Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH

Anfrage an: Landeshauptstadt Kiel

Von welchen
(geplanten/derzeitigen/bereits beendeten)
Video-Überwachungen in Kiel,
bei denen als Rechtsgrundlage (unter anderen) § 184 LVwG-SH
angewendet wird, anzuwenden war oder anzuwenden sein wird,
hat die Stadt Kiel Kenntnis?

Dazu ein Zitat aus
Landtag Schleswig-Holstein Drucksache 19/2016 vom 05.03.2020
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/02000/drucksache-19-02016.pdf

"Eine Entscheidung über die Installation von Videoüberwachungsanlagen
an belebten öffentlichen Plätzen
wird im Regelfall durch die zuständige kommunale Ordnungsbehörde
auf Grundlage des § 184 LVwG-SH im Benehmen mit der Polizei erfolgen
und muss im Einzelfall und vor Ort sinnhaft sein,
um die jeweils gesetzten Ziele und potenziellen Maßnahmen der Ordnungsbehörde und
der Polizei zu unterstützen.
Insbesondere da die Entscheidung über die
Installation von Videoüberwachungsanlagen
an belebten öffentlichen Plätzen
durch die örtlichen Gefahrenabwehrbehörden
zu treffen und zu begründen sind,"

Ergebnis der Anfrage

Ähnliche Anfrage von 2015 https://fragdenstaat.de/a/8536
Weiter zu Kameras in den Rathäusern: https://fragdenstaat.de/a/301573
Weiter zur Video-Überwachung Aufzug Gaarden: https://fragdenstaat.de/a/301576
Weiter zu Wärmebildkameras an Ampeln https://fragdenstaat.de/a/301574

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Von welchen (geplanten/derzeitigen/b…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH [#291766]
Datum
6. November 2023 21:27
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Von welchen (geplanten/derzeitigen/bereits beendeten) Video-Überwachungen in Kiel, bei denen als Rechtsgrundlage (unter anderen) § 184 LVwG-SH angewendet wird, anzuwenden war oder anzuwenden sein wird, hat die Stadt Kiel Kenntnis? Dazu ein Zitat aus Landtag Schleswig-Holstein Drucksache 19/2016 vom 05.03.2020 https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/02000/drucksache-19-02016.pdf "Eine Entscheidung über die Installation von Videoüberwachungsanlagen an belebten öffentlichen Plätzen wird im Regelfall durch die zuständige kommunale Ordnungsbehörde auf Grundlage des § 184 LVwG-SH im Benehmen mit der Polizei erfolgen und muss im Einzelfall und vor Ort sinnhaft sein, um die jeweils gesetzten Ziele und potenziellen Maßnahmen der Ordnungsbehörde und der Polizei zu unterstützen. Insbesondere da die Entscheidung über die Installation von Videoüberwachungsanlagen an belebten öffentlichen Plätzen durch die örtlichen Gefahrenabwehrbehörden zu treffen und zu begründen sind,"
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291766/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH“ vom 06.1…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH [#291766]
Datum
8. Dezember 2023 01:36
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH“ vom 06.11.2023 (#291766) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landeshauptstadt Kiel
WG: Anfrage IZG von << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sehr << Antragstel…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
WG: Anfrage IZG von << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Datum
19. Dezember 2023 13:15
Status
Warte auf Antwort
image001.png
4,6 KB


Sehr << Antragsteller:in >> zunächst bitten wir um Entschuldigung, dass unsere Antwort etwas länger gedauert hat. Nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG) ist Ihnen grundsätzlich der Zugang zu Informationen zu verschaffen, über die die Landeshauptstadt Kiel als informationspflichtige Stelle verfügt. Informationen sind dabei alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern bei informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte. Insofern ist zunächst einmal festzustellen, dass die Landeshauptstadt Kiel nicht über Informationen verfügt, ob bzw. welche anderen staatlichen oder auch privaten Stellen in eigener Verantwortung "Video-Überwachungen in Kiel, bei denen als Rechtsgrundlage (unter anderem) § 184 LVwG-SH angewendet wird, anzuwenden war oder anzuwenden sein wird" durchführen. Die Landeshauptstadt Kiel ist nicht "Genehmigungsbehörde" o.Ä. für Videoüberwachungsmaßnahmen, die andere öffentliche oder auch private Stellen durchführen, durchgeführt haben oder durchführen wollen. Insofern ist es uns im Sinne des § 4 Abs. 3 des Informationszugangsgesetzes SH auch nicht möglich, Ihren Antrag an eventuell über die Informationen verfügende informationspflichtige Stelle(n) weiterzuleiten. Videoüberwachungsmaßnahmen in eigener Verantwortung der Landeshauptstadt Kiel (im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung) werden in den Rathäusern, dem Pumpwerk Wik, der Hörnbrücke und dem Aufzug-Gaarden durchgeführt. Zudem finden Videoüberwachungsmaßnahmen in Kieler Schulen statt (z.B.: Gemeinschaftsschule Friedrichsort). Bevor eine Videoüberwachungsmaßnahme an einer Schule eingerichtet wird, ist zu klären, ob der Schulträger, also die Landeshauptstadt Kiel, oder die Schule selbst verantwortlich sein soll. Da eine Videoüberwachung während des Schulbetriebs im Schulgebäude und auch auf dem Schulhof in aller Regel unzulässig ist, ist zumeist der Schulträger für die Videoüberwachung verantwortlich. Bei allen - mit Ausnahme der Hörnbrücke - vorgenannten Videoüberwachungsmaßnahmen ist die Rechtsgrundlage aber jeweils nicht § 184 LVWG, sondern § 14 Absatz 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein ("Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ... zur Wahrnehmung des Hausrechts"). Die Hornbrücke wird auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung überwacht, da es sich um eine technisch vorgeschriebene Sicherheitsmaßnahme für den Fall der Öffnung der Brücke handelt. Die Videoüberwachung beginnt in dem Moment, in dem die Schranken für den Fuß-/Radverkehr geschlossen werden, um sicherzustellen, dass sich niemand beim Öffnen auf der Brücke aufhält. Das Videobild ist dabei so verpixelt, dass keine Gesichtserkennung möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Wir haben offenbar eine unterschiedliche Rechtsauffassung von § 184 LV…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH [#291766]
Datum
20. Dezember 2023 13:05
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Wir haben offenbar eine unterschiedliche Rechtsauffassung von § 184 LVwG-SH und § 14 LDSG-SH, siehe unten unter (2), die wir wahrscheinlich nur in einem förmlichen Verfahren in Form von Antrag, Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage vor VG Schleswig geklärt bekommen. Um daher das passende Objekt für ein derartiges formales Verfahren herauszufinden, formuliere ich meine Anfrage noch einmal um: (1) An welchen Orten finden Videoüberwachungsmaßnahmen in eigener Verantwortung der Landeshauptstadt Kiel (im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO) statt? In welchem Kalenderjahr wurden diese begonnen? Falls 2023/2024 begonnen, an welchem Datum wurde diese begonnen? Ist der Bereich der Überwachung öffentlich zugänglich? Bereits aufgelistet haben Sie: * Pumpwerk Wik * Hörnbrücke * Aufzug-Gaarden * Gemeinschaftsschule Friedrichsort * Weitere Schulen (genauer?) * Rathäuser (genauer?) Zur Gemeinschaftsschule Pries/Friedrichsort gibt es einen Artikel der Kieler Nachrichten, der nahe legt, dass dort kurz vor 21.11.2023 mit der Video-Überwachung begonnen wurde. https://www.kn-online.de/lokales/kiel/gemeinschaftsschule-kiel-pries-bekommt-als-erste-schule-videoueberwachung-3DGMD3ZLSZBQFDZCO2W3YKVE2Q.html Zum Aufzug Gaarden gibt es Artikel der Kieler Nachrichten, die nahe legen, dass dort im November 2018 begonnen wurde, zu überwachen. Bis 26.03.2020 seien 20 Pinkelfälle festgestellt worden, erwischt wurden 5 "Ferkel", je 120€ Bußgeld, trotzdem komme es weiter monatlich zu erheblichen Verschmutzungen. https://www.kn-online.de/lokales/kiel/licht-und-farbe-gegen-die-angst-PCAF27UGXHIHTD4BUTCPSEQD6Y.html https://www.kn-online.de/lokales/kiel/die-zustaende-bessern-sich-allmaehlich-GQZYN6A42LXWVOYOGKTBNUKAWQ.html https://www.kn-online.de/lokales/kiel/der-neue-fahrstuhl-fuer-die-gaardener-bruecke-naht-T5C7XIICEL55P4QKPSRW6JV2Q4.html https://www.mopo.de/im-norden/schleswig-holstein/stadt-droht-fahrstuhl-pinklern-mit-pikanten-videos-und-hat-jetzt-aerger/ https://www.sbs-legal.de/blog/scherz-schild-gegen-wildpinkler-im-fahrstuhl-dsgvo-verstoss-stadt-kiel (2) Verhältnis von § 184 LVwG-SH zu § 14 LDSG-SH. § 184 LVwG-SH gilt für *alle* "Allgemein zugängliche[n] Flächen und Räume" in nicht-privater Hand. Es bedürfte in § 184 LVwG-SH nicht der Erwähnung "Räume", da man ihrer Interpretation nach für jeden "Raum" ja immer das "Hausrecht" anwenden könnte und sowieso nach § 14 LDSG-SH überwachen dürfte. Das kann also nicht stimmen. § 14 LDSG-SH ist eine Verbotsnorm ("nur zulässig"), die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen vorhandene Rechte weiter einschränkt. Es muss also in jedem Fall eine *andere* Rechtsgrundlage geben, die die Video-Überwachung erlaubt. Auch können die Eigentumsverhältnisse letztlich keine Rolle spielen, weil sonst die Beschränkung der Video-Überwachung aus § 184 LVwG-SH jederzeit umgehbar wäre, indem man einfach irgendeiner staatlicher GmbH, AG die Räume vermietet/verpachtet/zuweist und diese dann ihr "Hausrecht" ausüben lässt. Insbesondere sagt §14 LDSG-SH, dass die Videoüberwachung "zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich" sein muss. Ich denke, niemandem ist für den Aufzug in Gaarden ein Hausverbot erteilt worden, und selbst wenn: Die Durchsetzung dieses Hausverbots ist auch nicht mittels der Video-Überwachung möglich, also erscheint mir die Video-Überwachung auch nicht aus diesem Grunde zulässig. "Allgemein zugängliche Flächen und Räume" sind nicht durch Video-Überwachung derart überwachbar, dass einzelne mit Hausverbot belegte Personen dadurch herausfindbar wären, dementsprechend kann eine derartige Video-Überwachung per se nicht aus diesem Grund zulässig sein. Also ist auf alle Schulhöfe, auf den Fahrstuhl in Gaarden und auf die Rathäuser auch § 184 LVwG-SH anzuwenden. Dort wird das Recht, diese überwachen zu dürfen, weiter eingeschränkt. Einziger Grund: "Gefahrenabwehr" "örtlich auf den erforderlichen Bereich zu beschränken" "auf sechs Monate zu befristen" "nur zulässig, sofern die Voraussetzungen nach Satz 2 weiterhin vorliegen." "soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für andere Rechtsgüter zu erwarten sind" Soweit ich weiß, gab es "nur" Sachbeschädigungen. Ich zweifle ernsthaft daran, dass "Schäden für Leib, Leben oder Freiheit" einer Sachbeschädigung gleichwertig ist. Aber selbst wenn man dies annähme, wären die jeweiligen Maßnahmen alle 6 Monate zu überprüfen. Und die Prüfung kann nicht so aussehen, dass man sagt: "Wir hatten mal Sachbeschädigungen, jetzt haben wir VÜ und weniger/keine Sachbeschädigungen, also ist die VÜ für immer gerechtfertigt." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291766/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, in engem inhaltlichen Zusammenhang zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Video-Überwachung Kiel öffe…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH [#291766]
Datum
14. Januar 2024 00:12
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, in engem inhaltlichen Zusammenhang zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Video-Überwachung Kiel öffentlicher Raum - § 184 LVwG-SH“ vom 06.11.2023 (#291766) habe ich heute zufällig mehrere weitere Kameras mutmaßlich der Stadt Kiel gefunden, die ebenfalls "öffentlich zugängliche Flächen" filmen. Die Dänische Str. 46, 24103 Kiel, Parkhaus Schlossgarage hat widersprüchliche Angaben dazu, wie lange die Kameras nun aufzeichnen. Dort wird als Verantwortlicher "Eigenbetrieb Parken der Landeshauptstadt Kiel" genannt. Ich finde das irgendwie etwas absurd, wenn die Stadt Kiel sich einfach neue Bezeichnungen ausdenkt und die dann zu eigenen Verantwortlichen macht und dann braucht die Ursprungsbehörde das nicht mehr beantworten/beauskunften? Da muss als Verantwortlicher Landeshauptstadt Kiel, Der Bürgermeister stehen. Das ist und bleibt Ihre Behörde, die das auch beauskunften muss. Die Kennzeichen-Erfassungs-Kamera filmt ja bis gegenüber. Da in das Parkhaus nur kleine Autos reinpassen, die üblicherweise das Kennzeichen unten haben, würde es auch vollkommen ausreichen UNTEN zu filmen und die Kamera so steil einzurichten, dass man nicht beim Vorbeigehen auf der gegenüberliegenden Straßenseite noch das Gefühl hat "angeglotzt" zu werden. Außerdem kann man Schranke und Filmerei auch tiefer in die Garage verlegen. Das muss alles nicht sein... 7 Tage Speicherdauer, wie dort angeschlagen, ist auch viel zu lang. Und dann gibt es noch die Kameras, die ich heute erstmals gesehen habe, die die gesamte Eggerstedtstraße zwischen Flämischer Straße und Schuhmacherstraße filmen. Wozu? Da steht nicht mal ein Schild, was diese Kameras da denn so machen und was diese filmen und wie lange... Auch wenn die Straßenlaternen wieder von einer Fremdfirma gewartet werden und selbst wenn das Parkraumüberwachen an Fremdfirmen ausgelagert sein sollte, irgendwie müssen sie ja verantwortlich bleiben dafür, dass da ständig neue Kameras im öffentlichen Raum auftauchen. Meine Anfrage wurde von Ihnen nicht vollständig in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
... Wie und wo erfahre ich zeitnah alle nach DSGVO vorgeschriebenen Informationen zu den Kameras an den Straßenlat…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Januar 2024
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
... Wie und wo erfahre ich zeitnah alle nach DSGVO vorgeschriebenen Informationen zu den Kameras an den Straßenlaternen in der Eggerstedtstraße? ... Von wem erhalte ich Beispielfotos der Kameras in Originalauflösung? ... Welche Videoüberwachung wäre nach Meinung der Stadt Kiel nicht mehr vom Hausrecht gedeckt, sondern würde den Anwendungsbereich von § 184 LVwG "Allgemein zugängliche Flächen und Räume" eröffnen? ... Wie hilft eine Kamera dabei, Ihr Hausrecht nachts auf einem offenen Schulhof durchzusetzen? ... Die Kamera über der Einfahrt der Tiefgarage des Kieler Schlosses filmt den gesamten Fußweg, die gesamte Fahrbahn, den gesamten gegenüberliegenden Radweg. Wie kann ein Bürger seinen von dem der Stadt Kiel abweichenden Standpunkt, ob diese Videoüberwachung rechtswidrig ist, zeitnah gerichtlich klären lassen?
Landeshauptstadt Kiel
Die installierten Kameras an der Eggerstadtstraße erzeugen oder verarbeiten keine personenbezogenen Daten. Es wird…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
Die installierten Kameras an der Eggerstadtstraße erzeugen oder verarbeiten keine personenbezogenen Daten. Es wird kein Bildmaterial gespeichert, daher entsteht auch kein personenbezogenes Datenmaterial oder Daten, aus denen auf Personen rückgeschlossen werden kann. Das System erzeugt lediglich belegt-/frei-Informationen mit Zeitstempel zu den von ihnen erfassten Parkplätzen, ähnlich wie die Bodensensoren. Die DSGVO kommt also nicht zur Anwendung, daher ist keine DSGVO-Beschilderung erforderlich. Aus diesem Grund können wir Ihre Behauptung einer missbräuchlichen Nutzung nicht nachvollziehen, allenfalls mangels angebrachter Informationen einen Verdacht darauf. Sie haben also insofern Recht, dass die Funktion der Kameras mangels Informationen so nicht erkennbar ist und Personen sich dadurch möglicherweise überwacht fühlen könnten. Wir werden uns daher überlegen, wie wir die Kästen im Sinne der Transparenz auf geeignete Weise beschriften können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Petent an Stadt Kiel: Die vorhandenen Kameras [in der Eggerstedtstraße in Kiel] erzeugen aus Foto-/Video-Material…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Januar 2024
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
Petent an Stadt Kiel: Die vorhandenen Kameras [in der Eggerstedtstraße in Kiel] erzeugen aus Foto-/Video-Material, auf dem KfZ-Kennzeichen und Gesichter abgebildet sind, also reichlich personenbezogenen Daten, erst die Information, ob hier Parkplätze frei/besetzt sind. Auch wenn keinerlei Speicherung der Daten erfolgt, werden trotzdem personenbezogene Daten "verarbeitet". Es ist ausgeschlossen, dass die Kamera einerseits so gut ist, dass sie hinreichend gut Frei-Besetzt-Meldungen erzeugen kann, was einfach möglichst viele Pixel voraussetzt, und gleichzeitig hinreichend schlecht ist, dass das Erkennen von KfZ-Kennzeichen oder Gesichtern ausgeschlossen ist, was nur bei sehr wenigen Pixeln der Fall wäre. Da eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, ist eine Kennzeichnung verpflichtend. Sollten die Kamera-Bilder nicht direkt im (Kasten am) Mast zu Zeitstempel-Parplatz-Besetzt-Datensätzen verarbeitet werden, erfolgt ja eine Übermittlung der personenbezogenen Daten, letztlich über weitere Datenleitungen zum Server-Standort, die Übertragung ist angreifbar... Dieses kurze Zwischenspeichern zum Weiterversand ist ebenfalls Datenverarbeitung. Die Zeitstempel-Parplatz-Besetzt-Datensätze werden letztlich ja auch weiter versendet, dies wird bestimmt nicht durch Vor-Ort-USB-Kabel-anschließen passieren. Wenn also Daten hier über irgendeine Schnittstelle abfließen, ist es auch möglich, über dieselbe Schnittstelle auf die Kameras zuzugreifen. Entsprechende Bedenken (wie von mir) können (ein wenig) zerstreut werden, in dem angegebenen wird, welches konkrete Kamera-Modell mit welcher Software hier verwendet wird, und wo (physikalisch) die Daten umgewandelt werden. Die Angabe, dass keine KfZ-Kennzeichen extrahiert werden und die Speicherdauer bei unter 60 Sekunden liegt, ebenfalls anzugeben, würde das Vertrauen in eine mögliche Rechtmäßigkeit der Verarbeitung stärken. Wodurch ist es technisch unmöglich gemacht, dass jemand sich doch einfach mal die Live-Kamera-Bilder anschaut? Letztlich sind es Kameras, die an einen Rechner angeschlossen sind, es ist jederzeit durch fünf Klicks des IT-Administrators möglich, sich diese Kamera-Bilder anzuschauen.
Landeshauptstadt Kiel
... im Namen von Stadtpräsidentin ... bedanke ich mich für Ihr Interesse an der Kieler Kommunalpolitik und für I…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
17. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
... im Namen von Stadtpräsidentin ... bedanke ich mich für Ihr Interesse an der Kieler Kommunalpolitik und für Ihre ...anfrage [vom 14.01.2024] zur Videoüberwachung in Kiel. ... sollen Ihre Fragen aber natürlich beantwortet werden. Sie betreffen allerdings mehrere Bereiche der Stadtverwaltung. Aus diesem Grund werden durch den Datenschutzbeauftragten der Landeshauptstadt Kiel die unterschiedlichen Aspekte gebündelt und Ihre Fragen bis spätestens Ende Februar 2024 beantwortet werden.
<< Anfragesteller:in >>
IZG - Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766] Guten Tag, zu meiner IZG-Anfrage vom 20.12.…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IZG - Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766]
Datum
12. Februar 2024 01:29
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, zu meiner IZG-Anfrage vom 20.12.2023 13:05 Uhr (#291766) konnte ich derzeit noch keinen Eingang feststellen. Die gesetzliche Frist von einem Monat ist mittlerweile um drei Wochen überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Ich hatte gefragt: An welchen Orten finden Videoüberwachungsmaßnahmen in eigener Verantwortung der Landeshauptstadt Kiel (im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO) statt? In welchem Kalenderjahr wurden diese begonnen? Falls 2023/2024 begonnen, an welchem Datum wurde diese begonnen? Ist der Bereich der Überwachung öffentlich zugänglich? Bereits aufgelistet haben Sie: * Pumpwerk Wik * Hörnbrücke * Aufzug-Gaarden (begonnen im November 2018 ?) * Gemeinschaftsschule Friedrichsort (begonnen kurz vor 21.11.2023 ?) * Weitere Schulen (genauer?) * Rathäuser (genauer?) Selbst herausgefunden habe ich noch: * Parkplatz Eggerstedtstraße * Zufahrtsbereich Tiefgarage Kieler Schloss Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291766/
Landeshauptstadt Kiel
WG: [Extern] IZG - Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766] Guten Tag, am 12.02.24 hat uns…
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
WG: [Extern] IZG - Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766]
Datum
13. Februar 2024 08:30
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, am 12.02.24 hat uns Ihre u.g. Erinnerung erreicht. Wir verweisen auf die E-Mail vom 17.01.2024 des Büros der Stadtpräsidentin mit dem Sie darüber informiert wurden, dass wir Ihre Fragen zu den unterschiedlichen Aspekten Ihrer Anfragen gebündelt bis spätestens Ende Februar 2024 beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
Landeshauptstadt Kiel
Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766] Guten Tag, Ihre u.g. Anfrage vom 20.12.2023 und …
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766]
Datum
29. Februar 2024 12:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, Ihre u.g. Anfrage vom 20.12.2023 und in Ergänzung - wie in der E-Mail vom 17.01.2024 zugesagt - die ergänzenden Fragen aus Ihrer Mail vom 14.01.2024, beantworten wir wie folgt: Zu den Fragen: An welchen Orten finden Videoüberwachungsmaßnahmen in eigener Verantwortung der Landeshauptstadt Kiel (im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO) statt? In welchem Kalenderjahr wurden diese begonnen? Falls 2023/2024 begonnen, an welchem Datum wurde diese begonnen? Ist der Bereich der Überwachung öffentlich zugänglich? Liegenschaft Beginn Videoüberwachung Öffentlich zugänglich? Pumpwerk Wik 2010 Teilöffentlich im Rahmen von Besichtigungen Hörnbrücke 1997 Ja Aufzug-Gaarden 2019 Ja Gemeinschaftsschule Friedrichsort Inbetriebnahme ist für das 1. Quartal 2024 geplant Ja Weitere Schulen z. Zt. Sind keine weiteren Schulen mit Video-überwachung ausgestattet - Rathäuser (Rathaus, Neues Rathaus) in den Eingangsbereichen 2005 Ja Zufahrtsbereich Tiefgarage Kieler Schloss (Kennzeichenerfassung) 2021 Ja Parkhaus ZOB 2019 Ja Bei ca. 20 Lichtsignalanlagen (Ampeln) verwendet die Landeshauptstadt Kiel Wärmebildkameras. Es werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet und die erfassten Daten werden nicht gespeichert (vgl. Anlage „Screenshots Wärmebild“). Weil keine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt, sind die Datenschutzgesetze nicht anwendbar. Damit handelt es sich auch nicht um Videoüberwachungsmaßnahmen im Sinne der DSGVO bzw. des Landesdatenschutzgesetzes. Zur Frage: Wie und wo erfahre ich zeitnah alle nach DSGVO vorgeschriebenen Informationen zu den Kameras an den Straßenlaternen in der Eggerstedtstraße? (Nachfrage: Von wem erhalte ich Beispielfotos der Kameras in Originalauflösung?) Die von den Kameras erfassten Bilder werden vor Ort in anonyme Belegungsinformationen gewandelt und nur diese Belegungsinformationen sind für die Landeshauptstadt Kiel einsehbar. Die Landeshauptstadt hat also keinen Zugriff auf personenbezogene Daten. Mit der Wartung der Kameras wurde eine externe Firma beauftragt. Zu Wartungszwecken kann diese auf die Kamerabilder zugreifen. Der Zugriff zu Wartungszwecken erfolgt über einen VPN. Der Zugang ist passwortgeschützt und der Kommunikationsweg ist verschlüsselt. Im Anhang finden Sie 2 Screenshots der beiden Kameras. Die Kameras lösen mit 2 Megapixeln auf und erzeugen alle 5 Sekunden ein Bild. Die Bilder werden nicht gespeichert - auch nicht im Falle von Wartungsarbeiten - weshalb wir Ihnen lediglich Screenshots senden können (siehe Anlage). Nicht-relevante Teilbereiche werden nicht mit erfasst (geschwärzt). Auch wenn die Landeshauptstadt Kiel also keine personenbezogenen Daten verarbeitet und auch gar nicht verarbeiten möchte, kann (auch) aus unserer Sicht bei den o.g. Wartungsarbeiten zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall durch unseren Dienstleister Rückschlüsse auf identifizierbare Personen möglich sind. Im Hinblick auf die äußerst weitreichende Definition der „personenbezogenen Daten“ durch die DSGVO werden wir als „Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO den Kamerastandort insofern umgehend mit den erforderlichen Informationen nach DSGVO nachträglich versehen - und Ihnen diese Informationen dann unaufgefordert zusenden. Zur Frage: Welche Videoüberwachung wäre nach Meinung der Stadt Kiel nicht mehr vom Hausrecht gedeckt, sondern würde den Anwendungsbereich von § 184 LVwG "Allgemein zugängliche Flächen und Räume" eröffnen? (Nachfrage: Wie hilft eine Kamera dabei, Ihr Hausrecht nachts auf einem offenen Schulhof durchzusetzen?) Die Beantwortung materiell-rechtlicher Fragen bzw. die Beantwortung von Rechtsfragen fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des IZG-SH! „Offene Schulhöfe“ werden allerdings ohnehin nicht überwacht. Videoüberwachungsmaßnahmen an Schulen orientieren sich an der Bekanntmachung des Landes zu „Anforderungen an den und Hinweise zum Einsatz von Videoüberwachungsanlagen an Schulen während des Schulbetriebs“ ( Videoueberwachung.pdf (schleswig-holstein.de)<https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/S/schulrecht/Downloads/Rechtsquellen/Videoueberwachung.pdf?__blob=publicationFile&v=1>. Danach gilt: „Mithin ist eine Videoüberwachung während des Schulbetriebs im Schulgebäude und auch auf dem Schulhof unzulässig.“ Zur Teil-Frage: Die Kamera über der Einfahrt der Tiefgarage des Kieler Schlosses filmt den gesamten Fußweg, die gesamte Fahrbahn, den gesamten gegenüberliegenden Radweg. Den tatsächlichen Aufnahmebereich entnehmen Sie bitte der Anlage „Kennzeichenerfassung Schloss“. Teile des Aufnahmebereichs sind „geschwärzt“ - werden also vom Aufnahmebereich nicht erfasst. Das Autokennzeichen auf dem Beispielfoto wurden dagegen erst nachträglich unkenntlich gemacht („geweißt“). Die Kamera ist nur aktiv, wenn ein Fahrzeug auf der entsprechenden Induktionsschleife steht. Zudem werden die Bilder der Kennzeichenerfassung nur so lange gespeichert, bis der Parkvorgang mit der Ausfahrt abgeschlossen ist. Die längere Speicherdauer, die Sie in Ihrer Mail vom 23. Januar 2024 angesprochen haben und auf die im Aushang der Pflichtinformationen nach DSGVO hingewiesen wird, bezieht sich auf die Videoüberwachungsmaßnahmen innerhalb der Tiefgarage. Zur Teil-Frage: Wie kann ein Bürger seinen von dem der Stadt Kiel abweichenden Standpunkt, ob diese Videoüberwachung rechtswidrig ist, zeitnah gerichtlich klären lassen?. Die Beantwortung materiell-rechtlicher Fragen bzw. die Beantwortung von Rechtsfragen fallen nicht in den Anwendungsbereich des IZG-SH! Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766] Guten Tag, vielen herzlichen Dank für Ihre An…
An Landeshauptstadt Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766]
Datum
29. Februar 2024 18:18
An
Landeshauptstadt Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen herzlichen Dank für Ihre Antworten. Unter dem folgenden Link sind für etliche andere Stellen in Kiel installierte Kameras aufgelistet: https://fragdenstaat.de/anfrage/durch-die-lhk-betriebene-kameras-im-offentlichen-raum/#nachricht-25783 Sind all diese Video-Überwachungen mittlerweile komplett beendet worden oder ist nun jeweils jemand anders als 2015 verantwortlich (im Sinne des Artikels 4 Nr. 7 DSGVO) dafür? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291766 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291766/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Kiel
AW: AW: Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766] Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Landeshauptstadt Kiel
Betreff
AW: AW: Videoüberwachungsmaßnahmen in Verantwortung der Stadt [#291766]
Datum
28. März 2024 14:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> alle in der Dienstvereinbarung genannten Kameras in den Eingangsbereichen der beiden Rathäuser sind nach wie vor vorhanden. Mit freundlichen Grüßen