Vorliegende Urteile oder anderweitige Informationen über Rechtsauffassung von Art. 31 GG sowie Informationen zu: „Anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen“ im Bezug auf die FFP2-Maskenpflicht
<< Antragsteller:in >> Rechtsauffassungen, Gerichtsurteile oder andere vorliegende Informationen, die belegen, dass die Landesregierung keine gesetzgebende Kompetenz im Hinblick auf eine FFP2-Maskenpflicht in Bus und Bahn aufgrund des § 28b, Abs. 5 IfSG hat
<< Antragsteller:in >> vorliegende Definition zum Begriff »geschlossener Raum«
<< Antragsteller:in >> Informationen darüber, ob eine Plexiglaswand alleine (ohne FFP2-Maske also) einen anderweitigen, mindestens gleichwertigen Schutz für andere Personen im Rahmen der in den Warn- und Alarmstufen geltenden FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für volljährige Personen darstellt
<< Antragsteller:in >> bzw. allgemeiner formuliert: der Landesregierung bekannte, Beispiele für anderweitige, mindestens gleichwertige Schutzmöglichkeiten, welche keine FFP2-Masken sind, im Hinblick auf die geltende FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
Hintergründe:
1. § 28b Abs. 5 des IfSG besagt, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nur dann benutzt werden dürfen, wenn: a) ein 3G-Nachweis vorliegt und b) eine Maske (FFP2 oder vergleichbar oder eine medizinische Maske) getragen wird. Es ergibt sich also die folgende logische Struktur unter der Verwendung einiger Platzhalter.
Öffentlicher Verkehr darf benutzt werden << Antragsteller:in >>> 3G und (FFP2 bzw. vergleichbar oder med. MNS)
Es ergibt sich also per Kontraposition:
¬ 3G oder ¬ FFP2 bzw. vergleichbar oder ¬ med. MNS << Antragsteller:in >>> ¬ Öffentlicher Verkehr darf benutzt werden
Ist also eine der Bedingungen nicht erfüllt, darf der öffentliche Verkehr nicht benutzt werden. Würde die Landesregierung eine Regelung erlassen, welche die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nur mit FFP2-Maske erlaubt, so wäre stets noch verboten, dass man ohne die anderen Bedingungen nicht den öffentlichen Verkehr nutzen darf. Es liegt also nicht inhärent durch eine weitergreifende Regelung eine Kollision mit dem Bundesrecht vor. Das scheint auch das Land Berlin in seiner heute beschlossenen Regelung zu teilen. Ebenso findet sich eine FFP2-Pflicht auch in Bayern, die sich auch auf »geschlossene öffentliche Fahrzeugbereiche« erstreckt.
Meines Erachtens nach lässt sich aus § 28b Abs. 5 kein Recht auf Beförderung bei Einhaltung der 3G-Regelung und bloßem medizinischem Mundnasenschutz ableiten. Das gibt, wie ich hoffentlich darlegen konnte, die logische Struktur des Satzes nicht her. Es wird vielmehr ein »negatives Recht« (wenn man das so nennen mag) dahingehend erlassen, dass eine Benutzung des öffentlichen Verkehrs OHNE Masken und 3G-Regelung nicht möglich ist. Daraus ergibt sich ja aber nicht das »positive Recht« auf Benutzung des öffentlichen Verkehrs bei Einhaltung der Erfordernisse, da diese lediglich notwendig, jedoch nicht hinreichend sind.
2. Siehe § 3 Abs. 1 CoronaVO
3. Ich fragte bereits im April 2021 nach, inwiefern bspw. Plexiglaswände in Einkaufsläden ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz im Hinblick auf die Schutzwirkung von Masken sind. Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/anderweitiger-mindestens-gleichwertiger-schutz-fur-andere-personen-im-bezug-auf-die-maskenpflicht/
Kurz zusammengefasst war die (in meinen Augen gewagte) These, dass aufgrund der genannten (Haupt-)Übertragungswege des Virus via Tröpfchen eine ausreichend dimensionierte physische Barriere wie ein Plexiglas einen anderweitigen, mindestens gleichwertigen Schutz darstellt.
Da FFP2-Masken allerdings eine im Vergleich zu OP-Masken verbesserte Schutzwirkung (insbesondere im Bereich der Filterung kleiner Partikel, welche bei einer Plexiglasscheibe in keiner Weise gegeben sein kann) haben, dürfte es nicht möglich sein, zu behaupten, eine Plexiglasscheibe (wie gern und oft gesehen) wäre ein anderweitiger, mindestens gleichwertiger Schutz. Gibt es hierzu konträre amtliche Informationen?
Anfrage erfolgreich
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Datum11. Januar 2022
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15. Februar 2022
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