Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Landrat
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

2022 - Zwei Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten, keine rechtskräftigen Entscheidungen.

Angeblich automatisierte Löschung nach drei Jahren
https://fragdenstaat.de/anfrage/versamm…

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292060]
Datum
11. November 2023 14:50
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Landrat als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Stormarn
Sehr << Antragsteller:in >> für dem Bereich Versammlungsrecht gab in 2022 2 Anzeigen zu Ordnungswidri…
Von
Der Landrat des Kreises Stormarn
Betreff
WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292060]
Datum
4. Dezember 2023 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> für dem Bereich Versammlungsrecht gab in 2022 2 Anzeigen zu Ordnungswidrigkeiten. Zu beiden Fällen gibt es keine rechtskräftigen Entscheidungen. Erlasse und Handlungsanweisungen hierzu existieren meines Wissens nicht. Die Fälle können nicht weiter aufgeschlüsselt werden, da hierzu keine Erfassungen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Dezember 2023 10:44 Uhr. Eine Frage ist noch offen geb…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292060]
Datum
4. Dezember 2023 12:16
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 4. Dezember 2023 10:44 Uhr. Eine Frage ist noch offen geblieben: (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen gelöscht? Ich freue mich auf Ihre Antwort. Herzlichen Dank für Ihre Zeit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Löschfristen Ordnungswidrigkeiten [#292060] Guten Tag, mit Schreiben vom 11.11.2023 hatte ich Sie gefragt: "…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Löschfristen Ordnungswidrigkeiten [#292060]
Datum
8. Januar 2024 20:37
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mit Schreiben vom 11.11.2023 hatte ich Sie gefragt: "... (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen ... gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)" Ihr Schreiben vom 4. Dezember 2023 10:44 Uhr zeigt, dass Sie meine Nachricht erhalten haben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 12:16 Uhr habe ich mit folgenden Worten daran erinnert: "Eine Frage ist noch offen geblieben: (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen gelöscht?" Leider sind seit meiner ersten Fragestellung nunmehr fast 2 Monate ohne Antwort auf diese Frage vergangen. Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern. Die gestellte Frage sollte in aller Ausführlichkeit in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis beantwortet werden. Die Führung eines derartigen Verzeichnisses wird von Ihnen verlangt in folgenden Rechtsquellen: § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO. Ich zitiere hierzu ein Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das zitierte Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf Ich lege mir dieses Schreiben an Sie in etwa 5 Wochen auf Wiedervorlage. Ich freue mich über eine vorherige Antwort von Ihnen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Stormarn
AW: [EXTERN] Löschfristen Ordnungswidrigkeiten [#292060] Sehr << Antragsteller:in >> die personenbezo…
Von
Der Landrat des Kreises Stormarn
Betreff
AW: [EXTERN] Löschfristen Ordnungswidrigkeiten [#292060]
Datum
26. Januar 2024 10:25
Status
Warte auf Antwort
image003.png
3,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> die personenbezogenen Daten zu Ordnungswidrigkeitenanzeigen werden nach aktuell geltender Rechtslage automatisiert spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Einstellung, Zahlung der Geldbuße oder Eintritt des Vollstreckungsverjährung) gelöscht. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antw…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060]
Datum
4. Februar 2024 19:41
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort auf die Frage nach den Löschfristen bzgl. Ordnungswidrigkeiten. Bitte übermitteln Sie mir Ihr Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung. Dass und warum Sie ein derartiges Verzeichnis führen müssen, hatte ich in meiner letzten E-Mail schon dargelegt. Die folgenden Punkte haben im Verfahrensverzeichnis explizit Niederschlag zu finden: Es gibt verschiedene Gesetze, die explizit eine schnellere Löschung als die von Ihnen angeführten "drei Jahre" verlangen. Dazu gehört beispielsweise eine Frist von 2 Jahren aus dem OWiG und eine Frist von 2 Jahren 6 Monaten aus dem StVG. Die Frist von 2 Jahren findet sich in §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO. Die Frist von 2 Jahren 6 Monaten in § 29 Straßenverkehrsgesetz "Tilgung der Eintragungen". Dazu kommt der Wortlaut des § 28 Absatz (2) StVG. § 28 Absatz (2) StVG sagt: Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind ... 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen ... Eine weitere Datenspeicherung von Daten scheint nicht "erforderlich", wenn das Fahreignungsregister bereits alle "erforderlichen" Daten enthält! Es kann irgendwie nicht sein, dass eine Tat, für die ich einen Punkt bekomme, mir nach 2 Jahren 6 Monaten nicht mehr vorgehalten werden darf, aber der Parkschein-Zeit-Abgelaufen-Verstoß von Ihnen zu eben diesem Zweck 3 Jahre aufbewahrt wird. Weitere rechtliche Grundlagen zu Löschfristen können Sie, bei Interesse, hier finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-858563 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] Guten Tag, meine Informationsfre…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060]
Datum
10. März 2024 17:53
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung“ vom 04.02.2023 (#292060) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mindestens 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Stormarn
WG: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] ? Sehr << Ant…
Von
Der Landrat des Kreises Stormarn
Betreff
WG: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] ?
Datum
12. März 2024 06:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte teilen Sie mir das Aktenzeichen zu Ihrer Anfrage mit. Ohne Aktenzeichen kann der Vorgang nicht zugeordnet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] ? [#292060] Gut…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] ? [#292060]
Datum
12. März 2024 13:36
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ein Aktenzeichen habe ich von Ihnen leider nicht erhalten, aber ich zitiere gerne meine schon an Sie gesendeten Nachrichten, die auch inhaltlich für sich sprechen: Aus meinem Schreiben vom 4. Februar 2024 19:41 Uhr: Bitte übermitteln Sie mir Ihr Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung. Aus meinem Schreiben vom 8. Januar 2024 20:37: Die Führung eines derartigen Verzeichnisses wird von Ihnen verlangt in folgenden Rechtsquellen: § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO. Ich zitiere hierzu ein Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das zitierte Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf Aus meinem Schreiben vom 4. Februar 2024 19:41 Uhr: Die folgenden Punkte haben im Verfahrensverzeichnis explizit Niederschlag zu finden: Es gibt verschiedene Gesetze, die explizit eine schnellere Löschung als die von Ihnen angeführten "drei Jahre" verlangen. Dazu gehört beispielsweise eine Frist von 2 Jahren aus dem OWiG und eine Frist von 2 Jahren 6 Monaten aus dem StVG. Die Frist von 2 Jahren findet sich in §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO. Die Frist von 2 Jahren 6 Monaten in § 29 Straßenverkehrsgesetz "Tilgung der Eintragungen". Dazu kommt der Wortlaut des § 28 Absatz (2) StVG. § 28 Absatz (2) StVG sagt: Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind ... 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen ... Eine weitere Datenspeicherung von Daten scheint nicht "erforderlich", wenn das Fahreignungsregister bereits alle "erforderlichen" Daten enthält! Es kann irgendwie nicht sein, dass eine Tat, für die ich einen Punkt bekomme, mir nach 2 Jahren 6 Monaten nicht mehr vorgehalten werden darf, aber der Parkschein-Zeit-Abgelaufen-Verstoß von Ihnen zu eben diesem Zweck 3 Jahre aufbewahrt wird. Weitere rechtliche Grundlagen zu Löschfristen können Sie, bei Interesse, hier finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-858563 Hinweis von heute dazu: Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Stormarn
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] ?…
Von
Der Landrat des Kreises Stormarn
Betreff
AW: [EXTERN] AW: WG: [EXTERN] AW: Ordnungswidrigkeiten, Verfahrensverzeichnis, Bitte um Übermittlung [#292060] ? [#292060]
Datum
13. März 2024 14:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ohne Aktenzeichen kann Ihre E-Mail nicht bearbeitet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage …
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060]
Datum
13. März 2024 21:24
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung“ vom 04.02.2024 (#292060) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um mindestens 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Aus meinem Schreiben vom 4. Februar 2024 19:41 Uhr: Bitte übermitteln Sie mir Ihr Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung. Aus meinem Schreiben vom 8. Januar 2024 20:37: Die Führung eines derartigen Verzeichnisses wird von Ihnen verlangt in folgenden Rechtsquellen: § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO. Ich zitiere hierzu ein Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das zitierte Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf Aus meinem Schreiben vom 4. Februar 2024 19:41 Uhr: Die folgenden Punkte haben im Verfahrensverzeichnis explizit Niederschlag zu finden: Es gibt verschiedene Gesetze, die explizit eine schnellere Löschung als die von Ihnen angeführten "drei Jahre" verlangen. Dazu gehört beispielsweise eine Frist von 2 Jahren aus dem OWiG und eine Frist von 2 Jahren 6 Monaten aus dem StVG. Die Frist von 2 Jahren findet sich in §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO. Die Frist von 2 Jahren 6 Monaten in § 29 Straßenverkehrsgesetz "Tilgung der Eintragungen". Dazu kommt der Wortlaut des § 28 Absatz (2) StVG. § 28 Absatz (2) StVG sagt: Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind ... 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen ... Eine weitere Datenspeicherung von Daten scheint nicht "erforderlich", wenn das Fahreignungsregister bereits alle "erforderlichen" Daten enthält! Es kann irgendwie nicht sein, dass eine Tat, für die ich einen Punkt bekomme, mir nach 2 Jahren 6 Monaten nicht mehr vorgehalten werden darf, aber der Parkschein-Zeit-Abgelaufen-Verstoß von Ihnen zu eben diesem Zweck 3 Jahre aufbewahrt wird. Weitere rechtliche Grundlagen zu Löschfristen können Sie, bei Interesse, hier finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-858563 Hinweis von heute dazu: Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060] Guten Tag, Bitte übermitteln Sie mir Ihr V…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060]
Datum
14. April 2024 11:15
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
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Guten Tag, Bitte übermitteln Sie mir Ihr Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung, [1] sowohl bzgl. Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten als auch anderen Ordnungswidrigkeiten. Die Führung eines derartigen Verzeichnisses wird von Ihnen verlangt in folgenden Rechtsquellen: § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO. Ich zitiere hierzu ein Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das zitierte Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf [2] Die folgenden Punkte haben im Verfahrensverzeichnis explizit Niederschlag zu finden: Es gibt verschiedene Gesetze, die explizit eine schnellere Löschung als die von Ihnen angeführten "drei Jahre" verlangen. Dazu gehört beispielsweise eine Frist von 2 Jahren aus dem OWiG und eine Frist von 2 Jahren 6 Monaten aus dem StVG. Die Frist von 2 Jahren findet sich in §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO. Die Frist von 2 Jahren 6 Monaten in § 29 Straßenverkehrsgesetz "Tilgung der Eintragungen". Dazu kommt der Wortlaut des § 28 Absatz (2) StVG. § 28 Absatz (2) StVG sagt: Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind ... 3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen ... Eine weitere Datenspeicherung von Daten scheint nicht "erforderlich", wenn das Fahreignungsregister bereits alle "erforderlichen" Daten enthält! Es kann irgendwie nicht sein, dass eine Tat, für die ich einen Punkt bekomme, mir nach 2 Jahren 6 Monaten nicht mehr vorgehalten werden darf, aber der Parkschein-Zeit-Abgelaufen-Verstoß von Ihnen zu eben diesem Zweck 3 Jahre aufbewahrt wird. [3] Weitere rechtliche Grundlagen zu Löschfristen können Sie, bei Interesse, hier finden: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-9/#nachricht-858563 Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! [1] Vorangegangenes identisch zu Inhalten meines Schreibens vom 4. Februar 2024 19:41 Uhr. [2] Vorangegangenes identisch zu Inhalten meines Schreibens vom 8. Januar 2024 20:37 Uhr. [3] Vorangegangenes identisch zu Inhalten meines Schreibens vom 4. Februar 2024 19:41 Uhr. [4] Vorangegangenes identisch zu Inhalten meines Schreibens vom 13. März 2024 21:24 Uhr. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292060 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292060/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Stormarn
AW: [EXTERN] AW: Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060] Sehr << Antragsteller:in…
Von
Der Landrat des Kreises Stormarn
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060]
Datum
18. April 2024 12:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ein aktuelles Verfahrensverzeichnis bezüglich Ordnungswidrigkeiten kann ich Ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: [EXTERN] AW: Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060] Guten Tag, vielen Dank für Ih…
An Der Landrat des Kreises Stormarn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Verfahrensverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten-Ahndung [#292060]
Datum
19. April 2024 15:55
An
Der Landrat des Kreises Stormarn
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Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. April 2024 12:14 Uhr. Ich hatte Sie mit Schreiben vom 14. April 2024 11:15, 13. März 2024 21:24 Uhr, 4. Februar 2024 19:41 Uhr, 8. Januar 2024 20:37 Uhr um die Übermittlung des nach § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO zu führenden Verzeichnisses bzgl. Verkehrs- und allgemeiner Ordnungswidrigkeiten gebeten. Sie teilten mit Schreiben vom 26. Januar 2024 10:25 Uhr mit: "die personenbezogenen Daten zu Ordnungswidrigkeitenanzeigen werden nach aktuell geltender Rechtslage automatisiert spätestens 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Einstellung, Zahlung der Geldbuße oder Eintritt des Vollstreckungsverjährung) gelöscht." Sie teilten nunmehr mit Schreiben vom 18. April 2024 12:14 Uhr mit: "ein aktuelles Verfahrensverzeichnis bezüglich Ordnungswidrigkeiten kann ich Ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stellen." Ich hatte nach den Verzeichnissen nach § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO gefragt, diese werden dort "Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten" genannt, der bis 2018 übliche Begriff war "Verfahrensverzeichnis", inhaltlich ist es fast dasselbe. Ich hatte nicht näher spezifiziert, ob das angefragte Verzeichnis aktuell sein muss, das stimmt. Ihre Antwort wirft aber leider viele Fragen auf: (1) Meinen Sie, dass derzeit keines bei Ihnen existiert, dem Sie das Attribut "aktuell" anheften würden? (2) Oder möchten Sie dieses Verzeichnis aus irgendwelchen "tatsächlichen" Gründen nicht mitteilen? Das sind ja sehr verschiedene Dinge. Dann frage ich zusätzlich: (3) Wann haben Sie zuletzt eines erstellt bzw. ein vorhandenes aktualisiert? (4) Können/Wollen/Dürfen/Werden Sie mir dieses zur Verfügung stellen? (5) Wann ist mit der Erstellung eines "aktuellen" Verzeichnisses zu rechnen? (6) Kann ich jetzt schon eine Anfrage stellen, dass ich dieses mit Fertigstellung zugesendet bekomme? Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 292060 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]