Videoüberwachung Blumenstraße 2-4, Kiel

Anfrage an: Polizeidirektion Kiel

Es geht um die Videoüberwachung des Gebäudes Blumenstraße 2-4, 24103 Kiel.

(1) alle vorliegenden Informationen zu dieser Video-Überwachung insbesondere
(2) Beginn der Maßnahme, Dauer und Ende der Frist nach §184 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH
(3) zuständiges Referat und Arbeitsplatz, zuständig für das Aufhängen von Schildern,
die auf die Kamera-Überwachung hinweisen (Artikel 13/14 DSGVO)
(4) Übermittlung des Verarbeitungsverzeichnisses nach Artikel 30 DSGVO, soweit es diese Videoüberwachung betrifft
(5) Übermittlung Datenschutz-Folgen-Abschätzung nach Artikel 35 DSGVO, soweit es diese Videoüberwachung betrifft

Ich möchte dazu OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20 zitieren: "Der konkrete Zweck der Datenverarbeitung ist hinreichend präzise zu benennen. Eine bloße Aufführung des Zwecks als "zur Gefahrenabwehr" oder "zur Strafverfolgung" genügt diesem Erfordernis nicht. Entsprechend der Formvorgabe nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO muss der Zweck schriftlich oder elektronisch niedergelegt werden (Gola/Heckmann/Starnecker, BDSG § 4 Rn. 41 m.w.N.)

Naheliegende Rechtsvorschriften, die es zu beachten gilt, sollten sein:
§ 14 LDSG SH
https://dsgvo-gesetz.de/ldsg-sh/14-ldsg-sh/
Artikel 13 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/
§ 184 Absatz 2 LVwG-SH Datenerhebung ... auf öffentlichen Flächen
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_184
§ 162 LVwG-SH Gefahrenabwehr
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162

Ergebnis der Anfrage

Vergleiche auch Parallel-Anfrage "um die Ecke": https://fragdenstaat.de/a/287288

Der Betreff für das Dokument für die Blumenstraße 2-4 lautet:
"Videoüberwachungsanlage BKI Kiel".
Die Einstufung hat den Grad: Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch,
die Einstufung erfolgte am 26.10.2023,
demnach erfolgt die Aufhebung der Verschlusssache am 01.01.2053.

Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 18/2743, 18. Wahlperiode 06.03.2015
https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wa…
"Nach umfangreichen Sanierungsarbeiten des Dienstgebäudes der Bezirkskriminalinspektion Kiel, Blumenstraße 2-4, 24103 Kiel, haben Teilbereiche der Dienststelle im videoüberwachten Objekt wieder ihren Dienstbetrieb aufgenommen. Eine Aufzeichnung erfolgt nicht."

Rechtsvorschriften

§ 14 LDSG SH
https://dsgvo-gesetz.de/ldsg-sh/14-ldsg…
Artikel 13 DSGVO
https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/
§ 184 Absatz 2 LVwG-SH Datenerhebung ... auf öffentlichen Flächen
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.j…
§ 162 LVwG-SH Gefahrenabwehr
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.j…

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    29. August 2023
  • Frist
    3. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es geht um die Videoüberwachung des G…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung Blumenstraße 2-4, Kiel [#287290]
Datum
29. August 2023 18:23
An
Polizeidirektion Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es geht um die Videoüberwachung des Gebäudes Blumenstraße 2-4, 24103 Kiel. (1) alle vorliegenden Informationen zu dieser Video-Überwachung insbesondere (2) Beginn der Maßnahme, Dauer und Ende der Frist nach §184 Absatz 2 Satz 3 LVwG-SH (3) zuständiges Referat und Arbeitsplatz, zuständig für das Aufhängen von Schildern, die auf die Kamera-Überwachung hinweisen (Artikel 13/14 DSGVO) (4) Übermittlung des Verarbeitungsverzeichnisses nach Artikel 30 DSGVO, soweit es diese Videoüberwachung betrifft (5) Übermittlung Datenschutz-Folgen-Abschätzung nach Artikel 35 DSGVO, soweit es diese Videoüberwachung betrifft Ich möchte dazu OLG Stuttgart, 18.05.2021 - 12 U 296/20 zitieren: "Der konkrete Zweck der Datenverarbeitung ist hinreichend präzise zu benennen. Eine bloße Aufführung des Zwecks als "zur Gefahrenabwehr" oder "zur Strafverfolgung" genügt diesem Erfordernis nicht. Entsprechend der Formvorgabe nach Art. 30 Abs. 3 DSGVO muss der Zweck schriftlich oder elektronisch niedergelegt werden (Gola/Heckmann/Starnecker, BDSG § 4 Rn. 41 m.w.N.) Naheliegende Rechtsvorschriften, die es zu beachten gilt, sollten sein: § 14 LDSG SH https://dsgvo-gesetz.de/ldsg-sh/14-ldsg-sh/ Artikel 13 DSGVO https://dsgvo-gesetz.de/art-13-dsgvo/ § 184 Absatz 2 LVwG-SH Datenerhebung ... auf öffentlichen Flächen https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_184 § 162 LVwG-SH Gefahrenabwehr https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VwG_SH_!_162
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287290 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287290/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeidirektion Kiel
Frist auf 2 Monate verlängert bis 29.10.2023.
Von
Polizeidirektion Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. September 2023
Status
Warte auf Antwort
Frist auf 2 Monate verlängert bis 29.10.2023.
Polizeidirektion Kiel
"Dei von Ihnen angefragten Informationen sind Verschlusssachen und somit nicht öffentlich zugänglich."
Von
Polizeidirektion Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
26. Oktober 2023
Status
Warte auf Antwort
"Dei von Ihnen angefragten Informationen sind Verschlusssachen und somit nicht öffentlich zugänglich."
<< Anfragesteller:in >>
KIPD-StSt-34.28.07-05/2023 [#287290] Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videoüberwachung Blumenstraße…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KIPD-StSt-34.28.07-05/2023 [#287290]
Datum
30. Oktober 2023 04:26
An
Polizeidirektion Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Videoüberwachung Blumenstraße 2-4, Kiel“ vom 29.08.2023 (#287290) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit von zwei Monaten beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. November 2023
An
Polizeidirektion Kiel
Status
<< Anfragesteller:in >>
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Datum
27. Dezember 2023
An
Polizeidirektion Kiel
Status
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Durch Zufall habe ich eine (alte) öffentliche Information zu der o.g. Video-Überwachung gefunden: Sch…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung Blumenstraße 2-4, Kiel vom 29.08.2023 (#287290) [#287290]
Datum
27. Dezember 2023 20:47
An
Polizeidirektion Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Durch Zufall habe ich eine (alte) öffentliche Information zu der o.g. Video-Überwachung gefunden: Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 18/2743, 18. Wahlperiode 06.03.2015 https://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/drucks/2700/drucksache-18-2743.pdf "Nach umfangreichen Sanierungsarbeiten des Dienstgebäudes der Bezirkskriminalinspektion Kiel, Blumenstraße 2-4, 24103 Kiel, haben Teilbereiche der Dienststelle im videoüberwachten Objekt wieder ihren Dienstbetrieb aufgenommen. Eine Aufzeichnung erfolgt nicht." Scheint wohl doch nicht alles Verschlusssache und geheim zu sein. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Von
Polizeidirektion Kiel
Via
Briefpost
Betreff
Datum
23. Januar 2024
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
KIPD-StSt-34.28.07-05/2023 - formell rechtswidrig [#287290]
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben mit dem Akte…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
KIPD-StSt-34.28.07-05/2023 - formell rechtswidrig [#287290]
Datum
25. Januar 2024 12:01
An
Polizeidirektion Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihr Schreiben mit dem Aktenzeichen KIPD-StSt-34.28.07-05/2023 vom 23.01.2024. Ihr Bescheid ist formell rechtswidrig, da Sie nicht die richtige Widerspruchsbehörde sind. Sie hätten zwar – auf meinen Widerspruch hin – Ihren Bescheid selbst korrigieren können, aber den Widerspruch selbst abzulehnen ist formell rechtswidrig. Die richtige Widerspruchsbehörde ist das Landespolizeiamt, an die Sie die Verwaltungsakte zwecks Bescheidung weiterzuleiten haben. § 119 LVwG-SH übernimmt die Regelungen aus § 73 VwGO mit Ausnahmen. § 73 Absatz 1 Satz 2 VwGO bestimmt (Nr. 1) die „nächsthöhere Behörde“ zur Widerspruchsbehörde, es sei denn (Nr. 2) diese ist eine „oberste Landesbehörde“. Nach § 119 Abs. 2 LVwG-SH gilt § 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht, soweit dies in der WiBeZustVO bestimmt ist. Nach § 119 Abs. 3 LVwG-SH i.V.m. § 73 Absatz 1 Satz 3 VwGO bleibt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids auch dann bei der Ausgangsbehörde, wenn diese eine Landesoberbehörde ist. Die PD Kiel ist keine oberste Landesbehörde und auch keine Landesoberbehörde, hilft sie dem Widerspruch nicht selbst ab, entscheidet das LPA über den Widerspruch. Nach § 68 Absatz Satz 1 VwGO ist ein Vorverfahren durchzuführen. Nur wenn die PD Kiel oberste Verwaltungsbehörde des Landes wäre, wäre nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VwGO kein Vorverfahren durchzuführen, doch sagt § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 2 VwGO „außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt“. § 7 Absatz 2 IZG SH sagt: „Gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.“ Somit ist auch dann ein Vorverfahren durchzuführen. Der Widerspruch ist richtiger Rechtsbehelf. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Das ist hier ist die andere Anfrage zum selben Thema, hier die weiteren Unterlagen dazu: https://frag…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung Blumenstraße 2-4, Kiel“ [#287290]
Datum
25. Januar 2024 12:35
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Das ist hier ist die andere Anfrage zum selben Thema, hier die weiteren Unterlagen dazu: https://fragdenstaat.de/a/287290/ Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 287290.pdf - 2023-09-26_1-doc290923-29092023135821.pdf - 2023-10-26_1-doc021123-02112023130659.pdf Anfragenr: 287290 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287290/
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung Blumenstraße 2-4, Kiel“ [#287290]
Datum
26. Januar 2024 10:43
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Nur zur Information: "Richtige" Widerspruchsbehörde [#287290] Guten Tag, vielen Dank für das Gespräch a…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nur zur Information: "Richtige" Widerspruchsbehörde [#287290]
Datum
8. Februar 2024 11:15
An
Polizeidirektion Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für das Gespräch am 07.02.2024, insbesondere bzgl. der Frage, ob die PD Kiel oder das Landespolizeiamt die Behörde ist, die Widersprüche gegen Bescheide der PD Kiel zu bearbeiten hat. Unsere Ansichten gehen da offensichtlich auseinander. Ich habe mich mit dieser Frage noch mal ans Innenministerium gewendet, siehe https://fragdenstaat.de/a/299569 Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287290 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287290/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Nachricht des Landesbeauftragten für Informationszugang an Polizeidirektion Kiel, siehe https://fragdenstaat.de/an…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
Nachricht des Landesbeauftragten für Informationszugang an Polizeidirektion Kiel, siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/kamera-ueberwachung-wilhelminenstrasse-32-34-kiel/#nachricht-876941