Vorgänge und Kommunikation zu Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de

- Vorgänge und Kommunikation wie Schriftsätze, E-Mails und Notizen zum Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de, wie Kuketz-Blog am 12.05.2022 berichtete https://www.kuketz-blog.de/zensus-2022-statistisches-bundesamt-hostet-bei-cloudflare/ und Heise Online am 13.05.2022 https://www.heise.de/news/Datenschutz-Probleme-beim-Online-Portal-zum-Zensus-2022-7091744.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Mai 2022
  • Frist
    18. Juni 2022
  • 7 Follower:innen
Lennart Mühlenmeier
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Vorgänge und Ko…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
Lennart Mühlenmeier
Betreff
Vorgänge und Kommunikation zu Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de [#249135]
Datum
16. Mai 2022 08:52
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Vorgänge und Kommunikation wie Schriftsätze, E-Mails und Notizen zum Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de, wie Kuketz-Blog am 12.05.2022 berichtete https://www.kuketz-blog.de/zensus-2022-statistisches-bundesamt-hostet-bei-cloudflare/ und Heise Online am 13.05.2022 https://www.heise.de/news/Datenschutz-Probleme-beim-Online-Portal-zum-Zensus-2022-7091744.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier Anfragenr: 249135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249135/ Postanschrift Lennart Mühlenmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lennart Mühlenmeier
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung: Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de (Az.: A34/1010001001-IF30555) Sehr geehrter Herr Mühlenm…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de (Az.: A34/1010001001-IF30555)
Datum
16. Mai 2022 10:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 16. Mai 2022. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30555 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

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Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, Sie haben mit Nachricht vom 16. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30555) eine…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: Vorgänge und Kommunikation zu Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de (Az.: A34/1010001001-IF30555)
Datum
17. Juni 2022 09:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mühlenmeier, Sie haben mit Nachricht vom 16. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30555) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Vorgänge und Kommunikation wie Schriftsätze, E-Mails und Notizen zum Cloudflare-Einsatz bei zensus2022.de, wie Kuketz-Blog am 12.05.2022 berichtete https://www.kuketz-blog.de/zensus-202... und Heise Online am 13.05.2022 https://www.heise.de/news/Datenschutz... Hierzu teilen wir Ihnen das Folgende mit: Die Beauftragung von Cloudflare Inc. erfolgte nicht durch das Statistische Bundesamt, sondern durch den Auftragsdienstleister ITZBund. Die im Statistischen Bundesamt vorliegenden Informationen sind diesem Umstand entsprechend per se von begrenztem Umfang. Soweit dem Statistischen Bundesamt Vorgänge zur Beauftragung von Cloudflare Inc. wie beispielsweise Vertragsunterlagen, Zusicherungen und sonstige von Cloudflare Inc. stammende Informationen etc. vorliegen, gilt das Folgende: Diese Informationen dürfen nicht herausgegeben werden. Cloudflare Inc. hat einer Herausgabe an Dritte in einem seitens ITZBund durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG widersprochen. Dieses Veto ist bindend. Der Zugang zu Informationen, die nach § 6 IFG dem Schutz des geistigen Eigentums unterfallen oder die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, darf nur nach einer entsprechenden Einwilligung des Dritten gewährt werden. Für den Fall eines Drittbeteiligungsverfahrens seitens des Statistischen Bundesamtes kann kein anderes Ergebnis angenommen werden, so dass auf die Durchführung eines solchen verzichtet worden ist. Im Ergebnis ist daher der Antrag abzulehnen, soweit Informationen vorliegen, die von Cloudflare Inc. stammen oder mit deren Beauftragung zu tun haben. Für die darüber hinaus im Statistischen Bundesamt vorliegenden Vorgänge und sämtliche weitere Kommunikation, sowohl interne als auch externe (soweit nicht bereits veröffentlicht), gilt das Folgende: Gegenstand ist jeweils der Einsatz von Cloudflare Inc. für die Website des Zensus 2022. Hierzu hat sich das Statistische Bundesamt sowohl intern als auch mit dem ITZBund beraten. Gemäß § 3 Nr. 3 lit. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, um einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb der nationalen Behörden zu gewährleisten. Erfasst werden sowohl Beratungen innerhalb als auch zwischen Behörden. Geschützt wird der Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. der gesamte Beratungsprozess. Dies schließt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens, sowie Entscheidungsvorschläge, Bewertungen und Entscheidungsdiskussionen mit ein. Auch Protokolle über entsprechende Beratungen sind in den Schutz einbezogen. Im konkreten Fall ist der Beratungsprozess zum Einsatz von Cloudflare Inc. auf der Zensus-Website noch nicht abgeschlossen und hier ist weiterhin ein unbefangener und freier Meinungsaustausch zu gewährleisten. Insoweit ist der Antrag gemäß § 3 Nr. 3 lit. b IFG abzulehnen. Weiterhin besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nr. 2 IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" schützt die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern und der Rechtsordnung sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, hier des Zensus 2022. § 3 Nr. 2 IFG hat einen sehr weiten Schutzumfang, insbesondere durch die Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung. Die Gesetzesbegründung zum IFG erwähnt exemplarisch das berechtigte Interesse des Bundes daran, sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor dem Bekanntwerden zu schützen (Gesetzesbegründung IFG, BT-Drs. 15/4493, S. 10). Dies gilt so grundsätzlich, dass kaum gesteigerte Anforderungen an die Gefährdung dieser Belange zu stellen sind. Der Umgang mit Fragestellungen rund um das Thema Datenschutz stellt einen sensiblen verwaltungsinternen Ablauf dar, welcher die Durchführung des Zensus 2022 berührt. Daher ist der Antrag, sofern er nicht Vorgänge zur Beauftragung von Cloudflare Inc. wie beispielsweise Vertragsunterlagen, Zusicherungen und sonstige von Cloudflare Inc. stammende Informationen etc. betrifft, aufgrund von § 3 Nr. 2 IFG abzulehnen. Somit besteht hinsichtlich aller hierzu vorhandenen Vorgänge und sämtlicher zu diesem Themenbereich vorhandener interner sowie externer Kommunikation, soweit nicht veröffentlicht, und soweit nicht Vertragsunterlagen und sonstige von Cloudflare Inc. stammende Informationen (siehe hierzu unter 1.) betroffen sind, aufgrund von § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang. Mit diesen Befunden kann dahinstehen, ob Ihr Antrag sich auch auf die Herausgabe nicht herausgabepflichtiger Entwürfe, § 2 Nr. 1 S. 2 IFG, richtet. Das Statistische Bundesamt hat "Fragen und Antworten zur Sicherheit der online-Fragebogen beim Zensus 2022" veröffentlicht, dort finden sich Informationen zur Einbindung von Cloudflare Inc., siehe unter https://www.zensus2022.de/DE/Wie-funk... Weitere Informationen des Statistischen Bundesamtes zu Datenschutz und Informationssicherheit beim Zensus 2022 finden Sie außerdem unter https://www.zensus2022.de/DE/Wie-funk... Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihrem Informationsersuchen nicht entsprechen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen