Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz

Verträge der Stadt mit Hilfsorganisationen über deren Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufstellung von Katastrophenschutzeinheiten nach dem LBKG (Schnelleinsatzgruppen, Katastrophenschutzmodule)

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  • Datum
    22. Januar 2020
  • Frist
    25. Februar 2020
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verträge der Stad…
An Stadtverwaltung Pirmasens Details
Von
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Betreff
Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
22. Januar 2020 19:18
An
Stadtverwaltung Pirmasens
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verträge der Stadt mit Hilfsorganisationen über deren Mitwirkung im Katastrophenschutz, insbesondere Aufstellung von Katastrophenschutzeinheiten nach dem LBKG (Schnelleinsatzgruppen, Katastrophenschutzmodule)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175100
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Pirmasens
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen den Erhalt Ihrer Anfrage vom 22.01.2020. Wir teilen Ihnen nach …
Von
Stadtverwaltung Pirmasens
Betreff
AW: Anfrage nach Landestransparenzgesetz /Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
30. Januar 2020 09:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen Ihnen den Erhalt Ihrer Anfrage vom 22.01.2020. Wir teilen Ihnen nach Überprüfung folgendes mit: 1. Gem. § 11 Abs. 2 Landestransparenzgesetz muss ein Antrag die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Hierfür ist nach der zum Landestransparenzgesetz erlassenen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 24.11.2017 allerdings erforderlich, dass Name und Anschrift angegeben werden. Die Angabe einer E-Mail-Adresse reicht bei elektronischer Antragstellung nicht aus (lfd. Nr. 11.2.2 VV-LTranspG). Wir möchten Sie der Ordnung halber darüber informieren, dass, sofern die Identität nicht erkennbar ist, ein Antrag nicht bearbeitet werden muss. 2. Sie fordern Unterlagen an, welche die Organisation des Katastrophenschutzes betreffen. Es handelt sich hierbei um sicherheitsrelevante Daten, die nicht unter das Landestransparenzgesetz fallen. Die Zurverfügungstellung ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Landestransparenzgesetz abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre freundliche Nachricht zu meinem Antrag vom 22. Januar 2020. G…
An Stadtverwaltung Pirmasens Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach Landestransparenzgesetz /Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
30. Januar 2020 23:32
An
Stadtverwaltung Pirmasens
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre freundliche Nachricht zu meinem Antrag vom 22. Januar 2020. Gerne sende ich Ihnen meine Anschrift zu. Sie finden sie unten beigefügt. Ich möchte Sie um erneute Prüfung des Antrags bitten. Der Anspruch auf Auskunft ist nicht durch § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG ausgeschlossen. Die genannte Vorschrift erlaubt die Ablehnung von Anträgen auf Informationszugang nur dann, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Tätigkeit der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, beeinträchtigen würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch nicht gegeben. Schutzgut des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG ist die öffentliche Sicherheit. Dieser Begriff entstammt dem Gefahrenabwehrrecht, wo er insbesondere in den Generalklauseln der Polizeigesetze Verwendung findet. Das LTranspG versteht den Begriff genauso weit wie das Polizeirecht. Gemeint ist mit "öffentliche Sicherheit" daher die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen sowie der Schutz zentraler Rechtsgüter des Einzelnen wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen. Von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist hiernach auszugehen, wenn im Einzelfall eine konkrete Gefahrenlage vorhanden ist, also aus der Sicht ex ante bei ungehindertem Geschehensablauf, d.h. im Falle der Gewährung des begehrten Informationszugangs, unter verständiger Würdigung der Sachlage in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für das Schutzgut einträte (OVG Koblenz, Urt. v. 13.08.2010 - 10 A 10076/10 = MMR 2011, 210, 211 zu dem vom LTranspG abgelösten § 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG; der Gesetzgeber hat die Regelung des LIFG im dritten Teil des LTranspG wörtlich übernommen, siehe dazu die Gesetzesbegründung in Landtagsdrucksache 16/5173, S. 22 f.; genauso auch die herrschende Auslegung des bundesrechtlichen § 3 Nr. 2 IFG, siehe BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 26. Ed., Stand 01.11.2019, IFG, § 3 Rn. 119 ff.). Im Anschluss an die polizei- bzw. gefahrenabwehrrechtliche Regelungstechnik reicht daher auch nicht irgendeine abstrakte Gefahr für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit aus. Nur weil letztendlich jede amtliche Information zu einem Gesetzesverstoß ausgenutzt werden kann, darf die Auskunft nicht verweigert werden. Eine bloß entfernte Möglichkeit einer Gefahr genügt zur Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang deshalb nicht. Insbesondere muss die informationspflichtige Stelle die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens für die öffentliche Sicherheit darlegen, wenn die begehrte Information bekannt wird (BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 26. Ed., Stand 01.11.2019, IFG, § 3 Rn. 124 f.). Eine solche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit ist durch die beantragte Mitteilung der Verträge nicht zu befürchten. Die Vereinbarungen der kreisfreien Städte und Landkreise mit den privaten Hilfsorganisationen basieren auf § 19 Abs. 2 S. 1 LBKG. Danach werden private Einheiten des Katastrophenschutzes durch die Hilfsorganisationen gestellt, wenn diese sich zur Mitwirkung bereit erklärt haben, ein Bedarf für die Mitwirkung besteht und die kommunalen Auftraggeber der Mitwirkung zugestimmt haben. In den meisten kreisfreien Städten und Landkreisen werden diese gegenseitigen Erklärungen in Verträgen festgehalten. Darin wird in erster Linie bestimmt, welche Hilfsorganisation welche Einheiten in welcher Stärke und mit welcher Ausstattung aufstellen. Zugleich enthalten die Verträge üblicherweise nähere Bestimmungen - zu den anwendbaren Vorschriften, - zur Aufgabenverteilung, - zur Finanzierung durch öffentliche Mittel und eigene Beiträge der Hilfsorganisationen, - zur Überlassung von Material und Fahrzeugen an die Hilfsorganisationen, - zur Verwendung dieser Sachen zu organisationseigenen Zwecken, - zur Versicherung der ehrenamtlichen Helfer und der Fahrzeuge, - zur Unterbringung des Materials. Daneben existieren oft Anlagen, in denen beispielsweise die Anforderungen an die Einheiten näher beschrieben sind. Es ist nicht ersichtlich, wie die Bekanntgabe dieser und ähnlicher Informationen in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen soll. Meistens sind nicht einmal die Alarm- und Einsatzpläne enthalten, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 LBKG separat aufzustellen sind. Der Inhalt der Verträge ist hauptsächlich interessant für die Planungen anderer Hilfsorganisationen und anderer Gebietskörperschaften, zur Herstellung von Transparenz bei der Förderung mit öffentlichen Mitteln und zur Evaluierung, inwiefern die kommunalen Aufgabenträger in Rheinland-Pfalz auf Katastrophenfälle gut vorbereitet sind. Im Übrigen lässt sich die Ungefährlichkeit auch daran erkennen, dass bei zahlreichen Städten und Landkreisen die aktuellen Verträge frei im Internet abrufbar sind, so beispielsweise beim Landkreis Bad Dürkheim (http://www.buergerinfo-kreis-bad-duer...) oder bei der Stadt Zweibrücken (https://fragdenstaat.de/anfrage/anfra...) oder bei dem gemeinsamen Vertrag des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau (https://www.suedliche-weinstrasse.de/...). Darüber hinaus werden in der Regel auch überhaupt keine Vorkehrungen zur Geheimhaltung getroffen. Keiner der mir bekannten Verträge hat eine Verschwiegenheitsklausel. Die haupt- und ehrenamtlichen Leitungskräfte in den Hilfsorganisationen unterliegen keinen Beschränkungen bei der Weitergabe der Verträge. Die Inhalte werden ohne Einschränkungen in der Ausbildung der einfachen Katastrophenschutzhelfer bekannt gegeben. Die Verträge sind zudem oftmals über die kommunalen Bürgerinformationssysteme abrufbar. Sie werden auch öffentlich in den Kreistagen und Städträten beraten und beschlossen. Zahlreiche Internetseiten der Orts- und Kreisverbände der Hilfsorganisationen nennen die Standorte, Ausstattung und personelle Zusammensetzung der Einheiten. Auch Zeitungsartikel, die in großer Zahl im Internet abrufbar sind, enthalten solche Angaben. Selbst die Alarm- und Einsatzpläne sind teilweise ohne Weiteres öffentlich zugänglich, da sie keine sensiblen Informationen beinhalten. Schließlich ist auch zu bedenken, dass selbst eine konkrete Gefahr aufgrund der Veröffentlichung nicht automatisch zu einem Ausschluss des Informationsanspruchs führte, da die Zwecke des Landestransparenzgesetzes nach § 17 LTranspG zu berücksichtigen sind. Nach § 1 LTranspG ist nämlich der Zugang zu amtlichen Informationen zu gewähren, um die Transparenz und Offenheit der Verwaltung zu vergrößern. Auf diese Weise sollen die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft gefördert, die Möglichkeit der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Nachvollziehbarkeit von politischen Entscheidungen erhöht sowie Möglichkeiten der demokratischen Teilhabe gefördert werden. Transparenz und Offenheit sind gemäß § 1 Abs. 3 LTranspG Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Nach alldem hoffe ich, dass Sie bei nochmaliger Prüfung zu einem positiven Auskunftsanspruch gelangen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175100 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadtverwaltung Pirmasens
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und geben Ihnen folgenden Hinweis:…
Von
Stadtverwaltung Pirmasens
Betreff
AW: Anfrage nach Landestransparenzgesetz /Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
7. Februar 2020 10:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir haben Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und geben Ihnen folgenden Hinweis: Unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um eine mündliche bzw. eine einfache schriftliche Auskunft, so dass hierfür gem. § 24 Abs. 1 LTranspG Kosten festgesetzt werden müssen. Es werden für 1 Stunde Zeitaufwand gehobener Dienst 73,28 € Kosten berechnet. Den Arbeitsaufwand zur Beantwortung Ihrer Anfrage schätzen wir auf ca. 10 Stunden. Bitte teilen Sie uns mit, ob die Auskunft (sofern zulässig) in Anbetracht der Kosten dennoch von uns erteilt werden soll. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Hinweis auf die möglichen Kosten. Darf ich fragen, wie Sie zu …
An Stadtverwaltung Pirmasens Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage nach Landestransparenzgesetz /Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
9. Februar 2020 02:55
An
Stadtverwaltung Pirmasens
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihren Hinweis auf die möglichen Kosten. Darf ich fragen, wie Sie zu einem geschätzen Aufwand von 10 Stunden gelangen? Sämtliche anderen von mir angefragten kreisefreien Städte und Landkreise, die mir bereits eine elektronische Version ihrer Verträge zugesendet haben, verlangten dafür keine Gebühren. Üblicherweise sind die Verträge nicht länger als ein paar Seiten und auch in der Verwaltung von den zuständigen Mitarbeitern des Brand- und Katastrophenschutzes nicht schwer aufzutreiben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175100
Stadtverwaltung Pirmasens
Sehr geehrteAntragsteller/in der zeitliche Aufwand wurde von der zuständigen Fachabteilung geschätzt. Wir sehen k…
Von
Stadtverwaltung Pirmasens
Betreff
AW: Anfrage nach Landestransparenzgesetz /Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
10. Februar 2020 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in der zeitliche Aufwand wurde von der zuständigen Fachabteilung geschätzt. Wir sehen keinen Grund diese Ca.-Schätzung anzuzweifeln. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in mir erscheint ein derart hoch angesetzter Aufwand und die daraus resultierende hohe …
An Stadtverwaltung Pirmasens Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach Landestransparenzgesetz /Verträge mit Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz [#175100]
Datum
11. Februar 2020 02:42
An
Stadtverwaltung Pirmasens
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in mir erscheint ein derart hoch angesetzter Aufwand und die daraus resultierende hohe Gebühr aus mehreren Gründen als nicht rechtmäßig: Nach § 14 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes dürfen Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Eine solche unrichtige Sachbehandlung ist sind auch Organisationsmängel der Behörde (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 10 Rn. 31). Da die Verträge der Städte und Landkreise mit den Hilfsorganisationen die rechtliche Basis des Katastrophenschutzes eines kommunalen Aufgabenträgers darstellen, ist eine behördliche Aktenorganisation, bei der das Auffinden solch wichtiger Verträge derart lange dauert, als mangelhaft anzusehen. Daraus entstehende Kosten dürfen nicht auf den Bürger abgewälzt werden. Nach § 24 Absatz 1 Satz 4 des Landestransparenzgesetzes sind die Gebühren außerdem so zu bemessen, dass der Anspruch auf Informationszugang wirksam geltend gemacht werden kann. Ziffer 24.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 24 Absatz 1 und 2 des Landestransparenzgesetzes sieht daher vor, dass die transparenzpflichtige Stelle im Einzelfall entscheiden muss, ob die Geltendmachung des gesamten Verwaltungsaufwands voraussichtlich dazu führen würde, den Antragsteller von der Inanspruchnahme des Informationszugangsrechts abzuhalten, und dann gegebenenfalls die Gebühr reduzieren. Rund 750 € Gebühren - für nicht wenige Menschen mehr als der monatlich verfügbare Lebensunterhalt - werden jeden vernünftigen Bürger von der Beantragung von einigen wenigen Seiten Vertragstext abhalten, die bloß eingescannt, in vielleicht einigen wenigen Punkten geschwärzt und dann per E-Mail versandt werden müssten. In Anbetracht der Einfachheit des Vorgangs verwundert es auch nicht, dass bisher sämtliche Städte und Landkreie, die mir ihre Verträge übersandt haben, dies ohne jede Gebührenforderung getan haben. Es handelt sich daher um eine prohibitive Gebühr, deren Erhebung rechtswidrig und deren Ankündigung geeignet ist, den gesetzlichen Informationsanspruch zu vereiteln. Ich möchte Sie deshalb höflich um eine neue - rechtmäßige - Gebührenschätzung bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 175100 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/175100
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An Stadtverwaltung Pirmasens Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
Datum
11. September 2020
An
Stadtverwaltung Pirmasens
Status
Stadtverwaltung Pirmasens
Antwort Widerspruch Begehrte Informationen existieren nicht
Von
Stadtverwaltung Pirmasens
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Briefpost
Betreff
Antwort Widerspruch
Datum
17. Juni 2021
Status
Warte auf Antwort
Begehrte Informationen existieren nicht

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Stadtverwaltung Pirmasens
Einstellung des Widerspruchsverfahrens
Von
Stadtverwaltung Pirmasens
Via
Briefpost
Betreff
Einstellung des Widerspruchsverfahrens
Datum
29. Juni 2021
Status
Anfrage abgeschlossen