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Versiegelung Ackerfläche

Anfrage an: Umweltbundesamt

Wie sind die gesetzlichen Grundlagen zur Versiegelung von Ackerflächen/Grünland mit einem Bodenwert ca. 80 bei vorhandenen, bereits versiegelten Altflächen, die alternativ nutzbar wären?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie sind die gesetzlichen Grundlagen …
An Umweltbundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Versiegelung Ackerfläche [#293377]
Datum
25. November 2023 17:20
An
Umweltbundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie sind die gesetzlichen Grundlagen zur Versiegelung von Ackerflächen/Grünland mit einem Bodenwert ca. 80 bei vorhandenen, bereits versiegelten Altflächen, die alternativ nutzbar wären?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293377 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293377/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Umweltinforma…
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Ihre UIG-Anfrage: Versiegelung Ackerfläche [#293377]
Datum
28. November 2023 15:06
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Umweltinformationen – dieser wird derzeit im Haus geprüft. Der Geschäftsgang wird durch den Bürgerservice koordiniert, das Aktenzeichen ist 90 077/0001#0082 - 82-23. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Umweltbundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> nachfolgend nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 25.11.2023. Bei der …
Von
Umweltbundesamt
Betreff
Versiegelung Ackerfläche [#293377]
Datum
15. Dezember 2023 17:43
Status
Sehr << Antragsteller:in >> nachfolgend nun unsere Antwort auf Ihre Anfrage vom 25.11.2023. Bei der Versiegelung handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die sich planungsrechtlich nach den Bestimmungen im Baugesetzbuch richtet. Grundsätzlich gestaltet sich der planungsrechtliche Rahmen des Bauens wie folgt: Gemäß Art. 28 Abs. 2 GG steht den Gemeinden das Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu, d.h. Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist auch die kommunale Planungshoheit und damit das Recht, Art und Maß der Bodennutzung im Gemeindegebiet, zu steuern. Den Gemeinden stehen dabei grundsätzlich verschiedene rechtliche Mittel zur Ordnung ihrer eigenen städtebaulichen Entwicklung zur Verfügung. In der Regel geschieht dies für das gesamte Gemeindegebiet über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der die beabsichtigte Art der Bodennutzung nach den erwartbaren Bedürfnissen zunächst in den Grundzügen darstellt und die verbindliche Bauleitplanung vorbereitet. Insbesondere bei großräumigen Bauvorhaben (wie z.B. der Neuerschließung von Wohngebieten) kann die Gemeinde einen Bebauungsplan (vgl. § 8 i.V.m. §§ 30 ff. BauGB) in Form einer kommunalen Satzung beschließen. Im Bebauungsplan wird u.a. rechtsverbindlich festgelegt, auf welche Art das zu bebauende Gebiet künftig genutzt werden darf. Bevor der Gemeinde-/Stadtrat einen solchen Bebauungsplan beschließt, hat die Gemeinde allerdings nach § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) sorgfältig alle von der Planung möglicherweise betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und gegeneinander und untereinander (Gewichtung) abzuwägen. Solche Belange können z.B. Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) oder Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a-j BauGB) sein, welche in der ergänzenden Regelung des § 1a BauGB weiter konkretisiert werden, insbesondere im Absatz 2, wo es heißt: „…Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1<https://dejure.org/gesetze/BauGB/1.html> Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können…“ Die kommunale Bauleitplanung soll nach § 1 Abs. 5 S. 1 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung auch in Verantwortung für künftige Generationen gewährleisten und setzt damit die verfassungsrechtlich verankerte Staatszielbestimmung zum Umweltschutz und zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen in Art. 20a GG einfachrechtlich für die Städtebauplanung um. Zudem wurde mit der Gesetzesnovelle des BauGB von 2011 ausdrücklich klargestellt, dass auch Klimaschutz und Klimaanpassung als städtebauliche Belange berücksichtigungspflichtig sind. Aus Sicht des Gesetzgebers kommt dabei keinem der Belange per se ein Vorrang oder höheres Gewicht bei der Abwägung zu. Der Gemeinde hat insofern ein weitreichendes Planungsermessen, welche Entwicklungsschwerpunkte sie aus städtebaulichen Gründen setzen möchte. Während der Aufstellung des Bebauungsplans ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB grundsätzlich jedem Interessierten die Möglichkeit zu geben, zum Plan eine Stellungnahme abzugeben, welche bei der Abwägung ebenfalls berücksichtigt werden muss. Macht die Gemeinde bei dieser Abwägung Fehler – berücksichtigt sie beispielsweise die Umweltbelange nicht oder nicht ausreichend – kann ggf. die Nichtigkeit des Bebauungsplans verwaltungsgerichtlich festgestellt werden (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Bayerisches Ausführungsgesetz zur VwGO (AGVwGO Bay)). Mit der Bodenschätzung wird der Wert von landwirtschaftlichen Flächen geschätzt. Die Bodenschätzungsergebnisse dazu können über folgenden link beim Bundesfinanzministerium abgerufen werden: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/2014-07-21-bodenschaetzung.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/2014-07-21-bodenschaetzung.html> Uns ist nicht bekannt, dass es im Sinne der Frage eine gesetzliche Grundlage bei der Versiegelung im Zusammenhang mit dem Bodenschätzungsergebnisse gibt. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen