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VwV Boden - Zuordnungswert Cyanide

Das Vorgehen zur Zuordnung nach Cyanidgehalt im Feststoff ist in einigen Landkreisen unterschiedlich.

Wie ist die Anwenung der Tabelle 6-1 der VwV Boden für den Wert Cyanid im Feststoff anzuwenden?

Angenommen der untersuchte Boden hat einen Cyanid, gesamt Wert von 2,4 mg/kg TS im Feststoff und kann nach allen anderen Parametern in die Qualitätsstufe Z0 eingestuft werden. Welche Qualitätsstufe hat der Boden im beschriebenen Fall?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. November 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Vorgehen z…
An Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VwV Boden - Zuordnungswert Cyanide [#234194]
Datum
30. November 2021 15:10
An
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Vorgehen zur Zuordnung nach Cyanidgehalt im Feststoff ist in einigen Landkreisen unterschiedlich. Wie ist die Anwenung der Tabelle 6-1 der VwV Boden für den Wert Cyanid im Feststoff anzuwenden? Angenommen der untersuchte Boden hat einen Cyanid, gesamt Wert von 2,4 mg/kg TS im Feststoff und kann nach allen anderen Parametern in die Qualitätsstufe Z0 eingestuft werden. Welche Qualitätsstufe hat der Boden im beschriebenen Fall?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234194 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234194/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. November 2021 zur Einstufung von Boden nach der VwV Bo…
Von
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: VwV Boden - Zuordnungswert Cyanide [#234194]
Datum
10. Dezember 2021 14:09
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.gif
5,8 KB


Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. November 2021 zur Einstufung von Boden nach der VwV Boden hinsichtlich der Bewertung von Cyaniden. Nach 6.1 VwV Boden sind grundsätzlich sämtliche Parameter zu ermitteln (d. h. Feststoff und Eluat). Die Ausnahmeregelung im zweiten Absatz besagt, dass bei Einhaltung der Zuordnungswerte Z0 im Feststoff Eluatuntersuchungen nicht erforderlich sind. Allerdings ist bei Z0 für Cyanide kein Feststoffwert als Zuordnungswert angegeben. Somit kann nicht festgestellt werden, dass dieser eingehalten wird. Daraus ergibt sich, dass das Eluat auf Cyanid zu untersuchen ist. Die fehlende Angabe von Zuordnungswerten für die Konzentration im Feststoff bei Z0 und Z0* bedeutet nicht, dass eine Einstufung als Z0-Material nicht möglich ist. Liegen alle Feststoffgehalte der weiteren Parameter der Tabelle 6-1 im Z0-Bereich und die Cyanidkonzentration im Eluat bei maximal 5 µg/l, ist eine Bewertung der Cyanidkonzentration im Feststoff nicht erforderlich und eine Einstufung als Z0-Material möglich. Sobald ein weiterer Parameter eine Einstufung in Z1.1 ergibt, muss auch der Cyanidgehalt im Feststoff bewertet werden. Der Cyanidgehalt im Feststoff muss dabei in allen genannten Fällen unter 3 mg/kg liegen. In den Einbaukonfigurationen Z0 bis Z0* ist zunächst nur der Eluatwert für Cyanide maßgebend. Gemäß 4.2 (Untersuchungsumfang) zweiter Anstrich ist bei Verdacht auf spezifische Belastungen die Analytik auf die Schadstoffbelastungen auszurichten, die mit der Nutzung/Immissionen der/auf die Fläche verbunden gewesen sein können. Eine Erweiterung des Untersuchungsumfangs über die in der Tabelle 6-1 genannten Parameter hinaus ist erforderlich, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Cyanide sind im Regelfall auf anthropogene Einträge zurückzuführen, wie z. B. als Eintrag durch die Anwendung von Streusalz in Straßenrandbereichen. Deshalb ergibt sich bei einem Nachweis von Cyaniden immer die Frage nach deren Herkunft. Mit freundlichen Grüßen
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