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Warum DSD Gebühren für wiederverwendete Weinflaschen?

Bis vor einigen Jahren waren die wiederverwendeten Weinflaschen von den DSD Gebühren ausgenommen. Meines Wissens müssen seit einigen Jahren für wiederverwendete (gespülte) Weinflaschen auch DSD Gebühren abgeführt werden (ich rede nur vom Glas nicht von Karton, Etikett und Schraubverschlüssen). Bei Fastfoodketten soll jetzt mit Gewalt ein Mehrwegsystem eingeführt werden und bei Weinflaschen wird das recyceln durch eine unnötige bzw. unsinnige DSD Abgaben erschwert. Ich verstehe auch nicht das für etwas eine Abgabe errichtet werden soll, daß gar nicht vorhanden ist, denn es wurde ja gar nicht eine Flasche zum Müll hinzugefügt. Das verstehe wer will. Wenn man schon steuern will, wäre es wohl das beste die DSD Gebühren beim Verpackungshersteller zu erheben, die einmalig beim Inverkehrbringen erhoben würde. Das würde auch zu einem Bürokratieabbau führen, da nur noch die wenigen Hersteller (Weinflaschen ca. 5 Hersteller europaweit) von Verpackungen die Steuer abführen müssten und nicht die die sie verarbeiten (ca. 10.000 Weingüter und ca. 100 Kellereien in D) wie bei DSD. Danach verbilligt jeder Recyclingvorgang die Verpackungskosten. Wäre dies nicht auch im Sinne der Ressourcenschonung z.B. Erdgas das uns ja gerade ausgeht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2023
  • Frist
    1. März 2023
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Harald Finkenauer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bis vor einigen Jahren waren die wied…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
Harald Finkenauer
Betreff
Warum DSD Gebühren für wiederverwendete Weinflaschen? [#268866]
Datum
28. Januar 2023 01:58
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bis vor einigen Jahren waren die wiederverwendeten Weinflaschen von den DSD Gebühren ausgenommen. Meines Wissens müssen seit einigen Jahren für wiederverwendete (gespülte) Weinflaschen auch DSD Gebühren abgeführt werden (ich rede nur vom Glas nicht von Karton, Etikett und Schraubverschlüssen). Bei Fastfoodketten soll jetzt mit Gewalt ein Mehrwegsystem eingeführt werden und bei Weinflaschen wird das recyceln durch eine unnötige bzw. unsinnige DSD Abgaben erschwert. Ich verstehe auch nicht das für etwas eine Abgabe errichtet werden soll, daß gar nicht vorhanden ist, denn es wurde ja gar nicht eine Flasche zum Müll hinzugefügt. Das verstehe wer will. Wenn man schon steuern will, wäre es wohl das beste die DSD Gebühren beim Verpackungshersteller zu erheben, die einmalig beim Inverkehrbringen erhoben würde. Das würde auch zu einem Bürokratieabbau führen, da nur noch die wenigen Hersteller (Weinflaschen ca. 5 Hersteller europaweit) von Verpackungen die Steuer abführen müssten und nicht die die sie verarbeiten (ca. 10.000 Weingüter und ca. 100 Kellereien in D) wie bei DSD. Danach verbilligt jeder Recyclingvorgang die Verpackungskosten. Wäre dies nicht auch im Sinne der Ressourcenschonung z.B. Erdgas das uns ja gerade ausgeht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Harald Finkenauer Anfragenr: 268866 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268866/ Postanschrift Harald Finkenauer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Harald Finkenauer

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
AG T II 5 - 0721/001-2023.0185 Sehr geehrter Herr Finkenauer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.01.2023. Der B…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
Warum DSD Gebühren für wiederverwendete Weinflaschen? [#268866] (Ticket: DP02-35451)
Datum
23. Februar 2023 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
AG T II 5 - 0721/001-2023.0185 Sehr geehrter Herr Finkenauer, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 28.01.2023. Der Begriff Mehrwegverpackungen ist in § 3 Abs. 3 Verpackungsgesetz wie folgt festgeschrieben: "Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird". Sofern es sich bei den von Ihnen benannten verwendeten Weinflaschen um Mehrwegflaschen handelt und sie der o.g. genannten Begriffsbestimmung genügen, dann müssen diese Flaschen nicht an einem dualen System beteiligt werden. Das ergibt sich § 12 Abs. 2 Nr. 1 VerpackG. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich tatsächlich um Mehrwegflaschen handelt, für die es eine entsprechende Rücknahme und Wiederverwendungslogistik gibt und deren Rückgabe durch ein geeignetes Anreizsystem gefördert wird. Die Entscheidung, ob eine Getränkeverpackung als eine Mehrweg- oder Einwegflasche einzustufen ist, obliegt der Zentrale Stelle Verpackungsregister. Nähere Informationen finden Sie unter (https://www.verpackungsregister.org<https://www.verpackungsregister.org/>). Ich hoffe, Ihre Fragestellung hinreichend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen