Sehr geehrter Herr Mühlenmeier,
Sie haben mit Nachricht vom 16. Mai 2022 (unser Az.: A34/1010001001-IF30555) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.
In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen:
Vorgänge und Kommunikation wie Schriftsätze, E-Mails und Notizen zum Cloudflare-Einsatz bei
zensus2022.de, wie Kuketz-Blog am 12.05.2022 berichtete
https://www.kuketz-blog.de/zensus-202... und Heise Online am 13.05.2022
https://www.heise.de/news/Datenschutz...
Hierzu teilen wir Ihnen das Folgende mit:
Die Beauftragung von Cloudflare Inc. erfolgte nicht durch das Statistische Bundesamt, sondern durch den Auftragsdienstleister ITZBund. Die im Statistischen Bundesamt vorliegenden Informationen sind diesem Umstand entsprechend per se von begrenztem Umfang.
Soweit dem Statistischen Bundesamt Vorgänge zur Beauftragung von Cloudflare Inc. wie beispielsweise Vertragsunterlagen, Zusicherungen und sonstige von Cloudflare Inc. stammende Informationen etc. vorliegen, gilt das Folgende: Diese Informationen dürfen nicht herausgegeben werden. Cloudflare Inc. hat einer Herausgabe an Dritte in einem seitens ITZBund durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 IFG widersprochen. Dieses Veto ist bindend. Der Zugang zu Informationen, die nach § 6 IFG dem Schutz des geistigen Eigentums unterfallen oder die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschützt sind, darf nur nach einer entsprechenden Einwilligung des Dritten gewährt werden. Für den Fall eines Drittbeteiligungsverfahrens seitens des Statistischen Bundesamtes kann kein anderes Ergebnis angenommen werden, so dass auf die Durchführung eines solchen verzichtet worden ist. Im Ergebnis ist daher der Antrag abzulehnen, soweit Informationen vorliegen, die von Cloudflare Inc. stammen oder mit deren Beauftragung zu tun haben.
Für die darüber hinaus im Statistischen Bundesamt vorliegenden Vorgänge und sämtliche weitere Kommunikation, sowohl interne als auch externe (soweit nicht bereits veröffentlicht), gilt das Folgende: Gegenstand ist jeweils der Einsatz von Cloudflare Inc. für die Website des Zensus 2022. Hierzu hat sich das Statistische Bundesamt sowohl intern als auch mit dem ITZBund beraten.
Gemäß § 3 Nr. 3 lit. b IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, um einen unbefangenen und freien Meinungsaustausch innerhalb der nationalen Behörden zu gewährleisten. Erfasst werden sowohl Beratungen innerhalb als auch zwischen Behörden. Geschützt wird der Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d.h. der gesamte Beratungsprozess. Dies schließt die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin den eigentlichen Vorgang des Überlegens, sowie Entscheidungsvorschläge, Bewertungen und Entscheidungsdiskussionen mit ein. Auch Protokolle über entsprechende Beratungen sind in den Schutz einbezogen.
Im konkreten Fall ist der Beratungsprozess zum Einsatz von Cloudflare Inc. auf der Zensus-Website noch nicht abgeschlossen und hier ist weiterhin ein unbefangener und freier Meinungsaustausch zu gewährleisten. Insoweit ist der Antrag gemäß § 3 Nr. 3 lit. b IFG abzulehnen.
Weiterhin besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach § 3 Nr. 2 IFG nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" schützt die Unversehrtheit von Individualrechtsgütern und der Rechtsordnung sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen und Veranstaltungen, hier des Zensus 2022.
§ 3 Nr. 2 IFG hat einen sehr weiten Schutzumfang, insbesondere durch die Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung. Die Gesetzesbegründung zum IFG erwähnt exemplarisch das berechtigte Interesse des Bundes daran, sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen vor dem Bekanntwerden zu schützen (Gesetzesbegründung IFG, BT-Drs. 15/4493, S. 10). Dies gilt so grundsätzlich, dass kaum gesteigerte Anforderungen an die Gefährdung dieser Belange zu stellen sind.
Der Umgang mit Fragestellungen rund um das Thema Datenschutz stellt einen sensiblen verwaltungsinternen Ablauf dar, welcher die Durchführung des Zensus 2022 berührt.
Daher ist der Antrag, sofern er nicht Vorgänge zur Beauftragung von Cloudflare Inc. wie beispielsweise Vertragsunterlagen, Zusicherungen und sonstige von Cloudflare Inc. stammende Informationen etc. betrifft, aufgrund von § 3 Nr. 2 IFG abzulehnen.
Somit besteht hinsichtlich aller hierzu vorhandenen Vorgänge und sämtlicher zu diesem Themenbereich vorhandener interner sowie externer Kommunikation, soweit nicht veröffentlicht, und soweit nicht Vertragsunterlagen und sonstige von Cloudflare Inc. stammende Informationen (siehe hierzu unter 1.) betroffen sind, aufgrund von § 3 Nr. 2 IFG kein Anspruch auf Informationszugang.
Mit diesen Befunden kann dahinstehen, ob Ihr Antrag sich auch auf die Herausgabe nicht herausgabepflichtiger Entwürfe, § 2 Nr. 1 S. 2 IFG, richtet.
Das Statistische Bundesamt hat "Fragen und Antworten zur Sicherheit der online-Fragebogen beim Zensus 2022" veröffentlicht, dort finden sich Informationen zur Einbindung von Cloudflare Inc., siehe unter
https://www.zensus2022.de/DE/Wie-funk...
Weitere Informationen des Statistischen Bundesamtes zu Datenschutz und Informationssicherheit beim Zensus 2022 finden Sie außerdem unter
https://www.zensus2022.de/DE/Wie-funk...
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.
Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-
Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden
2. Auf elektronischem Weg:
Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem
De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet:
<<E-Mail-Adresse>>
Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihrem Informationsersuchen nicht entsprechen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen