Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom 17.06.2022, welche mir zuständigkeitshalber zugeleitet wurde. Ich bitte die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen.
Sie forderten das Ordnungsamt Berlin Mitte auf Ihnen folgende Daten zu übermitteln:
- im Ordnungsamt gültige Weisungslage betreffend Ahndung von Falschparken auf Behindertenparkplätzen, ggfs. insbesondere in Moabit/Turmstraße.
Hinsichtlich der erfragten Weisungslage verweise ich auf die Geschäftsanweisung des Stabes des Polizeipräsidenten Nr. 15/2014 über das Umsetzen von Fahrzeugen, der sich die Ordnungsämter im Land Berlin inhaltlich anschließen. Diese Geschäftsanweisung liegt FragDenStaat bereits vor und kann unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://fragdenstaat.de/dokumente/149...
Weiterführend verweise ich auf die rechtlichen Grundlagen für diesen Sachverhalt (§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 55 BKat; § 37a ASOG). Zudem ist bei der Bemessung der Ordnungswidrigkeit der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog heranzuziehen (
https://www.kba.de/DE/Themen/Zentrale...). Der Tatbestand mit der Nummer 142278 „Sie parkten auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen (Zeichen <314/315> und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild). Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus.“ ist hier einschlägig. Dieser wurde bundeseinheitlich mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 € festgelegt.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass nicht alle Dienstkräfte des Außendienstes des Ordnungsamtes dazu befugt sind eine Umsetzung zu veranlassen. Wenn ein Mitarbeitender der Parkraumüberwachung diesen Tatbestand innerhalb der Parkraumbewirtschaftung feststellt, kann eine Ahndung entsprechend des Tatbestandes erfolgen, es besteht jedoch für diese Dienstkraft keine rechtliche Befugnis eine Umsetzung zu veranlassen. Das Vorgehen ist somit, dass lediglich ein Verwarngeld erhoben werden kann.
Andere Weisungen hinsichtlich des benannten Sachverhaltes bestehen im Ordnungsamtes des Bezirkes Mitte von Berlin nicht.
Diese Auskunft wurde gebührenfrei erteilt.
Mit freundlichen Grüßen,