Wissenschaftliche Dienste des Landtages

Ich bitte um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages.
Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung darf ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14 – Pressemitteilung vom 25.06.2015, http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=53) verweisen.
Bitte senden Sie mir die Antwort in elektronischer Form zu.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. August 2015
  • Frist
    19. September 2015
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte …
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wissenschaftliche Dienste des Landtages [#11131]
Datum
20. August 2015 23:07
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung darf ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14 – Pressemitteilung vom 25.06.2015, http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=53) verweisen. Bitte senden Sie mir die Antwort in elektronischer Form zu.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
fragdenstaat - Antwortschreiben Sehr geehrtAntragsteller/in im Hinblick auf das von Ihnen genannte Urteil des Bun…
Von
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Via
Briefpost
Betreff
fragdenstaat - Antwortschreiben
Datum
11. September 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in im Hinblick auf das von Ihnen genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. BVerwG 7 C 1.14 / BVerwG 7 C 2.14 - Pressemitteilung) baten Sie um Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Bei der Beantwortung Ihrer Frage ist zwischen öffentlich zugänglichen und vertraulichen Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes zu differenzieren: Eine Information Dritter über Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes (ob ein Gutachten erstellt wurde und auf welchem Gebiet) ist dem Wissenschaftlichen Dienst gemäß § 9 Abs.1 Nr. 3 IZG i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 5 seiner Dienstordnung (Anlage) grundsätzlich verwehrt. Anders stellt es sich nur dar, wenn die Auftraggeber ausdrücklich auf vertrauliche Behandlung verzichtet haben und die Gutachten zur Veröffentlichung freigeben. Ob aufgrund des von Ihnen zitierten Urteils des BVerwG ggf. eine andere Wertung vorzunehmen ist, bleibt abzuwarten, da, wie Sie wissen, die Entscheidungsgründe bislang noch nicht vorliegen. Aus hiesiger Sicht bestehen zzt. jedoch nicht unerhebliche Zweifel, ob sich die dem Urteil des BVerwG zugrunde liegende Rechts- und Sachlage auf die Schleswig-Holsteins wird übertragen lassen. Über öffentliche Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes können Sie sich unter dem Suchbegriff „Wissenschaftlicher Dienst“ im Landtagsinformationssystem (LIS-SH) ab der 15. Wahlperiode (ab 2000) einen Überblick verschaffen. http://lissh.lvn.parlanet.de/shlt/start.html Eine Übersicht über die öffentlich zugänglichen Ausarbeitungen für frühere Zeiträume müsste erst erstellt werden. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtages besteht seit 1967, insoweit fallen umfängliche Recherche- und Schreibarbeiten an. Zudem wäre mit nicht unerheblichem Zeitaufwand grundsätzlich zu überprüfen, ob Gutachten aus Gründen des Geheimschutzes nicht in die Übersicht aufgenommen werden dürften, da bis 1990 eine Veröffentlichung dieser nicht stattgefunden hat. Entgegen Ihrer Einschätzung, handelt es sich daher bei der erbetenen Übersicht nicht um eine einfache gebührenfreie Auskunft. Wunschgemäß werden Sie aufgrund der Gebührenpflichtigkeit der Aktenauskunft vorab über die Höhe der Kosten informiert: Gemäß Nummer 1.2 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) werden Kosten bis zu 250,00 Euro für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten erhoben. Ich bitte um Rückmeldung, ob Sie vor diesem Hintergrund Ihr Auskunftsbegehren aufrechterhalten. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass gemäß § 12 IZG i.V.m. § 16 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden kann. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: fragdenstaat - Antwortschreiben [#11135] Liebe <<E-Mail-Adresse>> Es ist für mich kein Problem, …
An Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: fragdenstaat - Antwortschreiben [#11135]
Datum
11. September 2015 16:25
An
Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Status
Liebe <<E-Mail-Adresse>> Es ist für mich kein Problem, wenn wir die Urteilsbegründung abwarten. Ich bin aber überzeugt, dass Sie die Ergebnisse übertragen werden. Eine Bitte noch: wir leben bei in zivilisierten Ländern. Vielleicht unterschreiben Sie in Zukunft Ihre Mails mit Namen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Wissenschaftliche Dienste des Landtages" [#11131]
Datum
12. November 2015 22:59
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11131 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet, weil der Landtag nicht reagiert hat. Bitte senden Sie mir die Stellungnahme des Landtages zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage "Ausschusssekretariate des Landtages" [#11135] Sehr geehrte Damen und Herren, i…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Ausschusssekretariate des Landtages" [#11135]
Datum
12. November 2015 23:04
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11135 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Der Landtag interpretiert das Urteil des Bundesverwaltungsgericht falsch. Das BVerwG hat eindeutig klar gestellt, dass auch Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Herausgabeverpflichtung unterliegen. Die Dienstordnung des Landtages ist keine gesetzliche Regelung, sondern besitzt reinen internen Charakter und kann daher nicht den Herausgabeanspruch auflösen. Die Entscheidungsgründe sind auch hinlänglich lange bekannt, so dass der Landtag das Verfahren hätte entsprechend zu Ende bringen können. Bitte senden Sie mir die Stellungnahme des Landtages zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 11135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Vermittlung bei Anfrage "Ausschusssekretariate des Landtages" [#11135] Sehr geehrtAntragsteller/in
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage "Ausschusssekretariate des Landtages" [#11135]
Datum
20. November 2015 11:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit E-Mail vom 12.11.2015 baten Sie um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG SH gegenüber dem Landtag SH. Diese E-Mail scheint zwei Vorgänge zu "vermengen". Zum einen geht es unter Bezugnahme auf Urteile des BVerwG um die Zusendung einer Übersicht über die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages, zum anderen geht es um die Zusendung der Stellenpläne der Ausschusssekretariate und der Sekretariate der sonstigen Gremien und Kommissionen des Landtages - Anfrage und Antwort sind nicht kongruent. Angesichts des Inhaltes Ihrer an das ULD gerichteten E-Mail gehen wir davon aus, dass es Ihnen bei der Anrufung des ULD um die begehrte Zusendung der Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages in Schleswig-Holstein geht. Der in diesem Zusammenhang von dem Landtag vorgenommen Differenzierung (E-Mail vom 11.09.2015) stehen die in Bezug genommenen Entscheidungen des BVerwG nicht entgegen. In den Urteilen ging es um die Frage, ob die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes der parlamentarischen Tätigkeit zuzuordnen sind bzw. ob Urheberrechte entgegenstehen könnten und ein Anspruch nach dem IFG (Bund) daher ausgeschlossen sein könnte. Darauf beruft sich der Landtag SH jedoch nicht. Hinsichtlich der in Aussicht gestellten Kostenerhebung sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Aus Gründen einer weitergehenden rechtlichen Bewertung (Eingreifen von Ausschlussgründen/Anwendbarkeit des IZG SH) haben wir angesichts Ihrer Anfrage ein Verfahren eingeleitet. Wir werden Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re:Antragsteller/in Vermittlung bei Anfrage Antragsteller/in"Ausschusssekretariate des Landtages"Antrags…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re:Antragsteller/in Vermittlung bei Anfrage Antragsteller/in"Ausschusssekretariate des Landtages"Antragsteller/in Antragsteller/in[Antragsteller/in#11135]Antragsteller/in
Datum
24. Februar 2016 10:58
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in wir beziehen uns auf unsere E-Mail vom 20.11.2015.Antragsteller/in Zwischenzeitlich Antragsteller/in Antragsteller/in liegt uns die Stellungnahme des Schleswig-Holsteinischen Landtages vor.Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in Der Schleswig-Holsteinische Landtag hält an seiner bereits geäußerten Antragsteller/in Antragsteller/in Auffassung,Antragsteller/in die nichtöffentlichen Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Antragsteller/in Antragsteller/in Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages seien vertraulich und Antragsteller/in Antragsteller/in aus diesem Grunde sei kein Zugang zu diesen zu gewähren,Antragsteller/in fest.Antragsteller/in Begründet Antragsteller/in Antragsteller/in wird dies zunächst unter Hinweis auf die an Sie gerichtete E-Mail vom Antragsteller/in Antragsteller/in 11.09.2015 mit der bereits erwähnten Dienstordnung des Referates Antragsteller/in Antragsteller/in Wissenschaftlicher Dienst,Antragsteller/in Wissensmanagement,Antragsteller/in und der Datenschutzordnung Antragsteller/in Antragsteller/in des Schleswig-Holsteinischen Landtages.Antragsteller/in Ferner wird die Auffassung Antragsteller/in Antragsteller/in vertreten,Antragsteller/in dass die in den Urteilen des BVerwG vom 25.06.2015 Antragsteller/in Antragsteller/in getroffenen Feststellungen aufgrund der in Schleswig-Holstein anders Antragsteller/in Antragsteller/in gestalteten Sach-Antragsteller/in und Rechtslage nicht auf den Wissenschaftlichen Dienst Antragsteller/in Antragsteller/in des Schleswig-Holsteinischen Landtages anwendbar seien.Antragsteller/in Im Kern wird die Antragsteller/in Antragsteller/in für Schleswig-Holstein angenommene andere Sach-Antragsteller/in und Rechtslage darauf Antragsteller/in Antragsteller/in zurückgeführt,Antragsteller/in dass der Wissenschaftliche Dienst des Landtages Antragsteller/in Antragsteller/in Schleswig-Holstein insbesondere mit der Datenschutzordnung Antragsteller/in(Antragsteller/in§Antragsteller/in 1 Abs.Antragsteller/in 2 Antragsteller/in Antragsteller/in Satz 2)Antragsteller/in funktional dem Parlament im Rahmen seiner spezifischen Antragsteller/in Antragsteller/in parlamentarischen Aufgaben zugeordnet sei.Antragsteller/in Außerdem greife aufgrund der Antragsteller/in Antragsteller/in in der Dienstordnung enthaltenen Verschwiegenheitspflicht der Antragsteller/in Antragsteller/in Ausschlussgrund nach Antragsteller/in§Antragsteller/in 10 Satz 1 Nr.Antragsteller/in 2 IZG-SH.Antragsteller/in Eine Weitergabe komme Antragsteller/in Antragsteller/in danach nur dann in Betracht,Antragsteller/in wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf die Antragsteller/in Antragsteller/in vertrauliche Behandlung verzichtet habe.Antragsteller/in Der Schleswig-Holsteinische Antragsteller/in Landtag vertritt ferner die Auffassung,Antragsteller/in dass angesichts des Antragsteller/in vertraulichen Auftragsinhaltes nicht nur der Zugang zu den Antragsteller/in Ausarbeitungen selbst entfalle,Antragsteller/in sondern dies auch einem Zugang zu der Antragsteller/in erbetenen Aufstellung entgegen stehe.Antragsteller/in Antragsteller/in Die von dem Schleswig-Holsteinischen Landtag geäußerten Antragsteller/in Rechtsauffassungen teilen wir nicht.Antragsteller/in Wir haben dies gegenüber dem Antragsteller/in Schleswig-Holsteinischen Landtag unter Angabe der Gründe dargelegt.Antragsteller/in Antragsteller/in Diese legen wir auch Ihnen dar.Antragsteller/in Unsere Einschätzung beruht auf folgenden Antragsteller/in Erwägungen:Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in*1.Antragsteller/in* Antragsteller/in Die Frage,Antragsteller/in ob eine Stelle nach dem IZG-SH als informationspflichtige Antragsteller/in Stelle zu erachten ist oder nicht,Antragsteller/in beurteilt sich nicht organ-Antragsteller/in, sondern Antragsteller/in aufgabenspezifisch. Die vor diesem Hintergrund begründeten Ausnahmen von der Einstufung als informationspflichtige Stelle sind in § 2 Abs. 4 IZG-SH enthalten. Der Schleswig-Holsteinische Landtag ist in diesem Sinne nur insoweit keine informationspflichtige Stelle, als die erbetenen Informationen seine Gesetzgebungstätigkeit betreffen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH). Die Ausnahmeregelung bezieht sich somit nur auf einen Teil der nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Verf SH) dem Schleswig-Holsteinischen Landtag zugewiesenen originär verfassungsrechtlichen Kernaufgaben. Für die Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH kommt es mithin nicht auf die Unterscheidung zwischen parlamentarischer Tätigkeit (an sich) und Verwaltungstätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landtages an, sondern ausschließlich darauf, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag in der Ausübung der Legislativgewalt betroffen ist. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Historie zum IZG-SH. Der Gesetzgeber wollte die Gewaltenteilung gewahrt wissen; dies erfordert nicht, dass sich die Ausnahmeregelung auf die parlamentarische Tätigkeiten schlechthin erstreckt, sondern nur auf all jene Tätigkeiten, die sich auf die Mitwirkung an der Gesetzgebung beziehen (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 17/171, Seite 18 i.V.m. Drs. 17/1610, Seite 22). Die für Schleswig-Holstein mit § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH generierte Ausnahme ist damit sogar enger gefasst als die Ausnahmeregelung für den Bundestag nach dem IFG (Bund). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) ist u.a. der Bundestag nur dann informationspflichtig, wenn er öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnimmt. In der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) wird klargestellt, dass nicht nur die Gesetzgebungstätigkeit, sondern generell der „spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder – z.B. in Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten -, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie supranationalen Stellen), [….] vom Informationszugang ausgenommen bleiben“ sollen (BT-Drs. 15/4493, Seite 8; vgl. auch Berger/Roth/Scheel, IFG (Bund), Taschenkommentar zum IFG (Bund), 2006, § 1, Rn. 59, 60; Rossi, Kommentar zum IFG (Bund), 2005, § 1, Rn. 56; vgl. auch Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, NVwZ 2015, 1 (4)). In den bereits erwähnten Urteilen jeweils vom 25.06.2015 (7 C 1.14 und 7 C 2.14) hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) enthaltenen Differenzierung in öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit und spezifische parlamentarische Tätigkeit festgestellt, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages keine parlamentarische Tätigkeit ausübt. Materiell besteht die Aufgabe des Wissenschaftlichen Dienstes in der Wissensvermittlung. Es werden Fragen von Abgeordneten beantwortet und auf Wunsch (u.a.) von Abgeordneten zu bestimmten Themen Gutachten angefertigt. Aufgabe des Wissenschaftlichen Dienstes ist es demnach, die Abgeordneten mit Hintergrundinformationen bezogen i.d.R. auf einen für die Ausübung des Mandats relevanten Themenkomplex zu versorgen. Die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste bilden damit zwar die Grundlage für die spätere parlamentarische Arbeit der Abgeordneten; ihre Anfertigung kann jedoch nicht selbst als parlamentarische Tätigkeit qualifiziert werden. Sie stellt vielmehr – ähnlich wie das Anbieten und die Veranstaltung von Fortbildungen für Mitarbeiter durch Behörden – Verwaltungstätigkeit dar (VG Berlin, Urteil vom 01.12.2011, 2 K 91/11; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 2.14, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Rn. 18). Erst in der Umsetzung des Wissens in durch politische Erwägungen geleitetes Handeln zeigt sich das Spezifikum des parlamentarischen Wirkens der Abgeordneten. Die Kenntniserlangung und die zu ihrer Herausbildung beschafften Informationen sind gegenüber diesem politisch-parlamentarischen Wirken der Abgeordneten indifferent. Sie erhalten eine spezifisch parlamentarische Bedeutung erst durch die von einem eigenen Erkenntnisinteresse geprägte Verarbeitung und Bewertung durch den Abgeordneten (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 2.14, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Rn. 18). Diese grundsätzlichen Feststellungen sind auch auf den Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages übertragbar. Hat das BVerwG mit den zuvor erwähnten Urteilen festgestellt, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages keine parlamentarische Tätigkeit erbringt, lässt sich daraus im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH enthaltene Ausnahme die Schlussfolgerung ableiten, dass der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages keine gesetzgeberische Tätigkeit, die zum Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeit gehört, ausübt. Darauf, ob der Wissenschaftliche Dienst darüber hinaus andere parlamentarische Tätigkeiten ausübt, kommt es aus den bereits erwähnten Gründen nicht an. Dies wäre jedoch angesichts der erwähnten Urteile des BVerwG ebenfalls zu verneinen. Dem stehen unserer Auffassung nach weder die Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages noch die Dienstordnung des Referats Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement, entgegen. Weder die eine noch die andere Regelung kann eine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH entfalten, da es sich um untergesetzliche Regelungen handelt. Zwar kann eine untergesetzliche Regelung im Ausnahmefall eine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH entfalten (z.B. indem sie eine Geheimhaltungspflicht generiert); dazu muss diese Regelung jedoch auf eine formell-gesetzliche Grundlage zurückzuführen sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.205, OVG 12 B 2.13). Zunächst trifft dies nicht auf die Dienstordnung des Referats Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement, zu. Aber auch die Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages (DSO SH) kann aus den nachfolgend dargestellten Gründen keine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH entfalten. Bei der Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages handelt es sich unserer Erkenntnis nach um eine durch einfachen Plenarbeschluss in Kraft getretene Geschäftsordnung des Landtages (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/611, Seite 2; Drs. 18/647, Seite 2, Nr. 5; PlPr 18/23 vom 21.03.2013, Seite 1828). Die Tatsache, dass die Geschäftsordnung aufgrund des Vermerkes vom 17.01.2013 (http://sh_fraktion.piratenpartei-flensb…) mit Änderung des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG SH) ihre gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 4 LDSG SH hat, begründet keine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH. Die für den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte und für die Landtagsverwaltung normierte Ausnahme gilt ausweislich des Wortlautes des § 3 Abs. 4 Satz 1 LDSG SH ausschließlich für den Anwendungsbereich des LDSG SH, soweit die erwähnten Stellen in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Ferner sind wir der Auffassung, dass es die Einheit der Rechtsordnung aus den genannten Gründen nicht erfordert, die in der DSO SH für den Bereich des Datenschutzes vorgenommene Differenzierung in Verwaltungstätigkeit und parlamentarische Tätigkeit auch auf den Bereich der Informationsfreiheit zu übertragen. Hinzu kommt, dass die gesetzgeberische Intention beider Regelungen nicht vergleichbar ist. Steht hinter dem IZG-SH der Transparenz-, Mitwirkungs- und Kontrollgedanke (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374, Seite 11; vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14; vgl. VG Schleswig, Urteil vom 31.08.2004, 6 A 245/02; vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011, 7 C), so sollte mit der DSO SH eine Verfahrenslinie für den Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Angelegenheiten des Parlaments begründet werden (PlPr. 14/46 vom 11.12.1997, Seite 3225; vgl. auch 17. Tätigkeitsbericht des ULD, 1995, Ziffer 3.3). Weiterhin bliebe Art. 53 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein unbeachtet, wonach der Informationszugang ebenso wie die Versagungsgründe einer gesetzlichen Regelung bedürfen. *2.* Ferner sind wir derAnsicht, das der Ausschluss nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH nicht greift. Die in diesem Kontext von dem Schleswig-Holsteinischen Landtag erfolgte Argumentation, die Dienstordnung, die eine Verschwiegenheitspflicht generiere und eine Weitergabe der Ausarbeitungen erst gar nicht zulasse, betrifft unserer Einschätzung nach die Frage der Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH, die zu Ziffer 1 bereits eingehend erörtert wurde. Soweit es um einen möglichen Ausschluss nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH geht, kommt es jedoch nicht auf etwaige Verschwiegenheitspflichten an, sondern darauf, ob Urheberrechte einem Informationszugang entgegenstehen könnten. Das BVerwG hat sich auch mit dieser Frage in den erwähnten Urteilen befasst und festgestellt, das durch den begehrten Informationszugang zu den Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages weder das Veröffentlichungsrecht noch Nutzungsrechte verletzt werden würden (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 1.14, Rn. 30ff.; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 2.14). *3.* Über die Dienstordnung und die Datenschutzordnung hinaus wurde ein Vorliegen bereichsspezifischer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten nicht vorgetragen. *4.* Soweit die Informationsgewährung von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht wird, haben wir den Schleswig-Holsteinischen Landtag darauf hingewiesen, dass die Gewährung des Informationszuganges nur in restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen von der vorherigen ganzen oder teilweisen Entrichtung der dafür anfallenden Kosten abhängig gemacht werden darf. Dies setzt voraus, dass berechtigte und konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014, OVG 12 B 22/12). Bei der Beurteilung, ob eine derartige Gefährdungslage besteht, ist zum einen zu prüfen, ob ein kostenauslösender Verwaltungsaufwand entstehen könnte. Zum anderen ist das Verhalten des/der Antragstellers/Antragstellerin zu berücksichtigen. Was die Höhe der anzusetzenden Kosten anbelangt, erfährt die Gebührenbemessung Grenzen durch § 12 Abs. 2 IZG-SH. Danach darf der Zugang zu Informationen nicht dadurch gefährdet werden, dass unangemessene Gebühren erhoben werden (Art. 5 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG; EuGH, Urteil vom 06.10.2015, C-71/14, Rn. 28, 29, 42, 43, 45; vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.09.1999, Rs. C-217/97, Rn. 47, 48). Abschließend erlauben wir uns folgenden Hinweis: Da wir keinerlei Weisungsbefugnisse haben, bleibt Ihnen lediglich die Möglichkeit, den erbetenen Informationszugang mittels des Verwaltungsrechtsweges durchzusetzen. Dazu haben Sie einen Anspruch, in Bezug auf die Ablehnung Ihres Gesuches mittels eines Verwaltungsaktes beschieden zu werden. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch bzw. gegen einen etwaig nicht abhelfenden Widerspruchsbescheid Klage erheben. Mit freundlichen Grüßen