Sehr
<< Antragsteller:in >>
nachfolgend nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 25.11.2023.
Bei der Versiegelung handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die sich planungsrechtlich nach den Bestimmungen im Baugesetzbuch richtet. Grundsätzlich gestaltet sich der planungsrechtliche Rahmen des Bauens wie folgt:
Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG steht den Gemeinden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu, d.h. Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist auch die kommunale Planungshoheit und damit das Recht, Art und Maß der Bodennutzung im Gemeindegebiet, zu steuern. Den Gemeinden stehen dabei grundsätzlich verschiedene rechtliche Mittel zur Ordnung ihrer eigenen städtebaulichen Entwicklung zur Verfügung. In der Regel geschieht dies für das gesamte Gemeindegebiet über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den erwartbaren Bedürfnissen zunächst in den Grundzügen darstellt und die verbindliche Bauleitplanung vorbereitet. Insbesondere bei großräumigen Bauvorhaben (wie z.B. der Neuerschließung von Wohngebieten) kann die Gemeinde einen Bebauungsplan (vgl. § 8 i.V.m. §§ 30 ff. BauGB) in Form einer kommunalen Satzung beschließen. Im Bebauungsplan wird u.a. rechtsverbindlich festgelegt, auf welche Art das zu bebauende Gebiet künftig genutzt werden darf. Bevor der Gemeinde-/Stadtrat einen solchen Bebauungsplan beschließt, hat die Gemeinde allerdings nach § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) sorgfältig alle von der Planung möglicherweise betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und gegeneinander und untereinander (Gewichtung) abzuwägen. Solche Belange können z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) oder Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a-j BauGB) sein, welche in der ergänzenden Regelung des § 1a BauGB weiter konkretisiert werden, insbesondere im Absatz 2, wo es heißt:
„…Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1<
https://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html> Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können…“
Die kommunale Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung auch in Verantwortung für künftige Generationen gewährleisten und setzt damit die verfassungsrechtlich verankerte Staatszielbestimmung zum Umweltschutz und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG einfachrechtlich für die Städtebauplanung um. Zudem wurde mit der Gesetzesnovelle des BauGB von 2011 ausdrücklich klargestellt, dass auch Klimaschutz und Klimaanpassung als städtebauliche Belange berücksichtigungspflichtig sind. Aus Sicht des Gesetzgebers kommt dabei keinem der Belange per se ein Vorrang oder höheres Gewicht bei der Abwägung zu. Der Gemeinde hat insofern ein weitreichendes Planungsermessen, welche Entwicklungsschwerpunkte sie aus städtebaulichen Gründen setzen möchte.
Während der Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB grundsätzlich jedem Interessierten die Möglichkeit zu geben, zum Plan eine Stellungnahme abzugeben, welche bei der Abwägung ebenfalls berücksichtigt werden muss. Macht die Gemeinde bei dieser Abwägung Fehler – berücksichtigt sie beispielsweise die Umweltbelange nicht oder nicht ausreichend – kann ggf. die Nichtigkeit des Bebauungsplans verwaltungsgerichtlich festgestellt werden (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Bayerisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO Bay)).
Mit der Bodenschätzung wird der Wert von landwirtschaftlichen Flächen geschätzt. Die Bodenschätzungsergebnisse dazu können über folgenden link beim Bundesfinanzministerium abgerufen werden:
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/2014-07-21-bodenschaetzung.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/2014-07-21-bodenschaetzung.html>
Uns ist nicht bekannt, dass es im Sinne der Frage eine gesetzliche Grundlage bei der Versiegelung im Zusammenhang mit dem Bodenschätzungsergebnisse gibt.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen