Sehr
geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Fragen zu der Thematik „Verteilung von Visitenkarten“, die wir Ihnen nachfolgend beantworten.
Wir möchten Sie zunächst darauf hinweisen, dass das Umweltbundesamt (UBA) eine wissenschaftliche Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist, deren Aufgabe es ist, die Bundesregierung wissenschaftlich zu unterstützen und die Öffentlichkeit über die in diesem Rahmen erlangten Erkenntnisse zum Umweltschutz zu informieren. Wir dürfen außerhalb unseres gesetzlichen Zuständigkeitsbereiches eine konkrete Rechtsberatung im Einzelfall nicht leisten.
Wir möchten ihnen aber gerne diese allgemeinen rechtlichen Hinweise zu der von Ihnen angesprochenen Problematik geben:
Zu den Rechtsgrundlagen:
Die Befestigung von Visitenkarten, Flyern oder Prospekten zu gewerblichen Zwecken an parkenden Autos wird weithin als eine erlaubnispflichtige Sondernutzung der öffentlichen Straßen angesehen. Der Händler oder der professionelle Verteiler muss demnach eine kostenpflichtige Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde beantragen; bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder (OLG Düsseldorf, Az.: IV-4 RBs 25/10;
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…).
Bei Bundesfernstraßen gilt § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG):
§ 8 Sondernutzungen
1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
…
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
Bei einer nicht erlaubten Sondernutzung gilt:
§ 23 FStrG: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
3. entgegen § 8 Abs. 2a
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert, …
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Für Landes und Gemeindestraßen gibt es entsprechende Regelungen auf Landesebene, z.B. das Berliner Straßengesetz (BStrG)
§ 11 BStrG Sondernutzung:
(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird.
§ 14 BStrG Unerlaubte Benutzung einer Straße:
(1) Wird eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände mit Ausnahme der Fahrzeuge nach Absatz 2 verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die Beseitigung von unerlaubten Anlagen im öffentlichen Straßenraum oder die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. § 11 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 26 BStrG Zuständigkeiten und Straßenaufsicht …
(1) Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben werden von den Straßenbaubehörden wahrgenommen, soweit keine besondere Regelung getroffen ist. Die Erfüllung der Straßenbaulastaufgaben wird durch die Straßenaufsicht überwacht. Kommt der in Fällen des § 8 Abs. 1 bezeichnete Träger der Straßenbaulast seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen anordnen und erforderlichenfalls mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
§ 28 BStrG Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig …
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Zur Praxis:
Zur Praxis der Behörden, ob und wann die zuständigen Behörden in Berlin Sondernutzungen zum Verteilen von Werbematerial an parkende Autos erteilen oder verweigern, liegen dem UBA keine Informationen vor. Ebenso liegen dem UBA weder Informationen zur Sanktionspraxis im Bereich von Ordnungswidrigkeiten beim unerlaubten Verteilen von gewerblichen Werbematerial vor noch zu sonstigen Maßnahmen zur Beseitigung von dadurch verursachten rechtswidrigen Zuständen.
Das für Ihren Wohnort zuständige Bezirksamt sollte das Bezirksamt Spandau sein. Die Internetzpräsenz mit Kontaktdaten finden Sie unter:
https://www.berlin.de/ba-spandau/. Dort sollten Sie Informationen zur Behördenpraxis bekommen können.
Wir hoffen, diese Informationen helfen Ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen