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VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018

das Rundschreiben VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018 und ggf. dieses Rundschreiben ändernde oder ersetzende Rundschreiben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    10. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Ru…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018 [#289935]
Datum
10. Oktober 2023 16:47
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Rundschreiben VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018 und ggf. dieses Rundschreiben ändernde oder ersetzende Rundschreiben.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289935/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2023 (#289935) möc…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Nachfrage: Auftrag IFG-Antrag WG: VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018 [#289935]
Datum
16. Oktober 2023 13:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihr Auskunftsersuchen vom 10. Oktober 2023 (#289935) möchte ich fragen, ob sich durch dieses Ihr Auskunftsersuchen vom 23. August 2023 (#286688) erledigt hat? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> nach meiner Auffassung ist das Rundschreiben tatsächlich ein Teil meiner Anfrage. D…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Nachfrage: Auftrag IFG-Antrag WG: VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018 [#289935]
Datum
16. Oktober 2023 16:19
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> nach meiner Auffassung ist das Rundschreiben tatsächlich ein Teil meiner Anfrage. Dieses Rundschreiben konnte ich jedoch benennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289935/

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Versand im Auftrag von Herrn Christian Erhart Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre …
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
Parkraumbewirtschaftung und Ordnungsamt [#286688] und VLB F 1/ Rundschreiben VLB – Nr. 1/ 2018 [#289935]
Datum
1. November 2023 11:33
Status
Warte auf Antwort
Versand im Auftrag von Herrn Christian Erhart Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Auskunftsersuchen gemäß dem Betreff. Im Ergebnis übersende ich beigefügt den Leitfaden zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung in der zuletzt gültigen Fassung nebst dessen Einführungsschreiben. Darüber hinaus möchte ich auch auf den „Leitfaden zur Parkraumbewirtschaftung“ aufmerksam machen, welcher im Internet zur Verfügung steht (unter anderem: Leitfaden Parkraumbewirtschaftung (Rights reserved) - Digitale Landesbibliothek Berlin (zlb.de)<https://digital.zlb.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:109-opus-146393>). Im Weiteren möchte ich Ihnen nachrichtlich Folgendes mitteilen: Mit Blick auf informationsfreiheitsrechtliche Anfragen ist festzuhalten, dass sich der Anspruch nach § 3 Absatz 1 IFG Bln auf die Informationen beschränkt, welche bei der in Anspruch genommenen Behörde tatsächlich vorhanden sind (vgl. VG Berlin, ZD 2011, S. 94, 96). Liegen die begehrten Informationen nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar vor, sondern müssen erst durch eigene Recherchen der Behörde zusammengestellt oder neu aufbereitet werden, so sind diese Informationen nicht vom Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG Bln umfasst. Insoweit bewegt sich Ihr Auskunftsersuchen weithin in einem Bereich, der eine Informationsbeschaffung notwendig macht. Diese Informationsbeschaffung ist allerdings vom Anspruch des IfG Berlin nicht gedeckt. Jedenfalls werden die Daten/Akten der obersten Straßenverkehrsbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nach eigenen spezifischen Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der Aktenführung generiert und archiviert. Dieses Vorgehen lässt ist nicht im Vorhinein auf die Anliegen im Zuge der etwaigen Geltendmachung von Informationsfreiheitsrechten ausrichten, so dass eine exemplarische Abbildung einer Grundordnung entsprechend Ihrer Anfrage nicht existiert. Im Übrigen dürften Ihre Auskunftsbelange wie „…Verhaltensanweisungen über das Ermessen von Anzeigen, die Verhaltensanweisungen für die Vergabe von Vignetten, die Verhaltensanweisungen zur Bearbeitung von Bürgerbeschwerden und Bürgermonaten, die Verhaltensanweisungen für die Fotodokumentation der Ordnungsämter von Parkverstößen etc, die Nachvollziehbarkeit für den Eingriff in die allg. Handlungsfreiheit und das Eigentumsrecht durch die Festlegung von KFZ-Kennzeichen auf den Vignetten…“ den Aufgabenbereichen anderer Behörden zuzurechnen sein. Sofern eine weitere Eingrenzung im Sinne einer Bestimmtheit erfolgen würde, bestünde mein Bemühen darin, Ihre Anfrage(n) entsprechend weiterzugeben. Ich bitte Verständnis, gegenwärtig keine über die Anlagen hinausgehenden Informationen bereitstellen zu können. Für Nachfragen stehe ich unter der E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> gerne für Sie auch persönlich zur Verfügung. Ihre Anfragen wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst gebührenfrei bearbeitet. Im Übrigen bitte ich sicherzustellen, dass die an Sie persönlich gerichteten Informationen nicht im Internet veröffentlich werden. Freundliche Grüße

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