Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG

(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten.

(2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich,
von Interesse sind insbesondere die Fragen:

Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt,
wie viele wurden von Dritten angezeigt
wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen,
für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig,
wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt,
welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt?

Soweit möglich aufgeschlüsselt nach
- Kalenderjahr,
- Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG
- maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro)
- Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro)
- Behörden-intern/Polizei/Dritte
- politisches/weltanschauliches/religiöses Lager
- Zuständigkeit (nicht) gegeben
- (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip)
- Geldbuße (nicht) verhängt
- Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich
- Einspruch (nicht) erhoben
- amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend
- (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch

(3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über
die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH,
die Ihnen vorliegen.
(Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.)

(4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau)

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24

Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung
hat einen Anhang
darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis.
Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt,
dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes
der Landrat
als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter
zuständig ist, siehe:
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH

Ergebnis der Anfrage

Vorliegend 1 Anzeige bei 203.712 Einwohnern
(1) keine
(2/3) 1 x 200€ nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG (SH)
(keine rechtzeitige Anzeige der Versammlung)
kein Einspruch, bezahlt
(4) 6 Jahre aufgrund von KGSt-Bericht 4/2006
zu Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen (S. 44/45)
KGSt = Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ …
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292065]
Datum
11. November 2023 14:50
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) Alle Ihnen vorliegenden Erlasse/ Handlungsanweisungen/ Rundschreiben/ Hinweise oder Ähnliches zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH), beispielsweise auch Übersichten üblicher Höhen der Geldbußen für die verschiedenen Delikte und ihre Begehungsarten. (2) Alle Ihnen vorliegenden statistischen Erhebungen zu Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) in Ihrem Zuständigkeitsbereich, von Interesse sind insbesondere die Fragen: Wie viele wurden bei Ihnen von der Polizei angezeigt, wie viele wurden von Dritten angezeigt wie viele sind bei Ihnen intern eingegangen, für wie viele davon waren sie tatsächlich zuständig, wie viele davon wurden mit einer Geldbuße belegt, welche Geldbußen-Höhen wurden verhängt? Soweit möglich aufgeschlüsselt nach - Kalenderjahr, - Nummer von § 24 Absatz 1 VersFG - maximales Bußgeld laut § 24 Absatz 2 VersFG (500/1000/1500 Euro) - Verfolgungs-Verjährungsfrist laut § 31 OWiG (6 Monate für 500/1000 Euro/1 Jahr für 1500 Euro) - Behörden-intern/Polizei/Dritte - politisches/weltanschauliches/religiöses Lager - Zuständigkeit (nicht) gegeben - (Keine) Verfolgung (Opportunitätsprinzip) - Geldbuße (nicht) verhängt - Ahndung wegen Verfolgungsverjährung (nicht) möglich - Einspruch (nicht) erhoben - amtsgerichtliche Entscheidung identisch/abweichend - (kein) Freispruch/Einstellung nach Einspruch (3) Geben Sie bitte möglichst umfangreich Auskunft (entsprechend obiger Liste) über die letzten fünf bereits rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH, die Ihnen vorliegen. (Dadurch, dass die Rechtskraft aufgrund § 32, 33 OWiG zu ganz unterschiedlichen Zeitpunkten erreicht wird, ist durch diese Bedingung ein Anonymisierungsgrad erreicht, der keine Rückschlüsse auf einzelnes Fehlverhalten zulässt.) (4) Wann werden personenbezogene Daten zu Ordnungswidrigkeitsanzeigen bzgl. § 24 VersFG SH gelöscht? (z.B. ohne Bußgeldbescheid, sobald Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mit Bescheid, sobald dieser rechtskräftig ist und die Geldbuße bezahlt ist bzw. die Vollstreckungsverjährung eingetreten ist, taggenau) Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Versammlungen sind in § 24 VersFG SH geregelt, siehe https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VersammlFrhG_SH_!_24 Die Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung hat einen Anhang darin ist das Zuständigkeitsverzeichnis. Gliederungsnummer 2.1.22.1 zeigt, dass für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Versammlungsfreiheitsgesetzes der Landrat als Behörde der Gemeinden, Kreise und Ämter zuständig ist, siehe: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=OWiZustV_SH
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund Ihres Antrags nach § 4 Abs. 1 IZG SH betreffend Ordnungswidrigk…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Betreff
Anfrage nach dem IZG: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG
Datum
5. Dezember 2023 14:51
Status
Anfrage abgeschlossen
20,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund Ihres Antrags nach § 4 Abs. 1 IZG SH betreffend Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG (SH) teile ich Ihnen folgendes mit: Laut den mir vorliegenden Informationen ist bisher nur eine Anzeige beim Kreis Herzogtum Lauenburg aufgrund eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 VersGF (SH) eingegangen. Es handelte sich somit um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG (SH). Diese Anzeige wurde 2022 von der Polizei gefertigt und über die örtlichen Ordnungsbehörden an den Kreis Herzogtum Lauenburg weitergeleitet. Der Kreis Herzogtum Lauenburg verhängte als zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von 200,00 €. Gegen diese Entscheidung wurde kein Einspruch eingelegt. Die Löschung von personenbezogenen Daten richtet sich nach den Empfehlungen der KGSt und beträgt hier 6 Jahre. Bzgl. möglicher Handlungsanweisungen liegt hier nur folgender Ausschnitt aus einem von diversen Bußgeldstellen in Schleswig-Holstein erarbeiteten internen Bußgeldkatalog vor: [cid:image001.jpg@01DA214C.188C2600] Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Meinen Sie mit KGSt die "Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwal…
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem IZG: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292065]
Datum
5. Dezember 2023 19:42
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Meinen Sie mit KGSt die "Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement"? Bitte senden Sie mir die entsprechenden Empfehlungen der KGSt bzgl. der Speicherung personenbezogener Daten bzgl. Ordnungswidrigkeiten zu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Sehr << Antragsteller:in >> ja, es handelt sich bei der KGSt um die Kommunale Gemeinschaftsstelle für…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Anfrage nach dem IZG: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292065]
Datum
6. Dezember 2023 10:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ja, es handelt sich bei der KGSt um die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement. Die Empfehlung stammt aus dem KGSt-Bericht 4/2006 zu Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen (S. 44/45). Diesen Bericht bzw. einen Auszug daraus kann ich Ihnen aus lizenzrechtlichen Gründen leider nicht zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Dezember 2023 10:30 Uhr. (A) Die Ablehnungsgründe im IZG sind in…
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Anfrage nach dem IZG: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292065]
Datum
6. Dezember 2023 14:32
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 6. Dezember 2023 10:30 Uhr. (A) Die Ablehnungsgründe im IZG sind in §9 und §10 abschließend aufgezählt. "Lizenzrechtliche Gründe" gibt es dort nicht. Da die KGSt letztlich komplett aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt sich überdies die Frage, ob es hier überhaupt schützenswerte "private Interessen" gibt. Wenn Sie dies verneinen, ist zu beauskunften, sollten sie dies bejahen, müsste (a) von Ihnen eine Abwägung getroffen werden, bitte diese dann auch explizit ausführen, und falls die Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt, (b) der Betroffene gefragt werden, ob er womöglich trotzdem einer Übersendung/Veröffentlichung zustimmt. Auch dazu müssten Sie bei einer Ablehnung Stellung nehmen. In die Abwägung sollten Sie mit einbeziehen, dass es in meinen Augen eine deutliche Diskrepanz zwischen (Ihrer Interpretation) der Empfehlung und der damaligen Rechtslage gibt, siehe B. Falls also eine Institution, die aus öffentlicher Hand finanziert wird, Rechtsrat an Kommunen gibt, der schwerlich mit der geltenden Gesetzeslage zu vereinen ist, so sollte das öffentliche Interesse an der Offenlegung derartiger Missstände die "lizenzrechtlichen Gründe" überwiegen. (B) Darüber hinaus ist die Empfehlung oder Ihre Interpretation der Empfehlung aus dem KGSt-Bericht 4/2006 zu Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen (S. 44/45) m. E. falsch. § 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003) war schon zur Zeit des o.g. Artikels insbesondere auch für Bestandsdateien in Kraft. Es gilt daher: Zu löschen ist viel mehr,  sobald "für seine Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich"  (§ 49c Absatz 1 OWiG i.V.m. § 500 StPO i.V.m. § 75 Absatz 2 BDSG),  insbesondere wenn sie "zur Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlich"  (§ 485 StPO i.V.m. § 49c Absatz 1 OWiG) sind.  Dabei gelten die folgenden Höchst-Prüf-Fristen:  5 Jahre - "bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro", "bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten," (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO)  2 Jahre - andernfalls (§49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO).  Die zwei Jahre, die auf die allermeisten Geldbußen, die Sie verhängen, zutreffen sollten, sind nur 1/3 der von Ihnen veranschlagten/verwendeten 6 Jahre! (C) Die o.g. Empfehlung stammt aus einer Zeit vor Erlass der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018) der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023) des LDSG (vom 2. Mai 2018) des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018). Sie müssen also heute Ihre Entscheidung, wann Sie löschen, auf ganz andere Grundlagen stellen: Insoweit ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren hinsichtlich der Betroffenenrechte zunächst zu prüfen,  ob das Ordnungswidrigkeitengesetz selbst Betroffenenrechte vorsieht.  Ist dies nicht der Fall, ist zu prüfen,  ob die Betroffenenrechte in der Strafprozessordnung einschlägig sind,  welche über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar sind.  Ist auch in der Strafprozessordnung kein Recht vorhanden,  so ist zu prüfen, ob über die Verweisung des § 500 Abs. 1 StPO die §§ 56 ff. BDSG angewendet werden können. § 55 BDSG, welcher zu Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (§§ 45 bis 84 BDSG) gehört,  regelt ausdrücklich die Informationspflichten.  Diese gelten über die Verweisungskette des § 46 Abs. 1 OWiG  in Verbindung mit § 500 Abs. 1 StPO  auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren. (Vergleiche https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki27.html) §75 Absatz 4 BDSG  Unbeschadet in Rechtsvorschriften festgesetzter Höchstspeicher- oder Löschfristen  hat der Verantwortliche für die Löschung von personenbezogenen Daten  oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Speicherung  angemessene Fristen vorzusehen  und durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen sicherzustellen,  dass diese Fristen eingehalten werden.  § 22 LDSG "Personenbezogene Daten müssen ...  für das Erreichen des Verarbeitungszwecks erforderlich sein  und ihre Verarbeitung nicht außer Verhältnis zu diesem Zweck stehen,  ... nicht länger als es für die Zwecke,  für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,  in einer Form gespeichert werden,  die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht," Es scheint mir so, dass die DSGVO aufgrund von allgemeinem Verwaltungshandeln, das LDSG-SH aufgrund von Verfolgung oder Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und das BDSG aufgrund von Ordnungswidrigkeits-Verfolgungs-Vorbereitungs-Handeln nebeneinander anzuwenden sind. Dementsprechend sind bzgl. jedweder Speicherung auch die entsprechenden Paragraphen aus allen diesen drei Gesetzen anzuwenden. (D) § 70 BDSG, § 46 LDSG-SH und Art. 30 DSGVO verlangen ein Verarbeitungsverzeichnis, bzgl. der Verarbeitung von personbezogene Daten bei Ordnungswidrigkeiten wünsche ich Übersendung dieses. Auch hierauf besteht ein Anrecht nach IZG, vergleiche https://fragdenstaat.de/a/288439/#nachricht-848611 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Sehr << Antragsteller:in >> das Gutachten der KGSt kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht zur Verf…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Betreff
AW: [EXTERN] AW: [EXTERN] AW: Anfrage nach dem IZG: Versammlungsbehörde: Ordnungswidrigkeiten nach § 24 VersFG [#292065]
Datum
8. Januar 2024 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das Gutachten der KGSt kann aus urheberrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Löschungsfristen betragen 2 Jahre bzw. 5 Jahre, wie Sie richtig gesehen haben. Insoweit wird das KGSt-Gutachten in diesem Punkt nicht mehr angewendet werden. Auf die Herausgabe des Verarbeitungsverzeichnisses besteht kein Anspruch. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IZG: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Zu (A) auch &qu…
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IZG: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
8. Januar 2024 20:26
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Zu (A) auch "urheberrechtliche Gründe" werden nicht in §9 und §10 erwähnt. Mit dem Argument des Urheberrechts könnte man jederzeit jeden Informationszugang aushebeln, weil letztlich jeder Text, der von irgendwem geschrieben wurde und nicht vollkommen trivial ist, einen urheberrechtlichen Schutz genießt. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollte haben. Insbesondere wenn der Text hier letztlich aus Steuermitteln finanziert wurde... zu (D) Auf die Herausgabe des Verarbeitungsverzeichnisses besteht EIN Anspruch. Ich hatte Ihnen soweit einen Link auf ein Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang bereits anbei gegeben. Ich zitiere daraus noch einmal explizit: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf Wollen Sie dem Argument des Landesbeauftragten für Informationszugang nicht folgen, nur weil er es in einem anderen Verfahren gegenüber einer anderen Behörde geäußert hat? Meinen Sie er hat gegenüber Ihrer Behörde eine andere Meinung? Stellt es nicht irgendwie Verschwendung von Ressourcen dar, wenn ich ihn in dieser Sache anrufe, nur damit er Ihnen seine Rechtsmeinung auch noch einmal konkret bzgl. Ihrer Behörde mitteilt? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
AW: [EXTERN] IZG: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Sehr << Antragsteller:in >> in §…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Betreff
AW: [EXTERN] IZG: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
9. Januar 2024 09:18
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in § 10 Abs. 1 Nr. 2 IZG werden Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, ausdrücklich erwähnt. Da das Gutachten bezogen auf Ihre ursprüngliche Fragestellung zum Ordnungswidrigkeitenrecht nicht mehr aktuell ist und insoweit auch nicht mehr angewendet wird, sehe ich keine überwiegenden Gründen für die Bekanntgabe. Wegen des von Ihnen zitierten Schreibens des ULD werde ich mich informieren, da das ULD selbst darauf hinweist, dass teilweise Ausschlussgründe vorliegen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
13. Februar 2024 10:48
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil (1) und (2). (1) Ich habe das Verarbeitungsverzeichnis des Antragsgegners bzgl. Ordnungswidrigkeiten am 6.12.2023 angefragt. Der Antrag wurde am 08.01.2024 abgelehnt. Auf meinen Hinweis vom 08.01.2024 auf Ihre Ansicht wurde am 09.01.2024 Prüfung zugesagt. Passiert ist seitdem nichts. (2) Ich begehre eine Kopie des KGSt-Bericht 4/2006 zu Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen (S. 44/45) Der Antragsgegner verneint den Zugang mit Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 IZG - Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte. Meine Gegenargumentation an den Antragsgegner: "Da die KGSt letztlich komplett aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, stellt sich die Frage, ob es hier überhaupt schützenswerte "private Interessen" gibt. Wenn Sie dies verneinen, ist zu beauskunften, sollten Sie dies bejahen, müsste (a) von Ihnen eine Abwägung getroffen werden, bitte diese dann auch explizit ausführen, und falls die Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfällt, (b) der Betroffene gefragt werden, ob er womöglich trotzdem einer Übersendung/Veröffentlichung zustimmt. Auch dazu müssten Sie bei einer Ablehnung Stellung nehmen. In die Abwägung sollten Sie mit einbeziehen, dass es in meinen Augen eine deutliche Diskrepanz zwischen (Ihrer Interpretation) der Empfehlung und der damaligen Rechtslage gibt. [... detailliert dargelegt ...] Falls also eine Institution, die aus öffentlicher Hand finanziert wird, Rechtsrat an Kommunen gibt, der schwerlich mit der geltenden Gesetzeslage zu vereinen ist, so sollte das öffentliche Interesse an der Offenlegung derartiger Missstände die Gründe aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 IZG überwiegen." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 292065.pdf - 2023-12-05_1-image002.jpg Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/
<< Anfragesteller:in >>
Verarbeitungsverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten [#292065] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Vera…
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten [#292065]
Datum
13. Februar 2024 10:52
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitungsverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten “ vom 06.12.2023 bzw. 09.01.2024 (#292065) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die gesetzliche Frist mittlerweile überschritten. Ich hatte Sie am 08.01.2024 auf folgendes Zitat aus einem Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang hingewiesen: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das Schreiben finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
14. Februar 2024 09:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Guten Tag << Antragsteller:in >> Sie sind …
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
19. Februar 2024 17:14
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Sie sind sicherlich bereits in enger Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Informationszugang, sodass Sie mir alsbald Ihr Verarbeitungsverzeichnis zugänglich machen mögen. Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass es einen Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 gibt, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/erlass-zur-aufbewahrung-von-bussgeldakten-des-landes-schleswig-holstein-vom-24-03-1998-aktenzeichen-vii424-621-180-94/#nachricht-876318 Darin wird für die "schlimmsten" Fälle (§49c Absatz 5 Alternative 1 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 StPO) die gesetzliche Prüf-Frist von 5 Jahren auf eine Lösch-Frist von 3 Jahren verkürzt. Ich bitte darum, auch dies in Ihr Verarbeitungsverzeichnis als Rechtsgrundlage mit aufzunehmen und zu beachten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Automatische Antwort: [EXTERN] AW: Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Sehr geehrte Damen und H…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN] AW: Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
19. Februar 2024 17:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail, auf die ich zurzeit leider nicht reagieren kann. Sie erreichen mich wieder ab 23.02.2024. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an [geschwärzt] ([geschwärzt]). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> | [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065] Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Stell…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: KGSt-Gutachten, Verarbeitungsverzeichnis [#292065]
Datum
23. Februar 2024 12:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich habe die Stelle angeschrieben und unterrichte Sie, sobald ich eine Rückmeldung erhalte. Bzgl. des KGSt-Berichts ist mir aufgefallen, dass ein Abruf schon über eine einfache Suchmaschinenabfrage möglich ist (wobei ich nicht geprüft habe, ob die verlinkte Quelle zu der Veröffentlichung berechtigt ist). Auch schon über https://www.kgst.de/ nach einfacher Registrierung ein Abruf möglich zu sein (was ich nicht getestet habe). Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Suchergebnis Suchmaschine: KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) KGSt-Bericht 4/2006 zu …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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Briefpost
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Datum
24. Februar 2024
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Suchergebnis Suchmaschine: KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) KGSt-Bericht 4/2006 zu "Aufbewahrungsfristen für Kommunalverwaltungen" Tabelle auf Seite 22 bis 132 mit 2100 Stichworten, darunter auf Seite 44/45 diese drei Zeilen: Bußgelder bis einschließlich 100 Euro 3 Jahre Bußgelder über 100 Euro 5 Jahre Bußgeldbescheide 6 Jahre empfohlene Aufbewahrungszeit
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Mein Zeichen 170 ich habe den Urheber angehört. Der Urheber beruft sich auf seine AGB und lehnt die Herausgabe d…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
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Briefpost
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Mein Zeichen 170
Datum
22. März 2024
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ich habe den Urheber angehört. Der Urheber beruft sich auf seine AGB und lehnt die Herausgabe des gesamten Berichts aus urheberrechtlichen Gründen ab. Der Urheber erteilt nur eine Freigabe für den Ausschnitt des Gutachtens, bei dem es um die Bußgeldbescheide geht. Da der Urheber nicht zugestimmt hat, ist eine Abwägung zu treffen (§ 10 S. 1 N.r 2 IZG-SH). Bei einer Abwägung zwischen dem Urheberrecht und Ihrem Interesse an der Herausgabe des Berichts komme ich zu dem Ergebnis, dass das Urheberrecht überwiegt. Bei dem Urheberrecht handelt es sich um ein Recht am geistigen Eigentum, das nach dem Urheberrechtsgesetz und auch nach anderen Gesetzen geschützt sind, z.B. als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Verletzung des Urheberrechts löst Schadensersatzpflichten aus. Ihren Interessen ist Rechnung getragen worden, indem der Urheber einer teilweisen Auskunft zugestimmt hat. Da es bei Ihrem Ausgangsantrag und sämtlichen Folgeanträgen stets nur um Bußgeldverfahren ging, ist Ihr Interesse ausreichend gewahrt und hat gegenüber einer Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum zurückzutreten. Das von Ihnen gewünschte Verarbeitungsverzeichnis kann ich Ihnen ebenfalls nur in Auszügen zur Verfügung stellen. Teile des Verzeichnisses habe ich geschwärzt, da die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen auf bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit hätte (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 IZG-SH). Es besteht diese Gefahr, dass die Informationen von Dritten für Angriffe auf die IT-Sicherheit des Kreises Herzogtum Lauenburg und für betrügerische Maßnahmen, z.B. durch E-Mails (Social Engineering) benutzt werden. Dies kann nicht hingenommen werden. Im Übrigen teile ich mit, dass der von Ihnen genannte Erlass des MWTV SH vom 24.03.1998 sich nur auf Verkehrsordnungswidrigkeiten bezieht und somit für allgemeine Ordnungswidrigkeiten, auf das sich das Verarbeitungsverzeichnis bezieht, nicht anwendbar ist. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg, Barlachstraße 2, 23909 Ratzeburg, Widerspruch eingelegt werden.
<< Anfragesteller:in >>
Verarbeitungsverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten [#292065] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Ver…
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Verarbeitungsverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten [#292065]
Datum
26. März 2024 09:08
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Verarbeitungsverzeichnis bzgl. Ordnungswidrigkeiten“ vom 06.12.2023 bzw. 09.01.2024 (#292065) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die gesetzliche Frist mittlerweile überschritten. Ich hatte Sie am 08.01.2024 auf folgendes Zitat aus einem Schreiben des Landesbeauftragten für Informationszugang hingewiesen: "Hinsichtlich des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten weise ich darauf hin, dass auch dieses den Regelungen des IZG-SH unterliegt. Die Regelungen des LDSG und der DSGVO schließen das Informationsfreiheitsrecht nicht aus." Das Schreiben finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/video-ueberwachung-sportzentrum-olshausenstrasse-70-74-insbesondere-olshausenstr-72/848611/anhang/182123066-cau-1_geschwaerzt.pdf Ich hatte mit E-Mail vom 13.02.2024 an die ausstehende Antwort erinnert. Der Landesbeauftragten für Informationszugang hatte sich mit Schreiben vom 23.02.2024 ebenfalls an Sie gewendet und um Rückantwort bis 22.03.2024 gebeten, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-15/878763/anhang/182124020-herzogtumlauenburg-1_geschwaerzt.pdf Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Fachdienst Recht, Ihr Zeichen 170 - IZG-Antrag KGSt-Gutachten und Verarbeitungsverzeichnis Teilablehnung – Mein Wi…
An Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Fachdienst Recht, Ihr Zeichen 170 - IZG-Antrag KGSt-Gutachten und Verarbeitungsverzeichnis Teilablehnung – Mein Widerspruch, Mein Zeichen 292065 [#292065]
Datum
30. März 2024 13:20
An
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, das angehängte Schreiben wurde Ihnen soeben formgerecht per De-Mail zugestellt. Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 20240330-2-widerspruch.pdf Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Automatische Antwort: [EXTERN] Fachdienst Recht, Ihr Zeichen 170 - IZG-Antrag KGSt-Gutachten und Verarbeitungsver…
Von
Der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg
Betreff
Automatische Antwort: [EXTERN] Fachdienst Recht, Ihr Zeichen 170 - IZG-Antrag KGSt-Gutachten und Verarbeitungsverzeichnis Teilablehnung – Mein Widerspruch, Mein Zeichen 292065 [#292065]
Datum
30. März 2024 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail, auf die ich zurzeit leider nicht reagieren kann. Sie erreichen mich wieder ab15.04.2024. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an [geschwärzt] ([geschwärzt]). Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> | [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
LD7-18.21/24.020 [#292065] Guten Tag, zu o.g. Zeichen erreichte mich mittlerweile das folgende Schreiben des Ant…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
LD7-18.21/24.020 [#292065]
Datum
30. März 2024 13:34
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu o.g. Zeichen erreichte mich mittlerweile das folgende Schreiben des Antragsgegners: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-15/#nachricht-890836 Da die Frist von einem Monat kurz ist und die Autorin des Bescheids Ihrer Abwesenheitsmail nach auch die kompletten Osterferien im Urlaub ist, habe ich bereits Widerspruch eingelegt: https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-15/#nachricht-890845 Womöglich können Sie ja dazu beitragen, dass meine Punkte nicht vor Gericht geklärt werden müssen, sondern schon im Widerspruchsverfahren abgeholfen werden kann. Sollten tatsächlich nur noch Punkte bzgl. des KGSt-Berichts strittig, werde ich nur isoliert dagegen sicherlich nicht klagen, insbesondere ob Ihres freundlichen Hinweises auf Suchmaschinen-Ergebnisse. Wenn Sie mir das sicherlich fristgerecht an Sie gesendete Schreiben der Gegenseite und ein etwaiges weiteres Schreiben an diese Ihrerseits mitteilen könnten, würde mich das sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: LD7-18.21/24.020 [#292065] Sehr << Antragsteller:in >> von der informationspflichtigen Stelle hab…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: LD7-18.21/24.020 [#292065]
Datum
8. April 2024 16:11
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Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> von der informationspflichtigen Stelle habe ich per E-Mail vom 22.03.2024 nur mitgeteilt bekommen, dass Sie auf dem Postweg einen Teilablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erhalten haben. Konkret heißt es dort: "ich habe dem Petenten heute auf dem Postweg einen Teilablehnungsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt. Ich habe bezüglich des Gutachtens von dem Urheber nur einen Ausschnitt bezüglich der Bußgelder freigegeben bekommen und bezüglich des Verarbeitungsverzeichnisses sicherheitsrelevante Teile geschwärzt." Sie verweisen in Ihrem Widerspruch auf das zusätzlich beantragte "Verarbeitungsverzeichnis zu Verkehrsordnungswidrigkeiten". Ich habe in meiner Akte nur den Antrag bzg. des Verarbeitungsverzeichnisses bzgl. Ordnungswidrigkeiten gefunden, das Ihnen zumindest teilweise zur Verfügung gestellt wurde. Wann hatten Sie das zusätzliche Verzeichnis beantragt? Verstehe ich es richtig, dass Sie unter 3. einige der geschwärzten Punkte zitieren? Dies konnte ich dem übermittelten Dokument nicht entnehmen. Bzgl. der TOMs würde ich grundsätzlich den Sicherheitsaspekt akzeptieren. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: LD7-18.21/24.020 [#292065] Guten Tag, vielen Dank für Ihre umgehend erfolgte Antwort. Zu den von Ihnen a…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: LD7-18.21/24.020 [#292065]
Datum
8. April 2024 17:37
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre umgehend erfolgte Antwort. Zu den von Ihnen angesprochenen Punkte antworte ich gern. (1) Die geschwärzten Teile des Verarbeitungsverzeichnisses, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-15/890836/anhang/doc290324-29032024191153_geschwaerzt.pdf sind mir tatsächlich unbekannt. Dass, was ich in meinem Widerspruch https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg-15/890845/anhang/20240330-2-widerspruch_geschwaerzt.pdf dazu auf Seite 2 von 4 unter (3) geschrieben habe, ist einfach nur "best guess", was dort stehen müsste oder auf jeden Fall noch stehen muss. Wenn es dort nicht steht, ist das ein Fehler bei der Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses. Wenn noch an andere Stellen übermittelt wird, dann ist das schon überraschend und das allgemeine Bekanntmachungsinteresse überwiegt (meiner Meinung nach) das Geheimhaltungsinteresse. (2) Verarbeitungsverzeichnis bzgl. ((Nicht-)Verkehrs-)Ordnungswidrigkeiten - Aus meiner Laien-Perspektive bräuchte es nur eines, unabhängig von Verkehr oder kein Verkehr. Dass es hier zwei verschiedene gibt, kommt für mich überraschend. Nicht mehr ganz überraschend, weil ich mittlerweile andere Landkreise kenne, bei denen das auch so ist, aber deswegen muss es ja nicht bei allen so sein. Wenn es also hier zwei verschiedene gibt, dann möchte ich auch beide haben/sehen. Für mich ist Nicht-Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten und Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten jeweils eine echte Teilmenge von Ordnungswidrigkeiten. Für mich ist Ordnungswidrigkeiten kein Begriff der nur eins von beiden meint. Kann man auch anders sehen, in dem Fall würde mein Widerspruchsschreiben eben die aller-erste Frage nach "Verfahrensverzeichnis bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten" sein und somit die erste hinreichende Spezifizierung davon sein, was ich denn mit dem Begriff genau meine. Aber genau deswegen ist es ja gut, dass ich Sie ins Boot hole. Soll ich auch/lieber/parallel (noch) eine neue/weitere Anfrage stellen bzgl. "Verfahrensverzeichnis bzgl. Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten"? (3) Bei den TOM sind wir dann unterschiedlicher Meinung. Ich würde annehmen, dass 4 von 5 Gerichtsentscheidungen meiner Meinung, dass man das nicht schwärzen muss/darf/braucht, folgen würden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292065 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292065/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>