Vorliegende Urteile oder anderweitige Informationen über Rechtsauffassung von Art. 31 GG sowie Informationen zu: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die FFP2-Maskenpflicht

<< Antragsteller:in >> Rechtsauffassungen, Gerichtsurteile oder andere vorliegende Informationen, die belegen, dass die Landesregierung keine gesetzgebende Kompetenz im Hinblick auf eine FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn aufgrund des § 28b, Abs. 5 IfSG hat
<< Antragsteller:in >> vorliegende Definition zum Begriff »geschlossener Raum«
<< Antragsteller:in >> Informationen darüber, ob eine Plexiglaswand alleine (ohne FFP2-Maske also) einen anderweitigen, mindestens gleichwertigen Schutz für andere Personen im Rahmen der in den Warn- und Alarmstufen geltenden FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für volljährige Personen darstellt
<< Antragsteller:in >> bzw. allgemeiner formuliert: der Landesregierung bekannte, Beispiele für anderweitige, mindestens gleichwertige Schutzmöglichkeiten, welche keine FFP2-Masken sind, im Hinblick auf die geltende FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen

Hintergründe:
1. § 28b Abs. 5 des IfSG besagt, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nur dann benutzt werden dürfen, wenn: a) ein 3G-Nachweis vorliegt und b) eine Maske (FFP2 oder vergleichbar oder eine medizinische Maske) getragen wird. Es ergibt sich also die folgende logische Struktur unter der Verwendung einiger Platzhalter.

Öffentlicher Verkehr darf benutzt werden << Antragsteller:in >>> 3G und (FFP2 bzw. vergleichbar oder med. MNS)
Es ergibt sich also per Kontraposition:
¬ 3G oder ¬ FFP2 bzw. vergleichbar oder ¬ med. MNS << Antragsteller:in >>> ¬ Öffentlicher Verkehr darf benutzt werden

Ist also eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf der öffentliche Verkehr nicht benutzt werden. Würde die Landesregierung eine Regelung erlassen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nur mit FFP2-Maske erlaubt, so wäre stets noch verboten, dass man ohne die anderen Bedingungen nicht den öffentlichen Verkehr nutzen darf. Es liegt also nicht inhärent durch eine weitergreifende Regelung eine Kollision mit dem Bundesrecht vor. Das scheint auch das Land Berlin in seiner heute beschlossenen Regelung zu teilen. Ebenso findet sich eine FFP2-Pflicht auch in Bayern, die sich auch auf »geschlossene öffentliche Fahrzeugbereiche« erstreckt.

Meines Erachtens nach lässt sich aus § 28b Abs. 5 kein Recht auf Beförderung bei Einhaltung der 3G-Regelung und bloßem medizinischem Mundnasenschutz ableiten. Das gibt, wie ich hoffentlich darlegen konnte, die logische Struktur des Satzes nicht her. Es wird vielmehr ein »negatives Recht« (wenn man das so nennen mag) dahingehend erlassen, dass eine Benutzung des öffentlichen Verkehrs OHNE Masken und 3G-Regelung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich ja aber nicht das »positive Recht« auf Benutzung des öffentlichen Verkehrs bei Einhaltung der Erfordernisse, da diese lediglich notwendig, jedoch nicht hinreichend sind.

2. Siehe § 3 Abs. 1 CoronaVO

3. Ich fragte bereits im April 2021 nach, inwiefern bspw. Plexiglaswände in Einkaufsläden ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz im Hinblick auf die Schutzwirkung von Masken sind. Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/anderweitiger-mindestens-gleichwertiger-schutz-fur-andere-personen-im-bezug-auf-die-maskenpflicht/
Kurz zusammengefasst war die (in meinen Augen gewagte) These, dass aufgrund der genannten (Haupt-)Übertragungswege des Virus via Tröpfchen eine ausreichend dimensionierte physische Barriere wie ein Plexiglas einen anderweitigen, mindestens gleichwertigen Schutz darstellt.
Da FFP2-Masken allerdings eine im Vergleich zu OP-Masken verbesserte Schutzwirkung (insbesondere im Bereich der Filterung kleiner Partikel, welche bei einer Plexiglasscheibe in keiner Weise gegeben sein kann) haben, dürfte es nicht möglich sein, zu behaupten, eine Plexiglasscheibe (wie gern und oft gesehen) wäre ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz. Gibt es hierzu konträre amtliche Informationen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Januar 2022
  • Frist
    15. Februar 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antragsteller/…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vorliegende Urteile oder anderweitige Informationen über Rechtsauffassung von Art. 31 GG sowie Informationen zu: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die FFP2-Maskenpflicht [#237273]
Datum
11. Januar 2022 18:08
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antragsteller/in Rechtsauffassungen, Gerichtsurteile oder andere vorliegende Informationen, die belegen, dass die Landesregierung keine gesetzgebende Kompetenz im Hinblick auf eine FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn aufgrund des § 28b, Abs. 5 IfSG hat Antragsteller/in vorliegende Definition zum Begriff »geschlossener Raum« Antragsteller/in Informationen darüber, ob eine Plexiglaswand alleine (ohne FFP2-Maske also) einen anderweitigen, mindestens gleichwertigen Schutz für andere Personen im Rahmen der in den Warn- und Alarmstufen geltenden FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für volljährige Personen darstellt Antragsteller/in bzw. allgemeiner formuliert: der Landesregierung bekannte, Beispiele für anderweitige, mindestens gleichwertige Schutzmöglichkeiten, welche keine FFP2-Masken sind, im Hinblick auf die geltende FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen Hintergründe: 1. § 28b Abs. 5 des IfSG besagt, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nur dann benutzt werden dürfen, wenn: a) ein 3G-Nachweis vorliegt und b) eine Maske (FFP2 oder vergleichbar oder eine medizinische Maske) getragen wird. Es ergibt sich also die folgende logische Struktur unter der Verwendung einiger Platzhalter. Öffentlicher Verkehr darf benutzt werden Antragsteller/in> 3G und (FFP2 bzw. vergleichbar oder med. MNS) Es ergibt sich also per Kontraposition: ¬ 3G oder ¬ FFP2 bzw. vergleichbar oder ¬ med. MNS Antragsteller/in> ¬ Öffentlicher Verkehr darf benutzt werden Ist also eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf der öffentliche Verkehr nicht benutzt werden. Würde die Landesregierung eine Regelung erlassen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nur mit FFP2-Maske erlaubt, so wäre stets noch verboten, dass man ohne die anderen Bedingungen nicht den öffentlichen Verkehr nutzen darf. Es liegt also nicht inhärent durch eine weitergreifende Regelung eine Kollision mit dem Bundesrecht vor. Das scheint auch das Land Berlin in seiner heute beschlossenen Regelung zu teilen. Ebenso findet sich eine FFP2-Pflicht auch in Bayern, die sich auch auf »geschlossene öffentliche Fahrzeugbereiche« erstreckt. Meines Erachtens nach lässt sich aus § 28b Abs. 5 kein Recht auf Beförderung bei Einhaltung der 3G-Regelung und bloßem medizinischem Mundnasenschutz ableiten. Das gibt, wie ich hoffentlich darlegen konnte, die logische Struktur des Satzes nicht her. Es wird vielmehr ein »negatives Recht« (wenn man das so nennen mag) dahingehend erlassen, dass eine Benutzung des öffentlichen Verkehrs OHNE Masken und 3G-Regelung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich ja aber nicht das »positive Recht« auf Benutzung des öffentlichen Verkehrs bei Einhaltung der Erfordernisse, da diese lediglich notwendig, jedoch nicht hinreichend sind. 2. Siehe § 3 Abs. 1 CoronaVO 3. Ich fragte bereits im April 2021 nach, inwiefern bspw. Plexiglaswände in Einkaufsläden ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz im Hinblick auf die Schutzwirkung von Masken sind. Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/anderweitiger-mindestens-gleichwertiger-schutz-fur-andere-personen-im-bezug-auf-die-maskenpflicht/ Kurz zusammengefasst war die (in meinen Augen gewagte) These, dass aufgrund der genannten (Haupt-)Übertragungswege des Virus via Tröpfchen eine ausreichend dimensionierte physische Barriere wie ein Plexiglas einen anderweitigen, mindestens gleichwertigen Schutz darstellt. Da FFP2-Masken allerdings eine im Vergleich zu OP-Masken verbesserte Schutzwirkung (insbesondere im Bereich der Filterung kleiner Partikel, welche bei einer Plexiglasscheibe in keiner Weise gegeben sein kann) haben, dürfte es nicht möglich sein, zu behaupten, eine Plexiglasscheibe (wie gern und oft gesehen) wäre ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz. Gibt es hierzu konträre amtliche Informationen? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 237273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237273/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100)
Datum
7. Februar 2022 11:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden (Az. 66-1443.1-100). Wir gehen davon aus, dass sich der Kern Ihrer Anliegen jeweils auf die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV bezieht, weshalb eine gemeinsame Beantwortung erfolgt. Die in Ihren Anfragen zugrunde gelegte Forderung nach einer FFP2-Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenverkehr wurde mit der neunten Änderungsverordnung in § 3 Abs. 1 CoronaVO für die Warn- und Alarmstufen umgesetzt. Die konkreten und umfassenden Erwägungen, zur Erweiterung der Atemschutzmaskenpflicht (FFP2 oder vergleichbare Masken), die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der neunten Änderungsverordnung vom 27. Januar 2022 zu Grunde gelegt hat, sind in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> einsehbar. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen und Grundlagen der von ihr getroffenen Entscheidungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Ein Anspruch auf etwaige begehrte weitere interne Unterlagen zur Vorbereitung der neunten Änderungen der Corona-Verordnung besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozesse Antragsteller/in wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6) Antragsteller/in oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die – wie hier Antragsteller/in Regierungshandeln vorbereiten, besteht nicht. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100)
Datum
7. Februar 2022 11:27
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfragen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022, die uns zur Bearbeitung vorgelegt wurden (Az. 66-1443.1-100). Wir gehen davon aus, dass sich der Kern Ihrer Anliegen jeweils auf die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV bezieht, weshalb eine gemeinsame Beantwortung erfolgt. Die in Ihren Anfragen zugrunde gelegte Forderung nach einer FFP2-Maskenpflicht auch im öffentlichen Personenverkehr wurde mit der neunten Änderungsverordnung in § 3 Abs. 1 CoronaVO für die Warn- und Alarmstufen umgesetzt. Die konkreten und umfassenden Erwägungen, zur Erweiterung der Atemschutzmaskenpflicht (FFP2 oder vergleichbare Masken), die die Landesregierung bei ihrer Entscheidung über die Schutzmaßnahmen der neunten Änderungsverordnung vom 27. Januar 2022 zu Grunde gelegt hat, sind in der amtlichen Begründung für die Öffentlichkeit unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...<https://www.baden-wuerttemberg.de/fil...> einsehbar. Die Landesregierung stellt darin sowohl die rechtlichen Vorgaben als auch die infektiologischen Überlegungen und Grundlagen der von ihr getroffenen Entscheidungen ausführlich dar. Auf diesem Weg werden die getroffenen Entscheidungen für die Bürgerinnen und Bürger offengelegt und die mit dem LIFG bezweckte Teilhabe an politischen Prozessen ermöglicht. Ein Anspruch auf etwaige begehrte weitere interne Unterlagen zur Vorbereitung der neunten Änderungen der Corona-Verordnung besteht dagegen nicht. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 und Nummer 7 LIFG darf der Informationszugang untersagt werden, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozesse Antragsteller/in wovon die Ergebnisse der Beweiserhebung, Gutachten und Stellungnahmen Dritter regelmäßig ausgenommen sind (Nr. 6) Antragsteller/in oder auf die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung (Nr. 7) haben kann. Demnach ist eine öffentliche Stelle weder bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen noch bei Gesprächen mit externen Akteuren dazu verpflichtet, ihre Verhandlungsposition und die zugrundeliegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenzulegen. Zum Schutz des Kernbereiches der exekutiven Eigenverantwortung sind zudem sowohl Erörterungen im Kabinett als auch die Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen von einem Informationszugang nach dem LIFG ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die – wie hier Antragsteller/in Regierungshandeln vorbereiten, besteht nicht. Ein weiterer Informationszugang auf Antrag ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Ergänzend wird jedoch darauf hingewiesen, dass Sie sich bei allgemeinen Fragen und Anliegen auch an den zuständigen Bürgerreferenten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration wenden können (Bürgerreferent: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)<https://sozialministerium.baden-wuert...>. Ihr Anliegen wird dort gebührenfrei und zeitnah beantwortet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#237273]
Datum
7. Februar 2022 13:04
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Pardon, aber der Link funktioniert nicht. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 237273 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237273/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Antragsteller/in- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
7. Februar 2022 14:35
Status
Sehr Antragsteller/in wir haben den an Sie versendeten Link auf die Begründung überprüft und festgestellt, dass dieser funktionsfähig ist. Möglicherweise lässt sich Ihr Problem über die Nutzung eines anderen Browsers lösen. Unter der Überschrift "Weitere Informationen" ist die Begründung unter diesem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung:…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Ihre Anfragen nach Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) vom 11. und 25. Januar 2022 zur Corona-Verordnung: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Az: 66-1443.1-100) [#238796]
Datum
7. Februar 2022 14:35
Status
Sehr Antragsteller/in wir haben den an Sie versendeten Link auf die Begründung überprüft und festgestellt, dass dieser funktionsfähig ist. Möglicherweise lässt sich Ihr Problem über die Nutzung eines anderen Browsers lösen. Unter der Überschrift "Weitere Informationen" ist die Begründung unter diesem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ Mit freundlichen Grüßen