Verpflichtungsvereinbarung Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 zwischen Bezirk Neukölln und dem Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG

Anfrage an: Bezirksamt Neukölln

Zum 16. April 2020 hat der Bezirk Neukölln das Vorkaufsrecht für den Häuserblock Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 am Tempelhofer Feld mit insgesamt 164 Wohnungen ausgeübt. Die Wohnungen wurden zum 1. August 2020 von der Genossenschaft Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG übernommen.

https://www.berlin.de/ba-neukoelln/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.920434.php

Bei einem Vorkauf durch gemeinwohlorientierte Dritte/Unternehmen wird meines Wissens eine Verpflichtungsvereinbarung zwischen Bezirk (hier Neukölln) und dem Erwerbenden geschlossen - ähnlich einer Abwendungsvereinbarung, falls ein Vorkauf nicht klappt.

Ich [geschwärzt] bitte Sie um:
- Zusendung der Verpflichtungsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Neukölln und dem Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG (dem Käufer des Leine-Oder-Blocks)
- ggf. frühere Entwürfe/Versionen der Abwendungsvereinbarung, denen der Käufer nicht zustimmte oder an denen bis zur finalen Vereinbarung Veränderungen vorgenommen wurden.

Nur wenn wir Mieter:innen den Inhalt der Vereinbarung kennen, können wir uns (insbes. bei Problemen) auf die Rechte bzw. die Pflichten des Käufers berufen. Ob die vereinbarten Maßnahmen eingehalten werden und ob sie überhaupt nachhaltig und konsequent sind, können wir /und die Öffentlichkeit ohne Kenntnis nicht überprüfen. So wird uns die Möglichkeit der Kontrolle und Mitbestimmung geraubt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2021
  • Frist
    2. März 2021
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
  • Ein:e Follower:in

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Spekulation abwenden“ gestellt.

Sabrina Wagner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Bezirksamt Neukölln Details
Von
Sabrina Wagner
Betreff
Verpflichtungsvereinbarung Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 zwischen Bezirk Neukölln und dem Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG [#210022]
Datum
28. Januar 2021 17:59
An
Bezirksamt Neukölln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zum 16. April 2020 hat der Bezirk Neukölln das Vorkaufsrecht für den Häuserblock Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 am Tempelhofer Feld mit insgesamt 164 Wohnungen ausgeübt. Die Wohnungen wurden zum 1. August 2020 von der Genossenschaft Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG übernommen. https://www.berlin.de/ba-neukoelln/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.920434.php Bei einem Vorkauf durch gemeinwohlorientierte Dritte/Unternehmen wird meines Wissens eine Verpflichtungsvereinbarung zwischen Bezirk (hier Neukölln) und dem Erwerbenden geschlossen - ähnlich einer Abwendungsvereinbarung, falls ein Vorkauf nicht klappt. Ich [geschwärzt] bitte Sie um: - Zusendung der Verpflichtungsvereinbarung zwischen dem Bezirksamt Neukölln und dem Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG (dem Käufer des Leine-Oder-Blocks) - ggf. frühere Entwürfe/Versionen der Abwendungsvereinbarung, denen der Käufer nicht zustimmte oder an denen bis zur finalen Vereinbarung Veränderungen vorgenommen wurden. Nur wenn wir Mieter:innen den Inhalt der Vereinbarung kennen, können wir uns (insbes. bei Problemen) auf die Rechte bzw. die Pflichten des Käufers berufen. Ob die vereinbarten Maßnahmen eingehalten werden und ob sie überhaupt nachhaltig und konsequent sind, können wir /und die Öffentlichkeit ohne Kenntnis nicht überprüfen. So wird uns die Möglichkeit der Kontrolle und Mitbestimmung geraubt.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sabrina Wagner Anfragenr: 210022 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Sabrina Wagner [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Sabrina Wagner
Bezirksamt Neukölln
Soziales Erhaltungsgebiet Schillerpromenade (Milieuschutzgebiet) Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreihe…
Von
Bezirksamt Neukölln
Betreff
AW: Verpflichtungsvereinbarung Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 zwischen Bezirk Neukölln und dem Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG [#210022]
Datum
5. Februar 2021 12:35
Status
Warte auf Antwort
Soziales Erhaltungsgebiet Schillerpromenade (Milieuschutzgebiet) Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 28.01.2021 Sehr geehrte Frau Wagner, Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz bezüglich der Verpflichtungsvereinbarung für den Häuserblock Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 hat das Bezirksamt am 28.01.2021 erhalten. Wir wollen Ihnen die Akteneinsicht gewähren, werden aber aufgrund der Sensibilität den Vorkäufer/Eigentümer entsprechend § 14 IFG vorher anhören. Die Anhörung läuft bis zum 19.02.2021, so dass die Einsichtnahme danach erfolgen kann. Wir kündigen an, alle persönlichen Daten im Sinne des § 6 IFG zu schwärzen. Da das IFG Berlin einschlägig ist, wird das Bezirksamt hierfür Gebühren erheben. Nach derzeitigem Stand voraussichtlich 50,00 Euro, sofern sich im Rahmen der Anhörung nicht noch wesentliche Aufwendungen ergeben, wovon wir jedoch aktuell nicht ausgehen. Die Gebühren bitten wir im Vorfeld zu entrichten (Sie erhalten von uns noch einen entsprechenden Gebührenbescheid). Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksamt Neukölln
Sehr geehrte Frau Wagner, anbei erhalten Sie nach Zahlung der Gebühren die gewünschten Informationen nach Maßgabe…
Von
Bezirksamt Neukölln
Betreff
Antw: Verpflichtungsvereinbarung Leinestraße 28-36 / Oderstraße 28-29 zwischen Bezirk Neukölln und dem Beamten-Wohnungs-Verein zu Berlin eG [#210022]
Datum
24. März 2021 11:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Wagner, anbei erhalten Sie nach Zahlung der Gebühren die gewünschten Informationen nach Maßgabe des IFG Bln. Mit freundlichen Grüßen