Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Bürgermeister der kreisfreien Städte
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

Zu (2): In den letzten 5 Kalenderjahren wurde
auf ALLE 22 vor dem Amtsgericht verhandelten Einsprüche
bzgl. einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 VersG hin
das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
In all diesen Fällen war vom Betroffenen nichts an die Staatskasse zu zahlen,
es wurden nur reichlich Papier, heiße Luft und Kosten beim Staat erzeugt.

Es gab NUR EINEN Betroffenen in den letzten 5 Jahren,
dessen Einspruch vom Amtsgericht verworfen wurde:
Dieser eine war zur mündlichen Verhandlung ohne jede Entschuldigung nicht erschienen.
Daher musste er tatsächlich die verhängten 100 Euro Bußgeld bezahlen,
dazu 50 Euro Kosten für das Amtsgericht
(Nr. 4110 KV GKG, 10% der Geldbuße, mindestens 50 Euro)
plus Auslagen von 3,50 Euro je Zustellung
(Bußgeldbescheid, Terminladung, Einspruchsverwerfung)
plus Auslagen der Zeugen, falls welche vom Gericht geladen wurden.

Mehr dazu weiter unten.

Zu (1) nichts

Zu (4) Alle personenbezogenen Daten waren nach § 49c Abs. 5 OWiG zu löschen:
Zwei Jahre nach Einstellung bzw. vollständiger Bezahlung.

Zu (3) Die letzten 5 Verfahren, bei denen der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist:
waren alle im Kalenderjahr 2023, maximale Geldbuße 500,-€,
kein Einspruch, verhängte Geldbuße 100,-€ zzgl. Gebühren:
1. Anzeige intern, politisches Lager links,
Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG,
Eintritt Rechtskraft am 25.12.2023
2.-5. Anzeige Polizei, weltanschauliches Lager Umwelt,
Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG,
Eintritt Rechtskraft am
2. 11.08.2023
3. 31.07.2023
4. 27.07.2023
5. 26.07.2023

Zu (2):
Primäre statistische Daten:

Seit 2019 insgesamt 57 Verfahren erfasst,
38/57 in den Jahren 2022 und 2023,

20/57 wegen Nr. 6 Verstoß gegen Auflagen als Teilnehmer
18/57 wegen Nr. 3 "grobe Störungen",
10/57 wegen Nr. 1 "ohne erforderliche Anzeige",
6/57 wegen Nr. 5 Verstoß gegen Auflagen als Leiter

26/57 Umwelt-Aktivisten,
18/57 politisches Lager links

43/57 wurden verfolgt mit 100 Euro Bußgeld plus 20 Euro Gebühren plus 3,50 Zustellkosten
30/43 Einspruch, nicht zurückgezogen
29/30 Einsprüchen beim Amtsgericht
23/29 bereits vom Amtsgericht entschieden
01/23 Einsprüche verworfen, da Betroffener nicht vor Gericht erschienen ist
22/23 Einsprüche, bereits entschieden, nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt

Chronologische Daten zu dieser Anfrage:
11.01.2023 17:10 Anfrage beantwortet
22.12.2023 12:14 Kosten und -Höhe bezweifelt, -Übernahme zugesagt
19.12.2023 16:26 Frist auf zwei Monate verlängert, 250 Euro Kosten angedroht
11.11.2023 14:27 Anfrage gestellt

Ausführliche rechtliche Darlegung der zu beachtenden Löschfristen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…

Original-Wortlaut der Antwort:

Seit 2019 insgesamt 57 Verfahren erfasst.

Diese gliedern sich wie folgt auf:
2019: 4
2020: 6
2021: 9
2022: 16
2023: 22

§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG: 10
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VersFG: 0
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 VersFG: 18
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 VersFG: 1
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 VersFG: 6
§ 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG: 20
§ 24 Abs. 1 Nr. 7 VersFG: 0
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 VersFG: 2
§ 24 Abs. 1 Nr. 9 VersFG: 0

Max. Bußgeld: 500,-€: 32
Max. Bußgeld: 1500,-€: 19
Max. Bußgeld: 2500,-€: 6

Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 6 Monate: 51
Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG 1 Jahr: 6

Behördeninterne Anzeigen: 4
Anzeigen von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft: 53
Anzeigen von Dritten: 0

Politisches Lager links: 18
Frieden: 4
Trans: 1
Umwelt: 26
Querdenker u.ä.: 8

Zuständigkeit gegeben: 57
Zuständigkeit nicht gegeben: 0

Verfolgung: 43
Keine Verfolgung vor Anhörung: 6
Keine Verfolgung nach Anhörung: 2
Verfolgungsverjährung eingetreten: 6

Bußgeld verhängt in Höhe von 100,00 € zzgl. Gebühren: 43
Kein Bußgeld verhängt: 14

Einspruch erhoben: 33
Kein Einspruch erhoben: 10

Einspruch selbst stattgegeben: 1
Einspruch zurückgezogen: 3
Einspruch - Abgabe an Amtsgericht: 29

Entscheidung des Amtsgerichts noch offen: 6
Einspruch durch Amtsgericht verworfen: 1
Einstellung durch Amtsgericht (§ 47 Abs. 2 OWiG): 22

Amtsgerichtliche Entscheidung noch offen: 6
Amtsgerichtliche Entscheidung identisch (hinsichtlich der Schuld): 23
Amtsgerichtliche Entscheidung abweichend: 0

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292048]
Datum
11. November 2023 14:27
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Bürgermeister der kreisfreien Städte als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292048/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG“ vom 11…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292048]
Datum
15. Dezember 2023 21:46
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG“ vom 11.11.2023 (#292048) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landeshauptstadt Kiel
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bedauern, dass wir Ihnen nicht in der dafür vorgesehenen Frist m…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
WG: AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292048]
Datum
19. Dezember 2023 16:26
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> wir bedauern, dass wir Ihnen nicht in der dafür vorgesehenen Frist mitgeteilt haben, dass die Bearbeitung Ihres Antrages bis zu zwei Monate dauern wird. Gründe sind die Komplexität sowohl der auszuwertenden Daten als auch die von Ihnen gewünschte detaillierte Aufschlüsselung der Informationen. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf 250,00 €. Grundlage dafür sind die Anlage zur IZG-SH-KostenVO (Tarifstelle 1.2) und § 13 Abs. 4 IZG. Freundliche Grüße
Landeshauptstadt Kiel
Guten Tag, da Sie auf die Mitteilung zur Höhe der Kosten noch nicht reagiert haben, bitten wir Sie um kurzfristig…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
WG: AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292048]
Datum
21. Dezember 2023 14:51
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, da Sie auf die Mitteilung zur Höhe der Kosten noch nicht reagiert haben, bitten wir Sie um kurzfristige Mitteilung, ob Sie Ihren IZG-Antrag in unveränderter Form aufrechterhalten wollen. Vielen Dank. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich möchte die von mir gestellten Fragen gerne von Ihnen beantwortet …
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292048]
Datum
22. Dezember 2023 12:14
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ich möchte die von mir gestellten Fragen gerne von Ihnen beantwortet haben, auch wenn dies womöglich Kosten auslöst. Rechtmäßig erhobene Kosten zahle ich gerne. Der Höchst-Kosten-Rahmen ist für mich nachvollziehbar von Ihnen dargelegt. Dass aber derart viel Aufwand anfällt, dass so hohe Kosten anfallen, kann ich nicht nachvollziehen. Andere Ordnungsbehörden in Schleswig-Holstein haben ähnliche Anfragen erhalten und viele haben diese kostenfrei beantworten können. Womöglich haben auch alle schlecht gearbeitet und nur Sie beantworten die Anfrage richtig und vollständig, das kann natürlich sein. Sie werden sicherlich eine entsprechende Dokumentation anfertigen, wofür welcher Aufwand anfällt. Ich bat sie um elektronische Auskünfte. Ein Zugang dazu ist via <<E-Mail-Adresse>> auch eröffnet, darüber können Sie Ihren Bescheid auch förmlich zustellen, falls Sie dies möchten, dies ziehe ich Papier deutlich vor, eine Übermittlung als einfache E-Mail-Antwort genügt mir jedoch. Ob für elektronische Antworten überhaupt Kosten anfallen, ist aufgrund des Fehlens des Wortes elektronisch in der Kostenverordnung fraglich, dies wird seit 27.06.2022 im Gerichtsverfahren mit Aktenzeichen 10 A 157/22 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geklärt. Darin wurde auch die Frage aufgeworfen, ob mehrere auf einmal gestellte Fragen, die jeweils einzeln zu einer einfachen Auskunft führen würden, die kostenfrei ist, zusammen eine umfassende Auskunft ergeben, die kostenpflichtig ist. Da damit der Verwaltung Arbeit erspart werden, dass einfache Fragen gebündelt gestellt werden, statt kleckerweise, ist auch dies zu verneinen. Das sind aber alles Auslegungsfragen des IZG und der Kostenverordnung, die erst im Nachgang zu klären wären. Sie vereinfachen diese Klärung, falls sie notwendig sein sollte, indem sie Ihren Aufwand entsprechend aufschlüsseln. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292048/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, zur E-Mail von gerade eben möchte ich noch hinzufügen, dass die unter #4 angefragten Informationen z…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292048]
Datum
22. Dezember 2023 12:40
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zur E-Mail von gerade eben möchte ich noch hinzufügen, dass die unter #4 angefragten Informationen zu den in § 33 LDSG (SH) genannten Informationen gehören, die jedem von einer Datenverarbeitung betroffenen mitzuteilen sind: * die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, * die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage, * die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittstaaten oder bei internationalen Organisationen, * die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Diese Informationen sind ja für alle Betroffenen (von Ordnungswidrigkeiten) gleich und müssen ja dem Betroffenen mitgeteilt werden, daher muss es entsprechende Musterschreiben geben oder diese Informationen bereits irgendwo veröffentlicht sein und es muss jeweils eine Quelle dieser Informationen geben. Diese könnte das Verfahrensverzeichnis (§ 46 Absatz 1 LDSG-SH) sein. Auch Festlegung entsprechen §75 Absatz 4 BDSG (weiter unten zitiert) können eine Quelle sein: Meiner Meinung nach ist bereits zu anonymisieren bzw. zu löschen (a) im Falle von Verjährung vor Ahndung mit Eintritt der Verjährung, (b) bei Minderjährigen und Geldbußen bis einschließlich 250 Euro bereits nach 2 Jahren. Zu (a) eine ausführliche Begründung: Bei der Festsetzung von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeit darf die Höhe von sogenannten Vorbelastungen abhängig gemacht werden. Es ist dabei zu prüfen, ob sich der Täter früher gegen ihn ergangene Sanktionen hat zur Warnung dienen lassen, ob der Täter eine frühere sanktionsmäßige Warnung negiert hat. Eine solche warnende Wirkung auf ihn ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es in dem früheren Verfahren zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens (BayObLG v. 21.5.1979 DAR 1980, 271 [Rü]) ohne Kostenbelastung gekommen ist. Im Hinblick darauf hatte er vor der Begehung einer weiteren Tat keine besondere Hemmschwelle zu überwinden. So liegt doch in der Tatsache, dass er ohne jede Sanktion aus dem Verfahren hervorgegangen ist, eine Feststellung des Gerichts über seine mangelnde Schuld, so dass bei ihm, der davon überzeugt ist, sich richtig verhalten zu haben, kein Warneffekt festzustellen ist. Die für das Strafrecht vertretene Ansicht, von der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Betreffenden gehe unabhängig von dessen Ausgang eine Warnfunktion aus, die strafschärfend berücksichtigt werden könne (BGH v. 10.12.1997 NStZ 1998, 503 [De]), ist deshalb abzulehnen. Sie können obige Ausführungen auch nachlesen im Karlsruher Kommentar zum OWiG, Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 17 Randnotiz 75, 76. Ein überhaupt nicht durchgeführtes Bußgeldverfahren, das aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, kann dementsprechend überhaupt keinen Warneffekt entfalten und kann daher in keinem Fall die Höhe eines Bußgelds bei einer künftigen Ordnungswidrigkeit beeinflussen. Noch deutlicher wird Krenberger/Krumm, OWiG 6. Auflage 2020, OWiG § 17 Randnotiz 9: „bei Wiederholungstaten hat die Rechtsprechung eine Verschärfung der Ahndung vorgesehen. Das setzt voraus, dass die Vortat rechtskräftig geahndet wurde, dass sie nicht zu lange zurückliegt und dadurch ihre Signifikanz noch nicht verloren hat und noch verwertbar iSv § 29 StVG ist.“ Das OLG Köln hat im Urteil vom 21. 11. 1972 - Ss 213/72 sogar für Straftaten entschieden: Da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers frühere Verurteilungen mit ihrer Warnungswirkung nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen, muß die konsequente Verfolgung des gesetzgeberischen Willens dahin führen, daß diese für Verfahren, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben und die deshalb eine wesentlich geringere Warnungskraft entfalten, erst recht zu gelten hat, zumal auch solche Verfahren vom Standpunkt der Resozialisierung aus einen Ballast zum Nachteil des Betroffenen darstellen und ihn insofern oft nicht frei von Makel erscheinen lassen, wie insbesondere bei Vorverfahren mit einschlägigen Schuldvorwürfen. Hinsichtlich der Dauer des Verwertungsverbotes für derartige Verfahren kann mangels verurteilender Erkenntnisse allerdings nicht auf festgesetzte und deshalb bestimmte Strafen zurückgegriffen werden. Als Anhaltspunkte für die Länge der Fristen sind insoweit die Strafandrohungen geeignet, wobei zugunsten des Angeklagten eine Orientierung an der Mindeststrafe angebracht erscheint. Da eine Mindeststrafe im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorgesehen ist (OWiG §47 Absatz 1) und eine Eintragung ins BZRG oder nach § 29 StVG sowieso unterbleibt, ist eine Weiterverwendung zum Nachteil des Betroffenen unzulässig. Außerdem kann letztlich nicht dem Betroffenen die unnötige Verfahrens-Verzögerung Ihrer Behörde bis über die Verfolgungs-Verjährung hinaus zum Nachteil gereichen. Hätte die Behörde sich rechtzeitig um die Verfolgung gekümmert, wäre der Betroffene durch alle Instanzen gegangen, bis es einen Freispruch gegeben hätte oder das Verfahren eingestellt worden wäre mit der Begründung „weil Sie nicht ordnungswidrig gehandelt haben“. Dies hätte auf jeden Fall nicht zu seinem Nachteil bei der Bemessung zukünftiger Bußgeld-Höhen verwendet werden dürfen, also auch nicht weiter gespeichert werden brauchen/dürfen. Zu (b) eine ausführliche Begründung: Zu beachten sind wohl die Regelungen der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018) der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023) des LDSG (vom 2. Mai 2018) des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018) und der § 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003). Zu löschen ist, sobald "für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich" (§ 49c Absatz 1 OWiG i.V.m. § 500 StPO i.V.m. § 75 Absatz 2 BDSG), insbesondere wenn sie "zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich" (§ 485 StPO i.V.m. § 49c Absatz 1 OWiG) sind. Dabei gelten die folgenden Höchst-Prüf-Fristen: 5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) 2 Jahre - andernfalls (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO). Insoweit ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren hinsichtlich der Betroffenenrechte zunächst zu prüfen, ob das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst Betroffenenrechte vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Betroffenenrechte in der Strafprozessordnung einschlägig sind, welche über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar sind. Ist auch in der Strafprozessordnung kein Recht vorhanden, so ist zu prüfen, ob über die Verweisung des § 500 Abs. 1 StPO die §§ 56 ff. BDSG angewendet werden können. § 55 BDSG, welcher zu Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 45 bis 84 BDSG) gehört, regelt ausdrücklich die Informationspflichten. Diese gelten über die Verweisungskette des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 500 Abs. 1 StPO auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. (Vergleiche https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki27.html) § 22 LDSG "Personenbezogene Daten müssen ... für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, ... nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht," Es scheint mir so, dass die DSGVO aufgrund von allgemeinem Verwaltungshandeln, das LDSG-SH aufgrund von Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und das BDSG aufgrund von Ordnungswidrigkeits-Verfolgungs-Vorbereitungs-Handeln nebeneinander anzuwenden sind. Dementsprechend sind bzgl. jedweder Speicherung auch die entsprechenden Paragraphen aus allen diesen drei Gesetzen anzuwenden. §75 Absatz 4 BDSG Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung *angemessene Fristen* vorzusehen und durch *verfahrensrechtliche Vorkehrungen* sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. Liegen diese Informationen, die sowieso gebündelt vorliegen müssten, noch nicht gebündelt vor, und werden sie aufgrund einer IZG-Anfrage zusammengetragen, können die Kosten dafür nicht dem Anfragenden aufgebürdet werden. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292048/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Kiel
WG: Auslieferung fehlgeschlagen: IZG-Anträge vom 11.11 und 07.12.2023 (Versammlungen/Ordnungswidrigkeiten nach § 2…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
WG: Auslieferung fehlgeschlagen: IZG-Anträge vom 11.11 und 07.12.2023 (Versammlungen/Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG SH)
Datum
11. Januar 2024 17:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
izg-antrgevom11-11und07-12-2023versamm.eml
1,1 MB
palstina-symboleimsh.pdf
252,0 KB
image002.png
10,1 KB
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-----Ursprüngliche Nachricht----- Von: [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> Gesendet: Donnerstag, 11. Januar 2024 16:37 An: PST-100-Versammlungsbehoerde <[geschwärzt]> Betreff: FW: Auslieferung fehlgeschlagen: IZG-Anträge vom 11.11 und 07.12.2023 (Versammlungen/Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG SH) ________________________________________ From: [geschwärzt] Sent: Thursday, January 11, 2024 4:36:36 PM (UTC+01:00) Amsterdam, Berlin, Bern, Rome, Stockholm, Vienna To: [geschwärzt], [geschwärzt] Subject: Auslieferung fehlgeschlagen: IZG-Anträge vom 11.11 und 07.12.2023 (Versammlungen/Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG SH) Sie sind nicht berechtigt, DE-MAIL zu benutzen. *********************************************************************************** Bitte beachten Sie: Zur Zeit können per einfacher E-Mail bei der Landeshauptstadt Kiel noch keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden, daher ist der Inhalt dieser E-Mail nicht rechtsverbindlich. Diese E-Mail enthält ggfs. vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort die*den Absender*in und löschen Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet. Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass die Kommunikation per E-Mail über das Internet unsicher ist, da für unberechtigte Dritte grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation besteht. Darüber hinaus können Versand und Empfang von E-Mails aus technischen und betrieblichen Gründen gestört sein. Vertrauliche und wichtige Mitteilungen bitten wir daher per Post/ Kurier/ Telefax oder in elektronischer Form zu versenden. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise zur elektronischen Kommunikation unter www.kiel.de/impressum. Sie können jederzeit Auskunft über die Art, den Umfang und den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten von uns erhalten. Beruht die Datenverarbeitung auf Ihrer Einwilligung, können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen der Verwendung der Daten in Gänze oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Da wir Ihre personenbezogenen Daten nicht unbefristet verarbeiten dürfen, werden wir regelmäßig prüfen, ob eine weitere Speicherung Ihrer Daten für den verfolgten Zweck gerechtfertigt ist. Beachten Sie bitte auch unsere ergänzenden Datenschutzhinweise auf www.kiel.de/datenschutz. Guten Tag [geschwärzt], hier die von der Bußgeldstelle bereitgestellten gewünschten Auskünfte zu Ihrem Antrag vom 11.11.2024: (1) Es liegen keine Erlasse/Handlungsanweisungen/Rundschreiben/Hinweise oder ähnliches vor. (2) In unserem Fachverfahren sind seit 2019 insgesamt 57 Verfahren erfasst. Diese gliedern sich wie folgt auf: 2019: 4 2020: 6 2021: 9 2022: 16 2023: 22 § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG: 10 § 24 Abs. 1 Nr. 2 VersFG: 0 § 24 Abs. 1 Nr. 3 VersFG: 18 § 24 Abs. 1 Nr. 4 VersFG: 1 § 24 Abs. 1 Nr. 5 VersFG: 6 § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG: 20 § 24 Abs. 1 Nr. 7 VersFG: 0 § 24 Abs. 1 Nr. 8 VersFG: 2 § 24 Abs. 1 Nr. 9 VersFG: 0 Max. Bußgeld: 500,-€: 32 Max. Bußgeld: 1500,-€: 19 Max. Bußgeld: 2500,-€: 6 Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 6 Monate: 51 Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG 1 Jahr: 6 Behördeninterne Anzeigen: 4 Anzeigen von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft: 53 Anzeigen von Dritten: 0 Politisches Lager links: 18 Frieden: 4 Trans: 1 Umwelt: 26 Querdenker u.ä.: 8 Zuständigkeit gegeben: 57 Zuständigkeit nicht gegeben: 0 Verfolgung: 43 Keine Verfolgung vor Anhörung: 6 Keine Verfolgung nach Anhörung: 2 Verfolgungsverjährung eingetreten: 6 Bußgeld verhängt in Höhe von 100,00 € zzgl. Gebühren: 43 Kein Bußgeld verhängt: 14 Einspruch erhoben: 33 Kein Einspruch erhoben: 10 Einspruch selbst stattgegeben: 1 Einspruch zurückgezogen: 3 Einspruch - Abgabe an Amtsgericht: 29 Entscheidung des Amtsgerichts noch offen: 6 Einspruch durch Amtsgericht verworfen: 1 Einstellung durch Amtsgericht (§ 47 Abs. 2 OWiG): 22 Amtsgerichtliche Entscheidung noch offen: 6 Amtsgerichtliche Entscheidung identisch (hinsichtlich der Schuld): 23 Amtsgerichtliche Entscheidung abweichend: 0 (3) die letzten 5 Verfahren, bei denen der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist: 1. Kalenderjahr 2023, Anzeige intern, politisches Lager links, Zuständigkeit gegeben, Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG, maximale Geldbuße 500,-€, verhängte Geldbuße 100,-€ zzgl. Gebühren, kein Einspruch, Eintritt Rechtskraft am 25.12.2023 2. Kalenderjahr 2023, Anzeige Polizei, weltanschauliches Lager Umwelt, Zuständigkeit gegeben, Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG, maximale Geldbuße 500,-€, verhängte Geldbuße 100,-€ zzgl. Gebühren, kein Einspruch, Eintritt Rechtskraft am 11.08.2023 3. Kalenderjahr 2023, Anzeige Polizei, weltanschauliches Lager Umwelt, Zuständigkeit gegeben, Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG, maximale Geldbuße 500,-€, verhängte Geldbuße 100,-€, zzgl. Gebühren kein Einspruch, Eintritt Rechtskraft am 31.07.2023 4. Kalenderjahr 2023, Anzeige Polizei, weltanschauliches Lager Umwelt, Zuständigkeit gegeben, Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG, maximale Geldbuße 500,-€, verhängte Geldbuße 100,-€, zzgl. Gebühren kein Einspruch, Eintritt Rechtskraft am 27.07.2023 5. Kalenderjahr 2023, Anzeige Polizei, weltanschauliches Lager Umwelt, Zuständigkeit gegeben, Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG, maximale Geldbuße 500,-€, verhängte Geldbuße 100,-€ zzgl. Gebühren, kein Einspruch, Eintritt Rechtskraft am 26.07.2023 (4) Gemäß § 49c OWiG gelten für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Vorschriften der Strafprozessordnung. In der Regel werden personenbezogene Daten für Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gespeichert. Nach § 49c OWiG dürfen diese Daten dann 2 Jahre und bei Bußgeldern über 250,00 € 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 49c Abs. 5). In der Regel erfolgt also eine Löschung der personenbezogenen Daten nach 2 Jahren seit Abschluss des Verfahrens. Ein Verfahren ist dann abgeschlossen, wenn das Verfahren entweder eingestellt wurde oder ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid erlassen wurde und die Geldbuße vollständig bezahlt ist. Einen Bescheid über die entstandenen Kosten erhalten Sie zu einem späteren Zeitpunkt. Zu Ihrem Antrag vom 27.112024 erhalten Sie folgende Information: siehe Anlage „Palästina-Symbole IM SH“. Zu Ihrem Antrag vom 07.12.2024 erhalten Sie folgende Informationen: Versammlung/en am 06.12.2023: siehe Anlagen „2023 12 06 MG“. Die Ergebnisse der erfolgten Kooperation sind in den Bestätigungsbescheid eingeflossen. Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit einer Versammlung am 06.12.2023: Anzahl der Anzeigen im Zusammenhang mit der Demo: 1 Normen-Kette des Tatvorwurfs: § 111 OWiG Aktenzeichen: 111035113 Bußgeldhöhe: bis 1.000,-€ Status: Anhörung Diese Auskünfte sind gebührenfrei. Wir bedauern, dass Sie die Informationen z. T. erst verspätet von uns erhalten. Freundliche Grüße [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] &#[geschwärzt];[geschwärzt] [geschwärzt] &#[geschwärzt];[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] &[geschwärzt];[geschwärzt]<[geschwärzt]>&[geschwärzt]; [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? 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<< Anfragesteller:in >>
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG SH [#292048] Guten Tag, ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Antworten un…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG SH [#292048]
Datum
11. Januar 2024 19:29
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre Antworten und weiß es sehr zu schätzen, dass Ihre Antwort zu meiner Anfrage vom 11.11.2023 innerhalb der verlängerten Frist von zwei Monaten, am 11.01.2023, zumindest per E-Mail bei mir eingegangen ist. Vielen Dank für Ihre Arbeit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> PS: Ich hatte um elektronische Antwort per De-Mail gebeten, der Zugang dazu ist eröffnet. Sie haben De-Mail leider technisch in Ihrem Hause offenbar nicht im Griff. Ihre Antwort ist folglich nicht auf die gewünschte Art und Weise bei mir eingegangen, sondern auf andere Art und Weise. Dies ist eine Ablehnung des Antrags. Abgelehnte Anträge sind grundsätzlich gebührenfrei. Sollten Sie also tatsächlich noch in irgendeiner Weise Geld dafür haben wollen, setzen Sie sich mit diesen Argumenten bitte auseinander. Nur, wenn Sie es technisch hinbekommen, mir das doch noch irgendwie per De-Mail zuzusenden, kann man überhaupt zu einer Kostenpflicht kommen oder Sie müssen umfangreich begründen, warum Ihnen die Nutzung von De-Mail nicht zuzumuten war. Dann müssen Sie aber noch beachten, dass Sie dann die Zwei-Monats-Frist nicht eingehalten haben. Zu alledem möchte ich noch beisteuern, dass diese statistische Erhebung sehr deutlich gezeigt hat, dass Ihre gesamte Bußgeldbehörde sehr ineffizient arbeitet, wenn schon 52% aller Bußgeldbescheide mit einem Einspruch angegriffen werden und bei 95% aller Bußgeldbescheide, die vor dem Amtsgericht landen, eine Einstellung aus Opportunitätsgründen erfolgt. Vorschläge zur Verbesserung innerhalb Ihrer Behörde: Bessere Bußgeldbescheide, bessere Begründungen, besser recherchierte rechtliche Grundlagen, Konzentration auf Taten, bei denen eine Einstellung aus Opportunitätsgründen vor dem Amtsgericht unwahrscheinlich ist, besser lesbare Anhörungsbögen mit korrekten Rechtsgrundlagen, korrekte Datenschutz-Belehrungen. Es gibt somit einen sehr guten Grund, von Gebühren abzusehen, weil das dadurch erlangte Ergebnis von öffentlichem Interesse ist. Sollten Sie tatsächlich noch einen Gebührenbescheid erlassen, kann ich Ihnen jetzt schon sagen, dass ich dagegen Widerspruch einlegen werde, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bitten werde und, sollten Sie meinem Widerspruch dann nicht statt geben, den Kostenbescheid durch Klage beim Verwaltungsgericht in Schleswig angreifen werde. Und in dem Moment, in dem Sie mir konkreter mit Vollstreckung drohen, werde ich beim Verwaltungsgericht Schleswig darum bitten, dass man von dort aus die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage wiederherstellt. Sollten Sie die statistischen Daten tatsächlich NUR FÜR MICH erhoben haben, empfehle ich § 14 Abs.2 VwKostG-SH und den Wortlaut der ersten fünf Worte meiner Frage (2) miteinander zu vergleichen. Aber natürlich können wir diese Aufgabe auch gerne an das Verwaltungsgericht in Schleswig auslagern. Wenn ich Ihre Erfolgsquote bei Bußgeld-Bescheiden fortschreibe, dann unterliegen Sie dort mit Wahrscheinlichkeit 95%. Anfragenr: 292048 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292048/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Kiel
Mail ist bei der Mailadresse <<E-Mail-Adresse>> eingegangen ******************************************…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
Mail ist bei der Mailadresse <<E-Mail-Adresse>> eingegangen
Datum
11. Januar 2024 19:30
Status
Anfrage abgeschlossen
*********************************************************************************** Bitte beachten Sie: Zur Zeit können per einfacher E-Mail bei der Landeshauptstadt Kiel noch keine rechtswirksamen Erklärungen abgegeben werden, daher ist der Inhalt dieser E-Mail nicht rechtsverbindlich. Diese E-Mail enthält ggfs. vertrauliche und/oder rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort die*den Absender*in und löschen Sie diese E-Mail. Das unerlaubte Kopieren sowie die unbefugte Weitergabe dieser E-Mail ist nicht gestattet. Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass die Kommunikation per E-Mail über das Internet unsicher ist, da für unberechtigte Dritte grundsätzlich die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Manipulation besteht. Darüber hinaus können Versand und Empfang von E-Mails aus technischen und betrieblichen Gründen gestört sein. Vertrauliche und wichtige Mitteilungen bitten wir daher per Post/ Kurier/ Telefax oder in elektronischer Form zu versenden. Bitte beachten Sie dazu die Hinweise zur elektronischen Kommunikation unter www.kiel.de/impressum. Sie können jederzeit Auskunft über die Art, den Umfang und den Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten von uns erhalten. Beruht die Datenverarbeitung auf Ihrer Einwilligung, können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen der Verwendung der Daten in Gänze oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Da wir Ihre personenbezogenen Daten nicht unbefristet verarbeiten dürfen, werden wir regelmäßig prüfen, ob eine weitere Speicherung Ihrer Daten für den verfolgten Zweck gerechtfertigt ist. Beachten Sie bitte auch unsere ergänzenden Datenschutzhinweise auf www.kiel.de/datenschutz.