Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Landrat
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

Dithmarschen+Steinburg: seit 2022 2 bei 267.000 Einwohnern
(5) Verfahrensverzeichnis § 46 Absatz 1 LDSG-SH am 12.03.2024 übermittelt
(4) Anonymisierung nach 5 Jahren, nach weiteren 3 Jahren vollständige Löschung
(2/3) Dithmarschen (135.000 Einwohner): keine,
Steinburg (132.000 Einwohner): 2 aus 2022
1 x § 24 Ab. 1 Nr. 8 VersFG (Nicht-Entfernen nach Ausschluss)
1 x verjährt
(1) keine

Siehe auch: https://fragdenstaat.de/a/292062
(Kooperationsvertrag der Kreise Steinburg und Dithmarschen)

Ausführliche rechtliche Darlegung der zu beachtenden Löschfristen:
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…
ferner bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten nach §§ 28, 29 StVG
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
11. November 2023 14:49
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Landrat als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer nachstehenden Anfrage. Ich werd…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
13. November 2023 15:52
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer nachstehenden Anfrage. Ich werde Ihnen die erbetenen Auskünfte umgehend zur Verfügung stellen. Die von Ihnen in gleicher Sache an den Kreis Steinburg gerichtete Anfrage wurde mir zuständigkeitshalber mit der Bitte um Beantwortung übermittelt. Ich weise insofern darauf hin, dass sie aufgrund des bestehenden Kooperationsvertrages der Kreise Steinburg und Dithmarschen für beide Kreise von mir eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG“ vom 11…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
15. Dezember 2023 21:51
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG“ vom 11.11.2023 (#292059) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre nachstehende Mail beantworte ich Ihre Fragen wi…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
16. Dezember 2023 09:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> unter Bezugnahme auf Ihre nachstehende Mail beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Antwort zu Frage 1: Es liegen keine Erlasse/Handlungsanweisungen/Rundschreiben/Hinweise zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) vor. Die maximale Höhe der Geldbuße ergibt sich aus § 24 Abs. 2 VersFG (SH). Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 VersFG (SH) kann somit eine Geldbuße in Höhe von 5,00 € bis zu maximal 2.500,00 € festgesetzt werden. Zu berücksichtigen ist hier unter anderem die Art der Zuwiderhandlung. In jedem Verfahren wird die Geldbuße im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gesondert festgesetzt. Aufgrund der geringen Anzahl an Vorgängen können keine weiteren Angaben gemacht werden. Antwort zu den Fragen 2/3: Für den Kreis Dithmarschen liegen keine Ordnungswidrigkeitenverfahren vor. Für den Kreis Steinburg liegen zwei Ordnungswidrigkeitenverfahren vor. Hierbei handelt es sich um Vorgänge aus 2022. Ein Verfahren wurde mit einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid abgeschlossen (Anzeige von der Polizei, Verstoß gegen § 24 Ab. 1 Nr. 8 VersFG (SH)) und ein Verfahren wurde eingestellt, da in diesem Verfolgungsverjährung eingetreten war. Folgende Tatbestände lagen vor: "Sie haben sich vorsätzlich am ...... gegen ...... in ......... nicht unverzüglich von der Versammlung entfernt, obwohl Sie von dem Versammlungsleiter von der Versammlung ausgeschlossen wurden." Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 8 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) "Sie haben sich vorsätzlich am .......gegen ....... in ........ nicht unverzüglich von der Versammlung entfernt, obwohl Sie von der zuständigen Behörde von der Versammlung ausgeschlossen wurden." Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 8 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (VersFG SH) "Sie haben am ....... in der Zeit von ........ in ........ eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel durchgeführt, ohne dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen." Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein Weitere statistische Erhebungen liegen aufgrund des geringen Fallaufkommens nicht vor. Antwort zu Frage 4: Akteninhalte (Falldaten) werden fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens anonymisiert. Damit werden sämtliche personenbezogenen Daten und Akteninhalte gelöscht. Lediglich die Grunddaten (Verstoß gegen welche Rechtsnorm, Tattag, Tatort und der Tatbestand) sind für weitere drei Jahre für statistische Erhebungen auswertbar, auf personenbezogene kann im Zeitraum nach der Anonymisierung nicht mehr zugegriffen werden. Im Anschluss wird der Vorgang vollständig gelöscht. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre umfassende Antwort. Zu Ihrer Antwort auf die Frage 4: Ich finde es sehr lob…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
16. Dezember 2023 10:49
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihre umfassende Antwort. Zu Ihrer Antwort auf die Frage 4: Ich finde es sehr lobenswert, dass es einen Anonymisierungszeitpunkt gibt. Mit 5 Jahren ist der aus meiner Sicht jedoch etwas hoch gegriffen. Meiner Meinung nach ist bereits zu anonymisieren (a) im Falle von Verjährung vor Ahndung mit Eintritt der Verjährung, (b) bei Minderjährigen und Geldbußen bis einschließlich 250 Euro bereits nach 2 Jahren. Zu (a) eine ausführliche Begründung: Bei der Festsetzung von Bußgeldern für Ordnungswidrigkeit darf die Höhe von sogenannten Vorbelastungen abhängig gemacht werden. Es ist dabei zu prüfen, ob sich der Täter früher gegen ihn ergangene Sanktionen hat zur Warnung dienen lassen, ob der Täter eine frühere sanktionsmäßige Warnung negiert hat. Eine solche warnende Wirkung auf ihn ist dagegen nicht anzunehmen, wenn es in dem früheren Verfahren zu einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens (BayObLG v. 21.5.1979 DAR 1980, 271 [Rü]) ohne Kostenbelastung gekommen ist. Im Hinblick darauf hatte er vor der Begehung einer weiteren Tat keine besondere Hemmschwelle zu überwinden. So liegt doch in der Tatsache, dass er ohne jede Sanktion aus dem Verfahren hervorgegangen ist, eine Feststellung des Gerichts über seine mangelnde Schuld, so dass bei ihm, der davon überzeugt ist, sich richtig verhalten zu haben, kein Warneffekt festzustellen ist. Die für das Strafrecht vertretene Ansicht, von der Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Betreffenden gehe unabhängig von dessen Ausgang eine Warnfunktion aus, die strafschärfend berücksichtigt werden könne (BGH v. 10.12.1997 NStZ 1998, 503 [De]), ist deshalb abzulehnen. Sie können obige Ausführungen auch nachlesen im Karlsruher Kommentar zum OWiG, Mitsch, 5. Aufl. 2018, OWiG § 17 Randnotiz 75, 76. Ein überhaupt nicht durchgeführtes Bußgeldverfahren, das aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt wurde, kann dementsprechend überhaupt keinen Warneffekt entfalten und kann daher in keinem Fall die Höhe eines Bußgelds bei einer künftigen Ordnungswidrigkeit beeinflussen. Noch deutlicher wird Krenberger/Krumm, OWiG 6. Auflage 2020, OWiG § 17 Randnotiz 9: „bei Wiederholungstaten hat die Rechtsprechung eine Verschärfung der Ahndung vorgesehen. Das setzt voraus, dass die Vortat rechtskräftig geahndet wurde, dass sie nicht zu lange zurückliegt und dadurch ihre Signifikanz noch nicht verloren hat und noch verwertbar iSv § 29 StVG ist.“ Das OLG Köln hat im Urteil vom 21. 11. 1972 - Ss 213/72 sogar für Straftaten entschieden: Da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers frühere Verurteilungen mit ihrer Warnungswirkung nicht zum Nachteil des Betroffenen berücksichtigt werden dürfen, muß die konsequente Verfolgung des gesetzgeberischen Willens dahin führen, daß diese für Verfahren, die nicht zu einer Verurteilung geführt haben und die deshalb eine wesentlich geringere Warnungskraft entfalten, erst recht zu gelten hat, zumal auch solche Verfahren vom Standpunkt der Resozialisierung aus einen Ballast zum Nachteil des Betroffenen darstellen und ihn insofern oft nicht frei von Makel erscheinen lassen, wie insbesondere bei Vorverfahren mit einschlägigen Schuldvorwürfen. Hinsichtlich der Dauer des Verwertungsverbotes für derartige Verfahren kann mangels verurteilender Erkenntnisse allerdings nicht auf festgesetzte und deshalb bestimmte Strafen zurückgegriffen werden. Als Anhaltspunkte für die Länge der Fristen sind insoweit die Strafandrohungen geeignet, wobei zugunsten des Angeklagten eine Orientierung an der Mindeststrafe angebracht erscheint. Da eine Mindeststrafe im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht vorgesehen ist (OWiG §47 Absatz 1) und eine Eintragung ins BZRG oder nach § 29 StVG sowieso unterbleibt, ist eine Weiterverwendung zum Nachteil des Betroffenen unzulässig. Außerdem kann letztlich nicht dem Betroffenen die unnötige Verfahrens-Verzögerung Ihrer Behörde bis über die Verfolgungs-Verjährung hinaus zum Nachteil gereichen. Hätte die Behörde sich rechtzeitig um die Verfolgung gekümmert, wäre der Betroffene durch alle Instanzen gegangen, bis es einen Freispruch gegeben hätte oder das Verfahren eingestellt worden wäre mit der Begründung „weil Sie nicht ordnungswidrig gehandelt haben“. Dies hätte auf jeden Fall nicht zu seinem Nachteil bei der Bemessung zukünftiger Bußgeld-Höhen verwendet werden dürfen, also auch nicht weiter gespeichert werden brauchen/dürfen. Zu (b) eine ausführliche Begründung: Zu beachten sind wohl die Regelungen der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018) der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023) des LDSG (vom 2. Mai 2018) des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018) und der § 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003). Zu löschen ist, sobald "für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich" (§ 49c Absatz 1 OWiG i.V.m. § 500 StPO i.V.m. § 75 Absatz 2 BDSG), insbesondere wenn sie "zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich" (§ 485 StPO i.V.m. § 49c Absatz 1 OWiG) sind. Dabei gelten die folgenden Höchst-Prüf-Fristen: 5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) 2 Jahre - andernfalls (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO). Insoweit ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren hinsichtlich der Betroffenenrechte zunächst zu prüfen, ob das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst Betroffenenrechte vorsieht. Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen, ob die Betroffenenrechte in der Strafprozessordnung einschlägig sind, welche über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar sind. Ist auch in der Strafprozessordnung kein Recht vorhanden, so ist zu prüfen, ob über die Verweisung des § 500 Abs. 1 StPO die §§ 56 ff. BDSG angewendet werden können. § 55 BDSG, welcher zu Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 45 bis 84 BDSG) gehört, regelt ausdrücklich die Informationspflichten. Diese gelten über die Verweisungskette des § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 500 Abs. 1 StPO auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. (Vergleiche https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki27.html) § 22 LDSG "Personenbezogene Daten müssen ... für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen, ... nicht länger als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht," Es scheint mir so, dass die DSGVO aufgrund von allgemeinem Verwaltungshandeln, das LDSG-SH aufgrund von Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und das BDSG aufgrund von Ordnungswidrigkeits-Verfolgungs-Vorbereitungs-Handeln nebeneinander anzuwenden sind. Dementsprechend sind bzgl. jedweder Speicherung auch die entsprechenden Paragraphen aus allen diesen drei Gesetzen anzuwenden. §75 Absatz 4 BDSG Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung *angemessene Fristen* vorzusehen und durch *verfahrensrechtliche Vorkehrungen* sicherzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, die in meiner vorigen E-Mail genannten Fristen zur Anonymisierung sollten in Ihrem nach § 46 Absatz 1…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
16. Dezember 2023 10:53
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, die in meiner vorigen E-Mail genannten Fristen zur Anonymisierung sollten in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis detailliert stehen. Mögen Sie mir dieses übermitteln, insoweit es die Speicherung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden betrifft? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende Erinnerung an den Kreis Steinburg wurde mir mit der Bit…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
WG: [EXTERN] AW: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292062]
Datum
18. Dezember 2023 15:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende Erinnerung an den Kreis Steinburg wurde mir mit der Bitte um Beantwortung weitergeleitet. Dieser Bitte komme ich gerne nach. In meiner Antwortmail vom 16.12.2023 habe ich Ihnen u. a. Angaben zu den Fallzahlen des Kreises Steinburg übermittelt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Übersendung Verfahrensverzeichnis verspätet – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062] [#292059]
Guten Tag, meine Informa…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersendung Verfahrensverzeichnis verspätet – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062] [#292059]
Datum
20. Januar 2024 09:48
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis verspätet – § 46 Absatz 1 LDSG-SH (#292059) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Ich hatte Sie mit Schreiben vom 16.12.2023 um Folgendes gebeten: "... die ... Fristen zur Anonymisierung sollten in Ihrem nach § 46 Absatz 1 LDSG-SH erstellten Verfahrensverzeichnis detailliert stehen. Mögen Sie mir dieses übermitteln, insoweit es die Speicherung von Ordnungswidrigkeitsanzeigen und Bußgeldbescheiden betrifft? ..." Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis verspätet – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062] [#292059] Sehr <&l…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis verspätet – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062] [#292059]
Datum
22. Januar 2024 06:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bin diese Woche nicht im Dienst. Bitte entschuldigen Sie die Verzögerung, ich werde Ihnen die Informationen in der nächsten Woche zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Guten Morgen << Antragsteller:in >> ich bitte zunächst die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer erg…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292059]
Datum
2. Februar 2024 09:16
Status
Warte auf Antwort
Guten Morgen << Antragsteller:in >> ich bitte zunächst die Verzögerung bei der Beantwortung Ihrer ergänzenden Anfrage zu entschuldigen. In der hier geführten Verfahrensakte wird auf die Löschroutinen im Fachverfahren verwiesen. In dem hier eingesetzten Fachverfahren WiNOWiG sind Anonymisierungs- und Löschroutinen generiert, mit denen nach Fristablauf die hierfür angelegten Aktionen ausgeführt werden. Die Frage vier aus Ihrer Mail vom 11.11.2023 habe ich in meiner Mail vom 16.12.2023 damit beantwortet, dass die Akteninhalte (Falldaten) fünf Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens anonymisiert werden. Diese Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf Fälle, in denen das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Erlass eines Bußgeldbescheides rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Diese Antwort war zugegeben ein wenig zu kurz gegriffen. Die Anonymisierungsroutinen unterscheiden selbstverständlich nach den Entscheidungen der individuellen Einzelfälle. Voraussetzung für eine Anonymisierung ist, dass der jeweilige Fall abgeschlossen (insbesondere bezahlt) oder eingestellt ist. Verfahren in denen kein Bußgeldbescheid ergangen ist (z. B. weil der Tatnachweis nicht geführt werden konnte oder Verfolgungsverjährung eingetreten ist) werden nach sechs Monaten anonymisiert. Hierzu zählen auch Verwarnungsgeldfälle, da diese grundsätzlich nach Zahlung des Verwarnungsgeldes abgeschlossen sind. Verfahren in denen ein erlassener Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, werden nach fünf Jahren anonymisiert. Drei Jahre nach der Datenanonymisierung werden die Verfahrensakten vollständig gelöscht. Der Beginn der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Frist(en) wird in allen Fällen unter Zugrundelegung des letzten Historieneintrages berechnet. Historieneinträge werden in den digitalen Einzelakten z.B. durch gescannte Posteingänge, Aktennotizen, Aktionsausführungen, Zahlungseingänge usw. generiert. Ich bedanke mich für Ihre Hinweise und werde diese zum Anlass nehmen, die eingerichteten Anonymisierungs- und Löschroutinen zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059] Guten Tag, (1) herzlichen Dank für…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059]
Datum
4. Februar 2024 18:54
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, (1) herzlichen Dank für Ihre ausführliche E-Mail vom 02.02.2024. Unbeachtet scheint bisher sowohl die Frist von 2 Jahren aus §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO zu sein als auch die Frist von 2 Jahren 6 Monaten aus § 29 Straßenverkehrsgesetz "Tilgung der Eintragungen", als auch, was viel wichtiger ist, der Wortlaut des § 28 Absatz (2) StVG. § 29 Absatz (7) StVG sagt: Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. § 28 Absatz (2) StVG sagt: Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind ... 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen ... Eine weitere Datenspeicherung von Daten scheint nicht "erforderlich", wenn das Fahreignungsregister bereits die erforderlichen Daten enthält! Es kann irgendwie nicht sein, dass eine Tat, für die ich einen Punkt bekomme, mir nach 2 Jahren 6 Monaten nicht mehr vorgehalten werden darf, aber der Parkschein-Zeit-Abgelaufen-Verstoß von Ihnen zu eben diesem Zweck 5 Jahre aufbewahrt wird. (2) Das alles hat im Verfahrensverzeichnis explizit Niederschlag zu finden. Sie sind meiner nun schon mehrfach gestellten Frage hierzu (16.12.2023 und 20.01.2024) bisher ausgewichen, dass ich gerne das Verfahrensverzeichnis übermittelt bekäme. Es sollte im Rahmen der Nutzung des Fachverfahrens WiNOWiG hierfür ein Verfahrensverzeichnis geben. Darin sollten sich all diese von mir angeführten Punkte in den Löschroutinen niederschlagen. Bitte senden Sie mir dieses Verfahrensverzeichnis zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH" [#292062]/ [#292059] Gute…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH" [#292062]/ [#292059]
Datum
4. Februar 2024 18:57
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil ich am 16.12.2023 und am 20.01.2024 nach einem Verfahrensverzeichnis (bzgl. der Bearbeitung von (Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten, insbesondere für das Fachverfahren WiNOWiG) gefragt habe. Darauf wurde bisher nur ausweichend geantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 292059.pdf Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Vermittlung bei Anfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH" [#292062]/ [#292059] …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH" [#292062]/ [#292059]
Datum
5. Februar 2024 12:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Vermittlung bei Anfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH" [#292062]/ [#292059] …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH" [#292062]/ [#292059]
Datum
7. Februar 2024 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe auch in diesem Verfahren die angefragte Stelle um Stellungnahme gebeten. Sobald wir etwas Neues erfahren, melde ich mich bei Ihnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059] Guten Tag, Sie schrieben am 02.02.…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059]
Datum
22. Februar 2024 10:39
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie schrieben am 02.02.2024 "Verfahren in denen ein erlassener Bußgeldbescheid Rechtskraft erlangt hat, werden nach fünf Jahren anonymisiert." Es gibt einen Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94, der auch heute noch gültig ist und (neben allen anderen Rechtsvorschriften) zu beachten ist. Diesen finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-zur-aufbewahrung-von-bussgeldakten-des-landes-schleswig-holstein-vom-24-03-1998-aktenzeichen-vii424-621-180-94/ Darin wird eine Höchstfrist von drei Jahren genannt. Diese kann nur verkürzt werden durch Dienstanweisung. Es muss also eine Dienstanweisung zur Verkürzung auf die geltenden Rechtsvorschriften geben. Diese Dienstanweisung übersenden Sie mir doch bitte, diese könnte Niederschlag gefunden haben in Ihrem Verfahrensverzeichnis. Um Übermittlung desselben hatte ich bereits am 16.12.2023, 20.01.2024 und 04.02.2024 gebeten, auch vom Landesbeauftragten für Informationszugang wurden Sie am 07.02.2024 darum gebeten, mir dieses zu übersenden. Sollten Sie getrennte Verfahrensverzeichnis für Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und für allgemeine Ordnungswidrigkeiten führen, bitte ich um Übersendung beider Verfahrensverzeichnisse. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059] Sehr << Antrags…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059]
Datum
4. März 2024 15:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesdatenschutzbeauftragen werde ich Ihnen den entsprechenden Auszug aus der Verfahrensakte übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059] Sehr << Antrags…
Von
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Betreff
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059]
Datum
12. März 2024 16:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> angefügt übersende ich Ihnen den derzeitigen Stand der Verfahrensakte zum Fachverfahren WiNOWiG. Ich bedanke mich nochmals für Ihre rechtlichen Hinweise und weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der angefügten Datei um einen Auszug Verfahrensakte handelt, der nicht zuletzt aufgrund Ihrer Ausführungen der unverzüglichen Überarbeitung bedarf. Gern biete ich an, Ihnen nach Abschluss der Überarbeitung eine aktuelle Fassung der Verfahrensakte zu übersenden. @Landesbeauftragte für Informationszugang: Ihr Zeichen LD7-18.21/24.010 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059] Guten Tag, vielen Da…
An Der Landrat des Kreises Dithmarschen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059]
Datum
12. März 2024 17:35
An
Der Landrat des Kreises Dithmarschen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ich freue mich sehr, wenn Sie mir "nach Abschluss der Überarbeitung eine aktuelle Fassung der Verfahrensakte ... übersenden". Der Verfahrensakte konnte ich den interessante Verweis auf Aktion „(940) Archivierung: Fall löschen“ in WiNOWiG entnehmen. Auch hier bin ich an dem Inhalt interessiert, mir reicht es aber vollkommen aus, wenn Sie mir diesen erst nach entsprechender Überarbeitung zusenden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
LD7-18.21/24.010 [#292059] Guten Tag, zu obigem Aktenzeichen haben Sie ja die E-Mail, die auch hier veröffentlich…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LD7-18.21/24.010 [#292059]
Datum
12. März 2024 17:43
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu obigem Aktenzeichen haben Sie ja die E-Mail, die auch hier veröffentlicht ist, https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-884998 in Kopie erhalten. Meiner Anfrage ist somit, wenn auch mit Verzögerung, nunmehr nachgekommen worden. Es wurde eine Überarbeitung zugesagt und angeboten, das neue Verfahrensverzeichnis zuzusenden. Ich würde sagen, ein optimales Ergebnis. Vielen Dank für Ihr Tätig-Werden auch in diesem Fall. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292059 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292059/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Fwd: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059] Sehr << Ant…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Fwd: [EXTERN] Übersendung Verfahrensverzeichnis – § 46 Absatz 1 LDSG-SH [#292062]/ [#292059]
Datum
20. März 2024 15:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich schließe aus der u.g. E-Mail, dass damit Ihr Informationsanspruch erfüllt ist und werde das Verfahren beenden. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen