Versand im Auftrag von Herrn Christian Erhart
Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihre Auskunftsersuchen gemäß dem Betreff. Im Ergebnis übersende ich beigefügt den Leitfaden zu Bewohnerparkausweisen und Ausnahmegenehmigungen im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung in der zuletzt gültigen Fassung nebst dessen Einführungsschreiben. Darüber hinaus möchte ich auch auf den „Leitfaden zur Parkraumbewirtschaftung“ aufmerksam machen, welcher im Internet zur Verfügung steht (unter anderem: Leitfaden Parkraumbewirtschaftung (Rights reserved) - Digitale Landesbibliothek Berlin (
zlb.de)<
https://digital.zlb.de/viewer/resolver?urn=urn:nbn:de:kobv:109-opus-146393>).
Im Weiteren möchte ich Ihnen nachrichtlich Folgendes mitteilen:
Mit Blick auf informationsfreiheitsrechtliche Anfragen ist festzuhalten, dass sich der Anspruch nach § 3 Absatz 1 IFG Bln auf die Informationen beschränkt, welche bei der in Anspruch genommenen Behörde tatsächlich vorhanden sind (vgl. VG Berlin, ZD 2011, S. 94, 96). Liegen die begehrten Informationen nicht aufbereitet und unmittelbar verfügbar vor, sondern müssen erst durch eigene Recherchen der Behörde zusammengestellt oder neu aufbereitet werden, so sind diese Informationen nicht vom Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 Satz 1 IFG Bln umfasst. Insoweit bewegt sich Ihr Auskunftsersuchen weithin in einem Bereich, der eine Informationsbeschaffung notwendig macht. Diese Informationsbeschaffung ist allerdings vom Anspruch des IfG Berlin nicht gedeckt. Jedenfalls werden die Daten/Akten der obersten Straßenverkehrsbehörde in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt nach eigenen spezifischen Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der Aktenführung generiert und archiviert. Dieses Vorgehen lässt ist nicht im Vorhinein auf die Anliegen im Zuge der etwaigen Geltendmachung von Informationsfreiheitsrechten ausrichten, so dass eine exemplarische Abbildung einer Grundordnung entsprechend Ihrer Anfrage nicht existiert.
Im Übrigen dürften Ihre Auskunftsbelange wie „…Verhaltensanweisungen über das Ermessen von Anzeigen, die Verhaltensanweisungen für die Vergabe von Vignetten, die Verhaltensanweisungen zur Bearbeitung von Bürgerbeschwerden und Bürgermonaten, die Verhaltensanweisungen für die Fotodokumentation der Ordnungsämter von Parkverstößen etc, die Nachvollziehbarkeit für den Eingriff in die allg. Handlungsfreiheit und das Eigentumsrecht durch die Festlegung von KFZ-Kennzeichen auf den Vignetten…“ den Aufgabenbereichen anderer Behörden zuzurechnen sein. Sofern eine weitere Eingrenzung im Sinne einer Bestimmtheit erfolgen würde, bestünde mein Bemühen darin, Ihre Anfrage(n) entsprechend weiterzugeben.
Ich bitte Verständnis, gegenwärtig keine über die Anlagen hinausgehenden Informationen bereitstellen zu können.
Für Nachfragen stehe ich unter der E-Mail-Adresse <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> gerne für Sie auch persönlich zur Verfügung.
Ihre Anfragen wurden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorerst gebührenfrei bearbeitet.
Im Übrigen bitte ich sicherzustellen, dass die an Sie persönlich gerichteten Informationen nicht im Internet veröffentlich werden.
Freundliche Grüße