Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IFG Bln. Eine Auskunft trotz des Bestehens polizeilicher Ermittlungen kann den Ermittlungserfolg gefährden. Denn es ist auch nicht abschätzbar, welche genauen Informationen möglicherweise für die Ermittlungen nicht von Relevanz wären. Der Zeitpunkt des Abschlusses der polizeilichen Ermittlungen und damit einhergehenden Auskunftserteilung nach dem IFG Bln kann nur nach einer Prognose erfolgen. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, wann die Ermittlungen abgeschlossen sein werden. Da der Abschluss von polizeilichen Ermittlungen nicht starr ist und stark variiert, dürfte nach hiesiger Einschätzung mit einem Abschluss frühestens in drei Monaten ausgegangenen werden, so dass - sofern dann die polizeilichen Ermittlungen nicht mehr der IFG-Anfrage entgegenstehen, dann eine Auskunft erteilt werden dürfte. Es wird zudem mitgeteilt, dass Verbraucherinformationen i S. d. des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) nicht betroffen sind und eine Auskunft nach diesem Gesetz nicht gewährt werden kann. Kostenentscheidung: Gemäß § 16 S. 1 IFG Bln i. v. m. Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516) fallen für den Ablehnungsbescheid keine Kosten an. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist nach § 14 Abs. 3 IFG Bln der Widerspruch nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Klosterstraße 47, 10179 Berlin, zu erheben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlichem Erheben des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist. Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gem. § 16 IFG Bln Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) anfallen. Mit freundlichen Grüßen