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Vermuteter Kerosinablass von Air Atlanta Icelandic am 12.08.2022

Am 12.08.2022 gg. 20.50h ist ein Flugzeug über meinen Heimatort geflogen, welches meiner Recherche nach eine Maschine der o.g. Fluggesellschaft war, die von Frankfurt Hahn in Richtung Mumbai startete, jedoch massenhaft Kerosin über der Region abließ, um dann in Lüttich außerplanmäßig zu landen. Um diese Zeit waren viele Menschen im Freien, darunter auch Kinder! Kerosin ist eine hochgiftige Substanz und gelangt offensichtlich immer wieder massenhaft in die Atmosphäre! Der Himmel war klar und windstill. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die Menschen darüber informiert werden und sich ggf. auch schützen können, bevor das Kerosin auf sie hinabrieselt? Gibt es ein Qualitätsmanagement, welches die Schäden in Natur und Umwelt diesbezüglich kontrolliert? Wird die Ernte speziell auf diese Belastung überprüft? Und wer informiert allgemein über die immer häufiger durchgeführten Kerosinablässe in Rheinland-Pfalz und Saarland?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 12.08.2022 …
An Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermuteter Kerosinablass von Air Atlanta Icelandic am 12.08.2022 [#257001]
Datum
13. August 2022 14:16
An
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 12.08.2022 gg. 20.50h ist ein Flugzeug über meinen Heimatort geflogen, welches meiner Recherche nach eine Maschine der o.g. Fluggesellschaft war, die von Frankfurt Hahn in Richtung Mumbai startete, jedoch massenhaft Kerosin über der Region abließ, um dann in Lüttich außerplanmäßig zu landen. Um diese Zeit waren viele Menschen im Freien, darunter auch Kinder! Kerosin ist eine hochgiftige Substanz und gelangt offensichtlich immer wieder massenhaft in die Atmosphäre! Der Himmel war klar und windstill. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die Menschen darüber informiert werden und sich ggf. auch schützen können, bevor das Kerosin auf sie hinabrieselt? Gibt es ein Qualitätsmanagement, welches die Schäden in Natur und Umwelt diesbezüglich kontrolliert? Wird die Ernte speziell auf diese Belastung überprüft? Und wer informiert allgemein über die immer häufiger durchgeführten Kerosinablässe in Rheinland-Pfalz und Saarland?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257001 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257001/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach § 2 Abs. 2 de…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
Antrag nach Landestransparenzgesetz: Vermuteter Kerosinablass von Air Atlanta Icelandic am 12.08.2022
Datum
25. August 2022 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrages nach § 2 Abs. 2 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) bezüglich Notablässe von Kerosin. Gemäß der Thematik und Zielsetzung Ihrer Fragestellung ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) die federführende transparenzpflichtige Stelle. Gemäß § 11 Abs. 3 LTranspG habe ich daher Ihren Antrag an das MWVLW weitergeleitet, welches die abschließende Beantwortung Ihrer Fragen übernimmt und Ihnen die entsprechenden Informationen fristgerecht zukommen lassen wird. Die Frage nach dem Qualitätsmanagement zur Überwachung möglicher Umweltschäden wird dabei vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) beantwortet und ist Bestandteil der Antwort durch das MWVLW. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Antrag nach dem Landestransparenzgesetz vom 13.08.2022 / Vermuteter Kerosinablass / #257001 Sehr << Antragst…
Von
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Betreff
Antrag nach dem Landestransparenzgesetz vom 13.08.2022 / Vermuteter Kerosinablass / #257001
Datum
6. September 2022 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 13.08.2022 an das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM), mit der Sie einen Antrag nach § 11 des Landestransparenzgesetzes (LTranspG) bzw. § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt haben. Ihre zur besseren Übersichtlichkeit im Folgenden nummerierten und kursiv nochmals wiedergegeben Fragen beantworten wir wie nachstehend ersichtlich. Wie in der an Sie gerichteten Eingangsbestätigung und Abgabenachricht des MKUEM vom 25.08.2022 ausgeführt, wurde aufgrund der Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Landesregierung die Antwort zu Frage 2 durch das MKUEM verfasst, während die übrigen drei Fragen durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau beantwortet werden. 1. Wie wird dafür Sorge getragen, dass die Menschen darüber informiert werden und sich ggf. auch schützen können, bevor das Kerosin auf sie hinabrieselt? Ein Treibstoffschnellablass ist grundsätzlich eine Notfallmaßnahme, die nicht im regulären Flugbetrieb vorkommt und nur in Ausnahme- oder Notsituationen (z. B. medizinische Notfälle an Bord oder technische Störungen am Flugzeug) angewendet wird. Die alleinige Entscheidungshoheit für einen Treibstoffablass liegt bei dem jeweiligen Piloten. Für einen Treibstoffschnellablass gibt es Vorgaben der Deutsche[-n] Flugsicherung GmbH (DFS), etwa zur Mindestflughöhe, die 6.000 Fuß (ca. 1.800 m) betragen soll. Eine vorherige Warnung an die Bevölkerung ist hingegen nicht vorgesehen. 2. Gibt es ein Qualitätsmanagement, welches die Schäden in Natur und Umwelt diesbezüglich kontrolliert? Die lufthygienische Überwachung in Rheinland-Pfalz erfolgt - wie in den anderen Bundesländern und Mitgliedstaaten der EU auch - nach den EU-rechtlichen Vorgaben und Qualitätsanforderungen der Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) der Europäischen Kommission. Die aktive Regelüberwachung erfolgt durch den Betrieb des Zentralen Immissionsmessnetzes (ZIMEN) durch die dafür zuständige technische Fachbehörde Landesamt für Umwelt (LfU). Dabei sind die zur Anwendung kommenden (Referenz-)Messverfahren und Auswerteverfahren durch EU-Recht standardisiert. Für die kontinuierliche Erfassung von Luftschadstoffen werden nur eignungsgeprüfte Messgeräte mit hoher Auflösung eingesetzt. Diese Messgeräte werden im Prüffeld überprüft und kalibriert bevor sie in einer Messstation zum Einsatz kommen. Im Messstationsbetrieb erfolgt einmal täglich eine Funktionskontrolle, sowie eine regelmäßige Wartung durch qualifizierte Messtechniker. Die kontinuierlich erfassten Messdaten werden stündlich an die Messnetzzentrale übermittelt, wo sie mit automatisierten Routinen einer Plausibilitätskontrolle unterworfen werden und nach einem Validierungsprozess freigegeben und veröffentlicht werden. Zudem wird jedes Ablassereignis durch Experten des Landesamtes für Umwelt analysiert und unter den Anforderungen des Gesundheitsschutzes und Immissionsschutzes bewertet. Auch das Ablassereignis vom 12.08. wurde wie beschrieben messtechnisch ausgewertet. Es ergaben sich keine Auffälligkeiten bei den Immissionskonzentrationen von Kohlenwasserstoffen 3. Wird die Ernte speziell auf diese Belastung überprüft? Nein. 4. Und wer informiert allgemein über die immer häufiger durchgeführten Kerosinablässe in Rheinland-Pfalz und Saarland? Das Luftfahrtbundesamt (LBA) informiert über Kerosinschnellablässe im deutschen Luftraum seit dem Jahr 2018 auf seiner Homepage und gibt dabei die Art des Fluges (militärisch oder zivil), die Flughöhe, die Kerosinmenge, den Grund für das Ereignis und das Ablassgebiert regelmäßig an. Zu den Informationen des LBA gelangen Sie über folgenden Link: https://www2.lba.de/data/fueldumping/.... Vorsorglich weise ich auf § 19 Abs. 7 LTranspG hin. Danach besteht die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland - Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz, anzurufen, wenn Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Landestransparenzgesetz oder durch einen Informationszugang Ihre Rechte als verletzt ansehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen