Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 13.08.2022 an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM), mit der Sie einen Antrag nach § 11 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) bzw. § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt haben. Ihre zur besseren Übersichtlichkeit im Folgenden nummerierten und kursiv nochmals wiedergegeben Fragen beantworten wir wie nachstehend ersichtlich. Wie in der an Sie gerichteten Eingangsbestätigung und Abgabenachricht des MKUEM vom 25.08.2022 ausgeführt, wurde aufgrund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung die Antwort zu Frage 2 durch das MKUEM verfasst, während die übrigen drei Fragen durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau beantwortet werden.
1. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die Menschen darüber informiert werden und sich ggf. auch schützen können, bevor das Kerosin auf sie hinabrieselt?
Ein Treibstoffschnellablass ist grundsätzlich eine Notfallmaßnahme, die nicht im regulären Flugbetrieb vorkommt und nur in Ausnahme- oder Notsituationen (z. B. medizinische Notfälle an Bord oder technische Störungen am Flugzeug) angewendet wird. Die alleinige Entscheidungshoheit für einen Treibstoffablass liegt bei dem jeweiligen Piloten. Für einen Treibstoffschnellablass gibt es Vorgaben der Deutsche[-n] Flugsicherung GmbH (DFS), etwa zur Mindestflughöhe, die 6.000 Fuß (ca. 1.800 m) betragen soll.
Eine vorherige Warnung an die Bevölkerung ist hingegen nicht vorgesehen.
2. Gibt es ein Qualitätsmanagement, welches die Schäden in Natur und Umwelt diesbezüglich kontrolliert?
Die lufthygienische Überwachung in Rheinland-Pfalz erfolgt - wie in den anderen Bundesländern und Mitgliedstaaten der EU auch - nach den EU-rechtlichen Vorgaben und Qualitätsanforderungen der Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) der Europäischen Kommission. Die aktive Regelüberwachung erfolgt durch den Betrieb des Zentralen Immissionsmessnetzes (ZIMEN) durch die dafür zuständige technische Fachbehörde Landesamt für Umwelt (LfU).
Dabei sind die zur Anwendung kommenden (Referenz-)Messverfahren und Auswerteverfahren durch EU-Recht standardisiert. Für die kontinuierliche Erfassung von Luftschadstoffen werden nur eignungsgeprüfte Messgeräte mit hoher Auflösung eingesetzt. Diese Messgeräte werden im Prüffeld überprüft und kalibriert bevor sie in einer Messstation zum Einsatz kommen. Im Messstationsbetrieb erfolgt einmal täglich eine Funktionskontrolle, sowie eine regelmäßige Wartung durch qualifizierte Messtechniker. Die kontinuierlich erfassten Messdaten werden stündlich an die Messnetzzentrale übermittelt, wo sie mit automatisierten Routinen einer Plausibilitätskontrolle unterworfen werden und nach einem Validierungsprozess freigegeben und veröffentlicht werden.
Zudem wird jedes Ablassereignis durch Experten des Landesamtes für Umwelt analysiert und unter den Anforderungen des Gesundheitsschutzes und Immissionsschutzes bewertet. Auch das Ablassereignis vom 12.08. wurde wie beschrieben messtechnisch ausgewertet. Es ergaben sich keine Auffälligkeiten bei den Immissionskonzentrationen von Kohlenwasserstoffen
3. Wird die Ernte speziell auf diese Belastung überprüft?
Nein.
4. Und wer informiert allgemein über die immer häufiger durchgeführten Kerosinablässe in Rheinland-Pfalz und Saarland?
Das Luftfahrtbundesamt (LBA) informiert über Kerosinschnellablässe im deutschen Luftraum seit dem Jahr 2018 auf seiner Homepage und gibt dabei die Art des Fluges (militärisch oder zivil), die Flughöhe, die Kerosinmenge, den Grund für das Ereignis und das Ablassgebiert regelmäßig an. Zu den Informationen des LBA gelangen Sie über folgenden Link:
https://www2.lba.de/data/fueldumping/....
Vorsorglich weise ich auf § 19 Abs. 7 LTranspG hin. Danach besteht die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland - Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, anzurufen, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz oder durch einen Informationszugang Ihre Rechte als verletzt ansehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen