Vertragliche Vereinbarung zwischen dem Land NRW, RWE und der Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlerevier
Die Kosten für archäologische Prospektionen und Dokumentationen im rheinischen Braunkohlerevier, welche i.d.R. durch das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege ausgeführt werden, werden dem Verursacher (hier RWE) nicht in Rechnung gestellt und somit dem Steuerzahler aufgebürdet. Dies widerspricht dem § 29 DSchG NRW, das keine Ausnahme von der Kostenübernahme durch den Verursacher vorsieht.
Zudem kann durch die begrenzten Ressourcen des archäologischen Fachamtes nur eine von zwanzig archäologischen Fundstellen ausgegraben werden, obwohl eine komplette Dokumentation mit Mitteln von RWE ohne weiteres zu leisten wäre. Diese Praxis steht nicht nur im Widerspruch zum DSchG NRW, sondern auch zum von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (Konvention von La Valetta/Malta). Das Land NRW verstößt hiermit gegen seine eigene Verwaltungsvorschrift zum DSchG vom 11.04.2014, in der es heißt: "Mit der Neuregelung des § 29 DSchG setzt das Land NRW die Konvention von La Valetta/Malta konsequent in die Landesgesetzgebung um."
Die nahezu vollständige Kostenbefreiung von RWE geht nach meinen Informationen auf eine öffentlich nicht zugängliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Land NRW, RWE und der Stiftung zur Förderung der Archäologie im rheinischen Braunkohlerevier zurück. Diese hätte ich gerne eingesehen.
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Datum19. Mai 2020
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23. Juni 2020
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