Veröffentlichungspflichten des Jobcenters Märkischer Kreis nach § 11 IFG
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrter Damen und Herren,
nach § 50 Abs. 4 SGB II richtet sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber dem Jobcenter Märkischer Kreis nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Gemäß § 11 IFG haben Behörden, die den Regelungen des IFG unterliegen, bestimmte Veröffentlichungspflichten. Die Behörde hat Verzeichnisse zu führten, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten sind nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen. Die vorbenannten Verzeichnisse und Pläne sowie weitere geeignete Informationen sind zudem in elektronischer Form allgemein zugänglich zu machen. Zu den Informationssammlungen zählen insbesondere die Dienst- und Handlungsanweisungen des Jobcenters Märkischer Kreis.
Ich bitte Sie um Auskunft, an welcher Stelle das Jobcenter Märkischer Kreis die vorbenannten Informationen in elektronischer Form – also im Internet –öffentlich zugänglich gemacht hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Ergebnis der Anfrage
Zusammenfassung Antragsteller per 2015-01-17:
Durch eine Neufassung und Präzisierung des Informationsbegehrens (vgl. https://fragdenstaat.de/a/6745) ist die ursprüngliche Informationsfreiheitsanfrage "Veröffentlichungspflichten des Jobcenters Märkischer Kreis nach § 11 IFG" vom 15.04.2014 (#6272) hinfällig geworden und infolgedessen hat sich auch Antrag auf Informationszugang erledigt. Aufgrund dessen ist per 2015-01-17 ich die IFG-Anfrage zurückgezogen worden.
Nach Erhalt untenstehender 2015-01-17 E-Mail Option "Post erhalten" gewählt um die Anfrage als erledigt zu markieren und den Anfragevorgang abzuschließen.
Gesendet: Samstag, 17. Januar 2015 um 00:00 Uhr
Von: <>
An: [...]
Betreff: Frag den Staat: Ihre Anfrage ist eingeschlafen [#6272]
Hallo [...],
Ihre Anfrage "Veröffentlichungspflichten des Jobcenters Märkischer Kreis nach § 11 IFG" hat kein Ergebnis und hatte in den letzten 6 Monaten keine Aktivität. Daher ist Ihre Anfrage jetzt eingeschlafen.
Falls Sie in der Zwischenzeit eine Antwort erhalten haben, fügen Sie diese bitte hinzu und markieren Sie die Anfrage als erledigt:
https://fragdenstaat.de/account/go/3500…
Beste Grüße,
Frag den Staat
Anfrage wurde zurückgezogen
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Datum15. April 2014
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17. Mai 2014
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1) das Aktenverzeichnis (Aktendatei) betreffend der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien (RegR) (http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/c…) §14 und Anlage 4.
Ist das Aktenverzeichnis (Aktendatei) in elektronischer Form vorhanden ?
2) die Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen, gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (1)
3) die Organisations- und Aktenpläne, gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (2)
4) die Links zu den Informationen in elektronischer Form - Informationsfreiheitsgesetz §11 (1) und (2), gemäß Informationsfreiheitsgesetz §11 (3)
Quelle: 2013-05-29 Frag den Staat Anfrage Aktenverzeichnis und IFG §11 - Bundesrechnungshof (Bund); Link: https://fragdenstaat.de/anfrage/aktenve…