Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.
(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:
Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?
Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch
(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)
(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24
Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Bürgermeister der kreisfreien Städte
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Ergebnis der Anfrage
Zu (2): In den letzten 5 Kalenderjahren wurde
auf ALLE 22 vor dem Amtsgericht verhandelten Einsprüche
bzgl. einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 VersG hin
das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
In all diesen Fällen war vom Betroffenen nichts an die Staatskasse zu zahlen,
es wurden nur reichlich Papier, heiße Luft und Kosten beim Staat erzeugt.
Es gab NUR EINEN Betroffenen in den letzten 5 Jahren,
dessen Einspruch vom Amtsgericht verworfen wurde:
Dieser eine war zur mündlichen Verhandlung ohne jede Entschuldigung nicht erschienen.
Daher musste er tatsächlich die verhängten 100 Euro Bußgeld bezahlen,
dazu 50 Euro Kosten für das Amtsgericht
(Nr. 4110 KV GKG, 10% der Geldbuße, mindestens 50 Euro)
plus Auslagen von 3,50 Euro je Zustellung
(Bußgeldbescheid, Terminladung, Einspruchsverwerfung)
plus Auslagen der Zeugen, falls welche vom Gericht geladen wurden.
Mehr dazu weiter unten.
Zu (1) nichts
Zu (4) Alle personenbezogenen Daten waren nach § 49c Abs. 5 OWiG zu löschen:
Zwei Jahre nach Einstellung bzw. vollständiger Bezahlung.
Zu (3) Die letzten 5 Verfahren, bei denen der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist:
waren alle im Kalenderjahr 2023, maximale Geldbuße 500,-€,
kein Einspruch, verhängte Geldbuße 100,-€ zzgl. Gebühren:
1. Anzeige intern, politisches Lager links,
Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG,
Eintritt Rechtskraft am 25.12.2023
2.-5. Anzeige Polizei, weltanschauliches Lager Umwelt,
Verstoß § 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG,
Eintritt Rechtskraft am
2. 11.08.2023
3. 31.07.2023
4. 27.07.2023
5. 26.07.2023
Zu (2):
Primäre statistische Daten:
Seit 2019 insgesamt 57 Verfahren erfasst,
38/57 in den Jahren 2022 und 2023,
20/57 wegen Nr. 6 Verstoß gegen Auflagen als Teilnehmer
18/57 wegen Nr. 3 "grobe Störungen",
10/57 wegen Nr. 1 "ohne erforderliche Anzeige",
6/57 wegen Nr. 5 Verstoß gegen Auflagen als Leiter
26/57 Umwelt-Aktivisten,
18/57 politisches Lager links
43/57 wurden verfolgt mit 100 Euro Bußgeld plus 20 Euro Gebühren plus 3,50 Zustellkosten
30/43 Einspruch, nicht zurückgezogen
29/30 Einsprüchen beim Amtsgericht
23/29 bereits vom Amtsgericht entschieden
01/23 Einsprüche verworfen, da Betroffener nicht vor Gericht erschienen ist
22/23 Einsprüche, bereits entschieden, nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt
Chronologische Daten zu dieser Anfrage:
11.01.2023 17:10 Anfrage beantwortet
22.12.2023 12:14 Kosten und -Höhe bezweifelt, -Übernahme zugesagt
19.12.2023 16:26 Frist auf zwei Monate verlängert, 250 Euro Kosten angedroht
11.11.2023 14:27 Anfrage gestellt
Ausführliche rechtliche Darlegung der zu beachtenden Löschfristen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…
Original-Wortlaut der Antwort:
Seit 2019 insgesamt 57 Verfahren erfasst.
Diese gliedern sich wie folgt auf:
2019: 4
2020: 6
2021: 9
2022: 16
2023: 22
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG: 10
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 VersFG: 0
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 VersFG: 18
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 VersFG: 1
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 VersFG: 6
§ 24 Abs. 1 Nr. 6 VersFG: 20
§ 24 Abs. 1 Nr. 7 VersFG: 0
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 VersFG: 2
§ 24 Abs. 1 Nr. 9 VersFG: 0
Max. Bußgeld: 500,-€: 32
Max. Bußgeld: 1500,-€: 19
Max. Bußgeld: 2500,-€: 6
Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG 6 Monate: 51
Verfolgungsverjährung gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG 1 Jahr: 6
Behördeninterne Anzeigen: 4
Anzeigen von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft: 53
Anzeigen von Dritten: 0
Politisches Lager links: 18
Frieden: 4
Trans: 1
Umwelt: 26
Querdenker u.ä.: 8
Zuständigkeit gegeben: 57
Zuständigkeit nicht gegeben: 0
Verfolgung: 43
Keine Verfolgung vor Anhörung: 6
Keine Verfolgung nach Anhörung: 2
Verfolgungsverjährung eingetreten: 6
Bußgeld verhängt in Höhe von 100,00 € zzgl. Gebühren: 43
Kein Bußgeld verhängt: 14
Einspruch erhoben: 33
Kein Einspruch erhoben: 10
Einspruch selbst stattgegeben: 1
Einspruch zurückgezogen: 3
Einspruch - Abgabe an Amtsgericht: 29
Entscheidung des Amtsgerichts noch offen: 6
Einspruch durch Amtsgericht verworfen: 1
Einstellung durch Amtsgericht (§ 47 Abs. 2 OWiG): 22
Amtsgerichtliche Entscheidung noch offen: 6
Amtsgerichtliche Entscheidung identisch (hinsichtlich der Schuld): 23
Amtsgerichtliche Entscheidung abweichend: 0
Anfrage erfolgreich
-
Datum11. November 2023
-
15. Dezember 2023
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!