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Verwendung von Ammovit im Kleingarten

Ist die Verwendung von Ammovit zur Fäkalienbehandlung ( kein Grauwasser ) im Kleingarten
per Gesetz verboten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2019
  • Frist
    13. November 2019
  • 0 Follower:innen
Frank Dießner
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ist die Ve…
An Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Details
Von
Frank Dießner
Betreff
Verwendung von Ammovit im Kleingarten [#168350]
Datum
11. Oktober 2019 16:33
An
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ist die Verwendung von Ammovit zur Fäkalienbehandlung ( kein Grauwasser ) im Kleingarten per Gesetz verboten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank Dießner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Frank Dießner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank Dießner

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Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Sehr geehrter Herr Dießner, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verwendung von Ammovit zur Fäkalienbehandlung in Kle…
Von
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Betreff
Verwendung von Ammovit im Kleingarten [#168350]
Datum
16. Oktober 2019 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Dießner, vielen Dank für Ihre Anfrage zur Verwendung von Ammovit zur Fäkalienbehandlung in Kleingärten. Eine pauschale Regelung bzw. ein direktes gesetzliches Verbot von Ammovit gibt es nicht. Grundsätzlich ist hierzu jedoch festzustellen, dass die Abwasserbeseitigungspflicht (u.a. also Fäkalien) der Gemeinde bzw. dem Abwasserzweckverband (Aufgabenträger) obliegt (§ 56 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SächsWG). Dementsprechend besteht für Abwasser (das umfasst auch den Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie den Inhalt von abflusslosen Gruben oder Trockentoiletten) die Überlassungspflicht des Abwassererzeugers an die Gemeinde bzw. den Abwasserzweckverband (in Dresden: Stadtentwässerung Dresden). Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können hierbei bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsWG). Eine Befreiung von der Beseitigungspflicht des Aufgabenträgers und der Überlassungspflicht des Erzeugers ist nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen sowohl bezüglich des Klärschlamms (§ 50 Abs. 5 Nr. 1 oder 2 SächsWG) wie auch bezüglich des Inhalts abflussloser Gruben/Trockentoiletten (§ 50 Abs. 5 Nr. 2 SächsWG) möglich. In Ihrem Fall empfehle ich Ihnen deshalb, sich an die Stadtentwässerung Dresden als zuständigen Aufgabenträger zu wenden, ob und welche konkreten Regelungen zur Überlassung des Abwassers bezüglich der Verwendung von Ammovit oder zur Befreiung von der Überlassung des Abwassers bestehen. Des Weiteren ist es auch möglich, dass Ihr Kleingartenverein Regelungen zur Verwendung von Ammovit erlassen hat. Hierzu können Sie sich an den Vorstand des Vereins wenden bzw. in der entsprechenden Satzung recherchieren. Mit freundlichen Grüßen