Was bringt ein Verbot von cannabis? Es ändert ja nix am Konsum

Was bringt ein Verbot von cannabis? Es ändert ja nix am Konsum sogar im Gegenteil solange es verboten wird kommen auch minderjährige an diese Substanzen und ein Verbot schadet der Gesundheit des Konsumenten weil es einen großen Schwarzmarkt in Deutschland gibt

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
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Markus Jung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Was bringt ein V…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
Markus Jung
Betreff
Was bringt ein Verbot von cannabis? Es ändert ja nix am Konsum [#196103]
Datum
27. August 2020 14:06
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Was bringt ein Verbot von cannabis? Es ändert ja nix am Konsum sogar im Gegenteil solange es verboten wird kommen auch minderjährige an diese Substanzen und ein Verbot schadet der Gesundheit des Konsumenten weil es einen großen Schwarzmarkt in Deutschland gibt
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Markus Jung Anfragenr: 196103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196103/ Postanschrift Markus Jung << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Markus Jung
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrter Herr Jung, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übe…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
Ihr IFG- Antrag "Was bringt ein Verbot von cannabis? Es ändert ja nix am Konsum" [#196103]
Datum
28. August 2020 11:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Jung, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrter Herr Jung, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Bundesregierung häl…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
IFG- Antrag "Was bringt ein Verbot von cannabis? Es ändert ja nix am Konsum" [#196103]
Datum
16. September 2020 07:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Jung, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die Bundesregierung hält aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung eine Freigabe der Verwendung von Cannabis zu Rauschzwecken für nicht vertretbar. Zum Schutz der Gesundheit der Menschen beschränkt das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe die Verwendung von Suchtstoffen auf ausschließlich medizinische und wissenschaftliche Zwecke und verbietet u. a. den Anbau, den Handel, den Erwerb und den Besitz von Cannabis zu Rauschzwecken. Die Bundesrepublik Deutschland hat dieses Übereinkommen ratifiziert und ist an die darin enthaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Schon aus diesen rechtlichen Gründen ist eine Cannabislegalisierung zu Rauschzwecken nicht möglich. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass eine Legalisierung von Cannabis zu Rauschzwecken zu einer Zunahme der Konsumentenzahlen und des medizinischen Behandlungsbedarfs führen würde. Im Falle einer staatlichen Festlegung, dass es sich um eine legale Substanz handelt, und dem damit gegebenen Signal an die Öffentlichkeit, würden gerade in einem Land mit hohem Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau wie Deutschland, die gesundheitlichen Gefahren des Cannabiskonsums verharmlost und die öffentliche Wahrnehmung, insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen, entsprechend beeinflusst und geprägt. Präventive Bemühungen im Suchtbereich würden damit konterkariert. Die Gesundheitsgefahren des Cannabismissbrauchs insbesondere bei Jugendlichen und Heranwachsenden sind medizinisch erwiesen. Unter anderem bestätigte die Studie „Cannabis: Potential und Risiken. Eine wissenschaftliche Analyse (CaPRis)“ (https://www.bundesgesundheitsminister... <https://www.bundesgesundheitsminister...>), die 2017 den Forschungsstand zum Thema Cannabis zusammenfasste, dass die Entwicklung einer Cannabisabhängigkeit keine Seltenheit ist, und dass das Risiko für psychische Störungen sich erhöht. So zeigt die Studie ein detailreiches Bild unterschiedlich ausgeprägter Risiken für akuten und chronischen Cannabis-Konsum im Bereich der Somatik, Kognition, Abhängigkeitsentwicklung, psychischer Störungen (Angststörungen, Depressionen und Suizidalität, bipolare Störungen, Psychosen) sowie der sozialen Folgen (z. B. Bildungschancen, Fahrtüchtigkeit) auf. Besondere Risiken liegen im frühen Konsumbeginn in der Adoleszenz, in intensiven Gebrauchsmustern sowie im Co-Konsum von Tabak. Zusammenfassend belegen die evidenzbasierten Fakten ein erhöhtes Risiko für negative psychische, organische und soziale Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Cannabis zu Rauschzwecken. Eine nicht geringe Zahl von Personen sucht wegen eines problematischen Gebrauchs von Cannabis die ambulanten und stationären Einrichtungen des Suchthilfesystems in Deutschland auf. Die bestehenden Verbotsregelungen des Betäubungsmittelrechts sind in die von der Bundesregierung verfolgte ausgewogene Drogenpolitik eingebettet, die auf Prävention, Beratung und Behandlung, Hilfen zum Ausstieg, Maßnahmen zur Schadensreduzierung sowie Bekämpfung der Drogenkriminalität basiert. Für die generalpräventive Wirkung der Strafandrohungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) spricht der hohe Anteil von Jugendlichen, die niemals illegale Drogen konsumieren. Auch bei der Aufnahme neuer psychoaktiver Stoffe in die Anlagen zum BtMG hat sich gezeigt, dass die Verbreitung und Verfügbarkeit der jeweiligen Stoffe in Folge der Unterstellung unter das BtMG zurückging. Alle Elemente dieses ganzheitlichen Ansatzes dienen gemeinsam dem Ziel, den Konsum illegaler Drogen auf ein möglichst niedriges Niveau zu reduzieren. Beim Erwerb oder Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch bestehen strafprozessuale Möglichkeiten, von der Strafverfolgung abzusehen, von denen die Staatsanwaltschaften in der Praxis Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundesregierung die Ziele und Grundsätze der internationalen Drogenpolitik, wie sie im Abschlussdokument der Sondersitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Weltdrogenproblem von 2016 (englisch United Nations General Assembly Special Session, UNGASS 2016, vgl. https://undocs.org/A/RES/S-30/1 und https://www.unodc.org/postungass2016/ <https://www.unodc.org/postungass2016/> ), in der Drogenstrategie der Europäischen Union 2013 bis 2020 (https://www.consilium.europa.eu/de/do... <https://www.consilium.europa.eu/de/do...> ) sowie im Drogenaktionsplan der Europäischen Union 2017 bis 2020 (https://www.emcdda.europa.eu/drugs-li... <https://www.emcdda.europa.eu/drugs-li...> zum Ausdruck kommen. Zu Ihrem Anliegen möchte ich Sie ergänzend auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion der FDP „Kontrollierte Abgabe von Cannabis“ und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Auswirkungen der Cannabisprohibition auf den Gesundheitsschutz“ hinweisen (Bundestagsdrucksachen 19/310 und 19/853, in der Anlage beigefügt). Mit freundlichen Grüßen

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