Wahlprüfung in der Zuständigkeit des Präsidenten des Landtags NRW
die bei der adressierten Stelle, dem Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen, beziehungsweise bei seiner oder ihrer Verwaltung vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 1 und mit Paragraph 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Kenntnisnahme von etwaigen einen Wahlmangel begründen könnenden Umständen in amtlicher Eigenschaft des Präsidenten des Landtags und der dementsprechenden Erlegung und Begründung von Einsprüchen durch den Präsidenten des Landtags mit dem Ziel und dem Zweck der Prüfung der Gültigkeit der Wahlen zum Landtag ist,
- welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 3 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 und mit Paragraph 2 Absatz 2 und wiederum mit Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Kenntnisnahme von etwaigen einen Wahlmangel begründen könnenden Umständen in amtlicher Eigenschaft des Präsidenten des Landtags und der dementsprechenden Antragstellung durch den Präsidenten des Landtags mit dem Ziel und dem Zweck der Feststellung des erst nach der Wahl eingetretenen Verlusts der Mitgliedschaft eines oder einer Abgeordneten ist,
- welche der Stellen innerhalb der Landtagsverwaltung die zuständige Stelle für die Wahrnehmung der in Paragraph 4 Satz 1 in Verbindung mit Paragraph 1 Absatz 2 und mit Paragraph 3 Satz 1, mit Paragraph 2 Absatz 2 und wiederum mit Absatz 1 des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - genannten Aufgaben der Entgegennahme und der verwaltungsseitigen Bearbeitung von den bei dem Präsidenten des Landtags eingelegten oder an ihn übersandten Einsprüchen und von den an ihn weitergeleiteten Ergebnissen der Ermittlungen im Rahmen der von Seiten der Kreiswahlleiter und des Landeswahlleiters durchzuführenden Wahlprüfungen sowie von den bei dem Präsidenten des Landtags eingereichten Anträgen ist,
- welche Aufgaben und insbesondere welche Verwaltungsaufgaben die für die Betreuung des Wahlprüfungsausschusses des Landtags für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Stelle in der Abteilung I Parlamentsdienste, Organisation, Personal, dort in der Gruppe I.A Parlamentsdienste, dort im Referat I.A.2 Fachausschüsse, Vom Parlament eingesetzte Gremien, dort im Sachbereich A Fachausschüsse I und dort im Aufgabengebiet 1.4 Wahlprüfungsausschuss in Bezug auf die Aufgaben des Wahlprüfungsausschusses und gegebenenfalls auch in Bezug auf die Aufgaben des Präsidenten des Landtags in Sachen Wahlprüfung wahrzunehmen hat,
- nach welchen Maßgaben aus einem bislang noch nicht allgemein zugänglichen Aktenplan der adressierten Stelle oder in Ermangelung eines solchen aus etwaigen Vorformen von Aktenplänen oder aus Aktenordnungen oder aus sonstigen Bearbeitungs- und Aufbewahrungsbestimmungen die unter den obigen Spiegelstrichen angesprochenen Stellen der adressierten Stelle die von ihnen verwalteten Unterlagen, Dokumente und Urkunden sowie Dateien anlegen, ablegen oder speichern, aufbewahren und archivieren und wie sie diese Verwaltungstätigkeiten verwaltungsintern, gegenüber den Wahlorganen, gegenüber dem Landtag, gegenüber dem Verfassungsgerichtshof und gegenüber der Öffentlichkeit sowie gegenüber den Presseorganen und Medienangeboten nachvollziehbar machen,
- wie verfahren werden soll, wenn der Präsident des Landtags sowohl der Urheber von Einsprüchen und Anträgen als auch deren Adressat ist oder in seiner Person anderweitige Befangenheitsprobleme vorliegen.
Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise durch Veröffentlichung oder Bereitstellung der begehrten Informationen im Internetauftritt der adressierten Stelle im Allgemeinen und im Besonderen auf speziell der Wahlprüfung gewidmeten Internetseiten sowie in Gestalt der nach Paragraph 12 IFG NRW veröffentlichungspflichtigen Informationen im Allgemeinen und im Besonderen in Gestalt von Aktenplänen und von um die in Sachen Wahlprüfung ergänzten Geschäftsverteilungsplänen (Download-URL: https://www.landtag.nrw.de/files/live/sites/landtag-r20/files/Internet/I.B.1/Internet_GVP.pdf ) sowie in Gestalt von Verzeichnissen von etwaig vorhandenen Informationssammlungen unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der entsprechenden Fundstellen und Adressen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Anfrage eingeschlafen
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Datum24. Mai 2022
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28. Juni 2022
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