Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94

(1) den im Betreff genannten Erlass,
(2) alle Informationen darüber, von wann bis wann dieser Erlass galt,
(3) alle Folge-Erlasse, die den genannten/darauffolgende außer Kraft gesetzt haben.
(4) Wurden und wenn ja wann, Informationen an die Empfänger des Erlasses gesendet,
dass dieser nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht?

Dieser Erlass stammt aus einer Zeit vor Erlass
der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018)
der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023)
des LDSG (vom 2. Mai 2018)
des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018)
§ 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003)

Der Erlass wird also bei Weitem keine aktuell rechtskonforme Regelung enthalten.

(5) Seit wann ist dem Ministerium bekannt/bewusst,
dass dieser Erlass, [geschwärzt],
noch immer Grundlage der Löschfristen für Ordnungswidrigkeiten
in etlichen Kreis-Ordnungsbehörden ist?

Beispiele:

https://fragdenstaat.de/anfrage/bussgeldstelle-verarbeitungsverzeichnis-bzgl-ordnungswidrigkeiten/#nachricht-866648
Erlasses (VII 424 –621.180.94)
des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998.

https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg/#nachricht-858067
Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998
(Az. VII 424- 621.180.94)

https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeitsverfahren-speicherdauer-loeschfristen/#nachricht-853789
Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998
(Az. VII 424- 621.180.94)

Es wird um Antwort per E-Mail und De-Mail an die Folgende Adresse gebeten:
[geschwärzt]

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Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Januar 2024
  • Frist
    20. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (1) den im Betreff genannten Erlass, …
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
17. Januar 2024 10:08
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
(1) den im Betreff genannten Erlass, (2) alle Informationen darüber, von wann bis wann dieser Erlass galt, (3) alle Folge-Erlasse, die den genannten/darauffolgende außer Kraft gesetzt haben. (4) Wurden und wenn ja wann, Informationen an die Empfänger des Erlasses gesendet, dass dieser nicht mehr der aktuellen Rechtslage entspricht? Dieser Erlass stammt aus einer Zeit vor Erlass der DSGVO (Anzuwenden ab 25. Mai 2018) der JI-Richtlinie (Anzuwenden ab 6. Mai 2018/2023) des LDSG (vom 2. Mai 2018) des BDSG (Inkrafttreten der Neufassung am 25. Mai 2018) § 49c OWiG (vom 26.7.2002, gültig für Bestandsdateien ab 01.10.2003) Der Erlass wird also bei Weitem keine aktuell rechtskonforme Regelung enthalten. (5) Seit wann ist dem Ministerium bekannt/bewusst, dass dieser Erlass, [geschwärzt], noch immer Grundlage der Löschfristen für Ordnungswidrigkeiten in etlichen Kreis-Ordnungsbehörden ist? Beispiele: https://fragdenstaat.de/anfrage/bussgeldstelle-verarbeitungsverzeichnis-bzgl-ordnungswidrigkeiten/#nachricht-866648 Erlasses (VII 424 –621.180.94) des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998. https://fragdenstaat.de/anfrage/versammlungsbehoerde-ordnungswidrigkeiten-nach-ss-24-versfg/#nachricht-858067 Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) https://fragdenstaat.de/anfrage/ordnungswidrigkeitsverfahren-speicherdauer-loeschfristen/#nachricht-853789 Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424- 621.180.94) Es wird um Antwort per E-Mail und De-Mail an die Folgende Adresse gebeten: [geschwärzt]
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297512/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
WG: [EXTERN] Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
22. Januar 2024 09:09
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer untenstehenden Anfrage. Eine Beantwortung wird gem. § 5 IZG-SH erfolgen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihren IZG-Antrag vom 17. Januar 2024. Auf…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
AW: [EXTERN] Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
16. Februar 2024 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit komme ich zurück auf Ihren IZG-Antrag vom 17. Januar 2024. Aufgrund des Sachzusammenhanges Ihrer Fragen bzw. Forderungen beantwortet das Landes-Verkehrsministerium diese zusammenfassend. Der anliegende 'Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 (Az. VII 424 - 621.180.94)' besitzt weiterhin Gültigkeit. Aus dem Inkrafttreten der von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen ergibt sich kein Grund zur Änderung der im Erlass genannten Fristen. Diese tragen den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in vollem Umfang Rechnung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Herzlichen Dank für die Zusendung. Wie der Frist von 2 Jahren aus §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 A…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
19. Februar 2024 22:59
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Herzlichen Dank für die Zusendung. Wie der Frist von 2 Jahren aus §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO durch den Erlass Rechnung getragen wird, verstehe ich nicht. Insbesondere referenziert Nr. 2 auf "Satz 1". Ich weiß nicht, was Satz 1 meinen soll. Insbesondere, weil bei üblicher Nummerierung alle nummerierten Punkte Teil von Satz 1 sind. Ich kann dem Erlass jetzt nicht entnehmen, wann ich einen bezahlten Bußgeldbescheid über 100 Euro löschen muss. Insbesondere nicht, wann die entsprechende Frist beginnt. Erklären Sie mir das? Wenn ich das schon nicht verstehe, werden das sicherlich auch andere nicht verstanden haben, und ich denke folglich, dass es bei Ihnen im Ministerium Rückfragen gegeben hat, wie der Erlass zu verstehen ist. Haben Sie hier weiterführende Dokumente, die genauer erklären, wie der Erlass zu verstehen ist? Mit freundlichen Grüßen Dr. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297512/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, mit Ihrem Schreiben vom 16. Februar 2024 10:37 Uhr haben Sie mir den o.g. Erlass zugesendet. Herzlich…
An Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
21. März 2024 12:57
An
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, mit Ihrem Schreiben vom 16. Februar 2024 10:37 Uhr haben Sie mir den o.g. Erlass zugesendet. Herzlichen Dank dafür. Mit meinem Schreiben 19. Februar 2024 22:59 Uhr hatte ich eine neue IZG-Zugangsanfrage gestellt, und zwar: "Haben Sie weiterführende Dokumente, die genauer erklären, wie der Erlass zu verstehen ist?" Hierzu ist bei mir bisher keine Antwort eingegangen. Ich würde mich über eine baldige Rückmeldung Ihrerseits sehr freuen. Hintergrund: Ich hatte dazu ausgeführt, dass ich mehrere Dinge in dem Erlass nicht verstehe und daher glaube, dass es gut sein könnte, dass Ihnen hierzu bereits von anderer Stelle Fragen gestellt wurden, die Sie beantwortet haben, sodass hierzu entsprechendes Schriftgut vorliegt, welches Sie beauskunften können und mögen. Dieses könnte zum Beispiel beantworten, wie "der Frist von 2 Jahren aus §49c Absatz 5 Alternative 2 OWiG i.V.m. § 489 Absatz 3 Satz 2 StPO durch den Erlass Rechnung getragen wird". Auch zu der Referenzierung in Nr. 2 auf "Satz 1" könnte es zu Nachfragen gekommen sein, "was Satz 1 meinen soll. Insbesondere, weil bei üblicher Nummerierung alle nummerierten Punkte Teil von Satz 1 sind." Ferner: "Ich kann dem Erlass jetzt nicht entnehmen, wann ich einen bezahlten Bußgeldbescheid über 100 Euro löschen muss. Insbesondere nicht, wann die entsprechende Frist beginnt." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297512 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297512/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Erinnerung vom 21.03.2024 wird schnellstmöglich beantwortet. M…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
WG: [EXTERN] AW: Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
22. März 2024 09:44
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Erinnerung vom 21.03.2024 wird schnellstmöglich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund verschiedener Umstände inkl. der jetzt beginnenden Oster-Urlaube…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Betreff
AW: [EXTERN] AW: Erlass zur Aufbewahrung von Bußgeldakten des Landes Schleswig-Holstein vom 24.03.1998 Aktenzeichen VII424-621.180.94 [#297512]
Datum
25. März 2024 13:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> aufgrund verschiedener Umstände inkl. der jetzt beginnenden Oster-Urlaube möchte ich Sie im Namen des zuständigen Fachreferats für die Beantwortung Ihrer Zusatzfragen noch um ca. vier Wochen Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen