Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Informationen zur Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung (Asbest, Holzschutzmittel, PAK etc.) im Gebäudebestand der BImA.
Von Interesse ist insbesondere,
- ob es innerhalb der BImA hierzu eine einheitliche Vorgehensweise gibt;
- ob die Mieter des Gebäudes (bzw. des Gebäudekomplexes) nach Bekanntwerden der Schadstoffbelastung unverzüglich informiert werden.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Januar 2020
  • Frist
    7. März 2020
  • Ein:e Follower:in
Marion Stein
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Information…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA [#173239]
Datum
3. Januar 2020 16:44
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zur Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung (Asbest, Holzschutzmittel, PAK etc.) im Gebäudebestand der BImA. Von Interesse ist insbesondere, - ob es innerhalb der BImA hierzu eine einheitliche Vorgehensweise gibt; - ob die Mieter des Gebäudes (bzw. des Gebäudekomplexes) nach Bekanntwerden der Schadstoffbelastung unverzüglich informiert werden. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173239 Postanschrift Marion Stein << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, dem Umweltinformationsgesetz und dem Gesetz zur Verbesseru…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA
Datum
20. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
1,0 MB
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, dem Umweltinformationsgesetz und dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation vom 03.01.2020 – Informationsbegehren zur Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BlmA Ihre E-Mail vom 03.01.2020 Sehr geehrte Frau Stein, in o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 03.01.2020. Sie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BlmA) um Informationen „zur Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung (Asbest, Holzschutzmittel, PAK etc) im Gebäudebestand der BlmA". Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Der Stabsbereich Recht ist innerhalb der BlmA für solche Anträge zuständig. Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, teile ich Ihnen mit, dass die BlmA keine zuständige Stelle nach §§ 1, 2 Abs. 2 VIG ist. Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist somit nicht eröffnet. Ich habe die zuständige Fachabteilung um die zur Bearbeitung Ihres Antrags notwendigen Informationen gebeten und kann Ihnen hierzu nun folgendes mitteilen: Bei Gebäuden, die zwischen den Jahren 1960 bis 1995 errichtet oder saniert wurden, können möglicherweise Putze oder Spachtelmassen verwendet worden sein, die geringe Spuren von Asbest enthalten. Auch weitere – aus heutiger Sicht als Schadstoff anzusehende Stoffe (Holzschutzmittel u.ä.) – könnten verwendet worden sein. Die Verwendung geschah seinerzeit rechtmäßig und nach dem seinerzeitigen Stand der Technik fachgerecht. Beim Asbest handelt es sich in der Regel um fasergebundene Asbestprodukte. Eine unmittelbare Verpflichtung zur Beseitigung dieser Produkte besteht nicht. Beim bestimmungsgemäßen Gebrauch geht von diesem generellen abstrakten Verdacht keine Gefährdung für Mieter und Nutzer aus. Eine generelle Untersuchung aller risikobehafteten Objekte mittels repräsentativer Stichproben ist vor diesem Hintergrund weder erforderlich noch wirtschaftlich. In der BlmA besteht für den Umgang mit Wohnliegenschaften ein Einvernehmen unserer Fachsparte Facility Management (nunmehr ,,Projekt Wohnen“) über die Vorgehensweise: Die betroffenen Mieterinnen und Mieter werden in den Fällen eines konkreten Verdachtes einer Schadstoffbelastung (unabhängig davon, ob es sich um Asbest, Holzschutzmittel, PAK o.ä. handelt) in einer im Eigentum der BlmA stehenden Wohnliegenschaft so zeitnah wie möglich über den festgestellten Befund informiert. Die weiteren, je nach Sachlage erforderlichen Maßnahmen, werden zwischen allen Beteiligten (Mieterinnen und Mieter, ausführende Fachfirma, ggf. örtliches Gesundheitsamt) eng abgestimmt und gegenüber den Mieterinnen und Mietern umfassend kommuniziert. Die Auskunftserteilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 UIG gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie zu meiner Frage nach der Vorgehensw…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA [#173239]
Datum
31. Januar 2020 14:39
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort, in der Sie zu meiner Frage nach der Vorgehensweise der BImA beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung u.a. geschrieben haben: „Die betroffenen Mieterinnen und Mieter werden in den Fällen eines konkreten Verdachtes einer Schadstoffbelastung (…) so zeitnah wie möglich über den festgestellten Befund informiert.“ Bitte teilen Sie mir mit, welche Zeitspanne (Tage, Wochen, Monate) unter „so zeitnah wie möglich“ zu verstehen ist. Da der Gebäudebestand der BImA auch Wohnsiedlungen mit baugleichen Gebäuden umfasst, bitte ich ergänzend noch um Mitteilung, 1) ob es zutreffend ist, dass die BImA in der Regel lediglich einen Teil der baugleichen Gebäude einer Wohnsiedlung exemplarisch auf Gebäudeschadstoffe untersuchen lässt? 2) ob im Falle, dass bei dieser exemplarischen Untersuchung Gebäudeschadstoffe festgestellt werden, auch die Mieterinnen und Mieter der nicht untersuchten Gebäude über den Befund informiert werden? In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173239
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> aus Gründen der Nachhaltigkeit bitte ich um Beantwortung meiner obigen Frage…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA [#173239]
Datum
31. Januar 2020 14:46
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> aus Gründen der Nachhaltigkeit bitte ich um Beantwortung meiner obigen Fragen per E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173239
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, für Ihre Nachricht vom 31.01.2020 danke ich Ihnen. Dieser ist zu entnehmen, dass Sie bere…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA [#173239]
Datum
3. Februar 2020 07:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Stein, für Ihre Nachricht vom 31.01.2020 danke ich Ihnen. Dieser ist zu entnehmen, dass Sie bereits einen Nachrichtenaustausch mit einer Frau Reuter aus meinem Hause geführt haben. Um Ihre Anfrage zielgerichtet weiterleiten zu können, bitte ich mir die Ihnen bekannten Kontaktdaten Ihres Ansprechpartners bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bzw. zumindest den Standort der jeweiligen Hauptstelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitzuteilen, damit Ihre Anfrage von dort unmittelbar beantwortet werden kann. Für Ihre Mühen danke ich Ihnen. Mit freundlichen Grüßen
Marion Stein
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Bitte leiten Sie meine Frage (sowie …
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Marion Stein
Betreff
AW: Vorgehensweise beim Bekanntwerden einer Schadstoffbelastung im Gebäudebestand der BImA [#173239]
Datum
3. Februar 2020 09:33
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre schnelle Reaktion. Bitte leiten Sie meine Frage (sowie meine Bitte um Beantwortung per E-Mail) an <<E-Mail-Adresse>> weiter. Mit freundlichen Grüßen Marion Stein Anfragenr: 173239 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/173239

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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Sehr geehrte Frau Stein, ich komme auf Ihr o.g. Auskunftsersuchen zurück. Auf mein Schreiben vom 20.01.2020 und d…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Via
Briefpost
Betreff
Datum
25. Februar 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Stein, ich komme auf Ihr o.g. Auskunftsersuchen zurück. Auf mein Schreiben vom 20.01.2020 und die Ihnen erteilten Informationen nehme ich Bezug. Mit Ihrer E-Mail vom 31.01.2020 baten Sie ergänzend zu Ihrem Auskunftsbegehren vom 03.01.2020 um Informationen, mit welcher Zeitspanne (Tage, Wochen, Monate) unter ,so zeitnah wie möglich' zu verstehen ist“, in der die betroffenen Mieterinnen und Mieter in den Fällen eines konkreten Verdachtes einer Schadstoffbelastung informiert werden (1). Darüber hinaus baten Sie um Auskunft, „ob es zutreffend ist, dass die BlmA in der Regel lediglich einen Teil der baugleichen Gebäude einer Wohnsiedlung exemplarisch auf Gebäudeschadstoffe untersuchen lässt“ (2). Schließlich baten Sie um Mitteilung, ob „auch die Mieterinnen und Mieter der nicht untersuchten Gebäude über den Befund informiert werden“, falls bei einer exemplarischen Untersuchung der baugleichen Gebäude Schadstoffe festgestellt werden sollten (3). Ich habe die zuständige Fachabteilung um die zur Bearbeitung Ihres Antrags erforderlichen Informationen gebeten und kann Ihnen zu Ihrer Anfrage folgendes mitteilen: (1) „So zeitnah wie möglich“ bedeutet, dass die Mieterinnen und Mieter schnellstmöglich nachdem sich ein konkreter Verdacht bezüglich einer Schadstoffbelastung konkretisiert hat, informiert werden. Im Regelfall erfolgt eine Information innerhalb weniger Tage. (2) Die auf den Verdacht folgenden Maßnahmen werden eng mit den Mieterinnen und Mieter, den ausführenden Fachfirmen und ggf. den zuständigen kommunalen Behörden abgestimmt. Die BImA geht nicht so vor, dass lediglich ein Teil der baugleichen Gebäude einer Wohnsiedlung exemplarisch auf Gebäudeschadstoffe untersucht werden. Es wurden beispielsweise in Oldenburg mehrere hundert Wohnungen in drei verschiedenen Siedlungen hinsichtlich einer etwaigen Belastung mit Holzschutzmittel untersucht. (3) Alle Mieterinnen und Mieter, in deren Häusern ein konkreter Verdacht auf Schadstoffe vorliegt, werden jeweils unterrichtet. Sie baten aus Gründen der Nachhaltigkeit um die Beantwortung Ihres Auskunftsersuchens durch E Mail. Die BImA kann Informationsbegehren nach dem IFG oder dem UIG nur schriftlich beantworten. Bei der Bescheidung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Bei schriftlichen Verwaltungsakten ist das Dokument zu unterzeichnen und bei elektronischen Verwaltungsakten das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Eine qualifizierte elektronische Signatur wird von der BlmA nicht verwendet. Daher muss die Beantwortung Ihrer Anfrage schriftlich erfolgen. Diese Auskunftserteilung erfolgt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG bzw. f 12 Abs. 1 Satz 2 UIG gebühren frei. Mit freundlichen Grüßen