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Weiterbetrieb von AKWs

Wie häuftg und wie müssen AKWs geprüft werden?

Wann und wie wurden die AKWs geprüft, die eventuell länger in Betrieb bleiben sollen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie häuftg und wi…
An Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Weiterbetrieb von AKWs [#260776]
Datum
13. Oktober 2022 15:35
An
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie häuftg und wie müssen AKWs geprüft werden? Wann und wie wurden die AKWs geprüft, die eventuell länger in Betrieb bleiben sollen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 260776 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260776/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre Bürgeranfrage vom 13. Oktober 2022, die ich Ihnen fo…
Von
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Betreff
AW: Weiterbetrieb von AKWs [#260776] (Ticket: DP02-31151)
Datum
7. November 2022 10:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für ihre Bürgeranfrage vom 13. Oktober 2022, die ich Ihnen folgendermaßen beantworte: Generell finden Prüfungen in Atomkraftwerken nach den Festlegungen im sogenannten Prüfhandbuch statt. Je nach zu prüfendem System und Art der Prüfung sind dort auch Festlegungen getroffen, ob die Prüfungen im wöchentlichen, monatlichen, jährlichen oder mehrjährlichen Rhythmus stattfinden. Dort ist auch festgelegt, ob die Prüfungen mit Sachverständigenbeteiligung durchzuführen sind. Anforderungen an das Prüfhandbuch sind in der KTA Regel 1202 „Anforderungen an das Prüfhandbuch<http://www.kta-gs.de/d/regeln/1200/1202_r_2017_11.pdf>“ festgelegt. Die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder überwachen im Rahmen ihrer kontinuierlichen Aufsicht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Ergänzend zur kontinuierlichen Aufsicht der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder gibt es die in der öffentlichen Diskussion häufig angesprochene Sicherheitsüberprüfung. Seit dem Jahr 2002 ist die Durchführung dieser Sicherheitsüberprüfung im Abstand von zehn Jahren in § 19a im Atomgesetz festgeschrieben und für jedes Atomkraftwerk der Zeitpunkt der ersten Sicherheitsüberprüfung festgelegt worden. Die Pflicht zur Vorlage der Ergebnisse einer Sicherheitsüberprüfung entfällt, wenn der Genehmigungsinhaber gegenüber der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde verbindlich erklärt, dass er den Leistungsbetrieb des entsprechenden Atomkraftwerks spätestens drei Jahre nach dem im Atomgesetz genannten Termin zur Vorlage der Sicherheitsüberprüfung endgültig einstellen wird. Für die Atomkraftwerke Emsland, Neckarwestheim II und Isar 2, die im Jahr 2022 eine Berechtigung zum Leistungsbetrieb zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität haben, wären Sicherheitsüberprüfungen bis Ende des Jahres 2019 durchzuführen und die Ergebnisse vorzulegen gewesen. Diese Überprüfungspflicht ist nach der oben genannten gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die Beendigung des Leistungsbetriebs bis spätestens Ende des Jahres 2022 jedoch entfallen. Deshalb wurde für die Atomkraftwerke Emsland, Neckarwestheim II und Isar 2 keine Sicherheitsüberprüfung nach § 19a im Atomgesetz vorgenommen. Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Bei der Bearbeitung Ihres Anliegens wurden bzw. werden personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Informationen hierzu und zu Ihren Betroffenenrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMUV unter www.bmuv.de/datenschutz<http://www.bmuv.de/datenschutz>. Mit freundlichen Grüßen