Sehr
geehrtAntragsteller/in
Antragsteller/in
Antragsteller/in
wir beziehen uns auf unsere E-Mail vom
20.11.2015.Antragsteller/in Zwischenzeitlich
Antragsteller/in
Antragsteller/in
liegt uns die Stellungnahme des Schleswig-Holsteinischen Landtages
vor.Antragsteller/in Antragsteller/in
Antragsteller/in
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hält an seiner bereits geäußerten
Antragsteller/in
Antragsteller/in
Auffassung,
Antragsteller/in die nichtöffentlichen Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen
Antragsteller/in
Antragsteller/in
Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages seien vertraulich und
Antragsteller/in
Antragsteller/in
aus diesem Grunde sei kein Zugang zu diesen zu gewähren,
Antragsteller/in fest.Antragsteller/in Begründet
Antragsteller/in
Antragsteller/in
wird dies zunächst unter Hinweis auf die an Sie gerichtete E-Mail vom
Antragsteller/in
Antragsteller/in
11.09.2015 mit der bereits erwähnten Dienstordnung des Referates
Antragsteller/in
Antragsteller/in
Wissenschaftlicher Dienst,
Antragsteller/in Wissensmanagement,
Antragsteller/in und der Datenschutzordnung
Antragsteller/in
Antragsteller/in
des Schleswig-Holsteinischen
Landtages.Antragsteller/in Ferner wird die Auffassung
Antragsteller/in
Antragsteller/in
vertreten,
Antragsteller/in dass die in den Urteilen des BVerwG vom 25.06.2015
Antragsteller/in
Antragsteller/in
getroffenen Feststellungen aufgrund der in Schleswig-Holstein anders
Antragsteller/in
Antragsteller/in
gestalteten
Sach-Antragsteller/in und Rechtslage nicht auf den Wissenschaftlichen Dienst
Antragsteller/in
Antragsteller/in
des Schleswig-Holsteinischen Landtages anwendbar
seien.Antragsteller/in Im Kern wird die
Antragsteller/in
Antragsteller/in
für Schleswig-Holstein angenommene andere
Sach-Antragsteller/in und Rechtslage darauf
Antragsteller/in
Antragsteller/in
zurückgeführt,
Antragsteller/in dass der Wissenschaftliche Dienst des Landtages
Antragsteller/in
Antragsteller/in
Schleswig-Holstein insbesondere mit der Datenschutzordnung
Antragsteller/in(Antragsteller/in§Antragsteller/in 1 Abs.Antragsteller/in 2 Antragsteller/in
Antragsteller/in
Satz 2)
Antragsteller/in funktional dem Parlament im Rahmen seiner spezifischen
Antragsteller/in
Antragsteller/in
parlamentarischen Aufgaben zugeordnet
sei.Antragsteller/in Außerdem greife aufgrund der
Antragsteller/in
Antragsteller/in
in der Dienstordnung enthaltenen Verschwiegenheitspflicht der
Antragsteller/in
Antragsteller/in
Ausschlussgrund nach
Antragsteller/in§Antragsteller/in 10 Satz 1
Nr.Antragsteller/in 2 IZG-SH.Antragsteller/in Eine Weitergabe komme
Antragsteller/in
Antragsteller/in
danach nur dann in Betracht,
Antragsteller/in wenn der Auftraggeber ausdrücklich auf die
Antragsteller/in
Antragsteller/in
vertrauliche Behandlung verzichtet
habe.Antragsteller/in Der Schleswig-Holsteinische
Antragsteller/in
Landtag vertritt ferner die Auffassung,
Antragsteller/in dass angesichts des
Antragsteller/in
vertraulichen Auftragsinhaltes nicht nur der Zugang zu den
Antragsteller/in
Ausarbeitungen selbst entfalle,
Antragsteller/in sondern dies auch einem Zugang zu der
Antragsteller/in
erbetenen Aufstellung entgegen
stehe.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Die von dem Schleswig-Holsteinischen Landtag geäußerten
Antragsteller/in
Rechtsauffassungen teilen wir
nicht.Antragsteller/in Wir haben dies gegenüber dem
Antragsteller/in
Schleswig-Holsteinischen Landtag unter Angabe der Gründe
dargelegt.Antragsteller/in
Antragsteller/in
Diese legen wir auch Ihnen
dar.Antragsteller/in Unsere Einschätzung beruht auf folgenden
Antragsteller/in
Erwägungen:Antragsteller/in
Antragsteller/in
Antragsteller/in*1.Antragsteller/in*
Antragsteller/in
Die Frage,
Antragsteller/in ob eine Stelle nach dem IZG-SH als informationspflichtige
Antragsteller/in
Stelle zu erachten ist oder nicht,
Antragsteller/in beurteilt sich nicht
organ-Antragsteller/in, sondern
Antragsteller/in
aufgabenspezifisch. Die vor diesem Hintergrund begründeten Ausnahmen von
der Einstufung als informationspflichtige Stelle sind in § 2 Abs. 4
IZG-SH enthalten. Der Schleswig-Holsteinische Landtag ist in diesem
Sinne nur insoweit keine informationspflichtige Stelle, als die
erbetenen Informationen seine Gesetzgebungstätigkeit betreffen (§ 2 Abs.
4 Nr. 1 IZG-SH). Die Ausnahmeregelung bezieht sich somit nur auf einen
Teil der nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes
Schleswig-Holstein (Verf SH) dem Schleswig-Holsteinischen Landtag
zugewiesenen originär verfassungsrechtlichen Kernaufgaben. Für die
Ausnahme nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH kommt es mithin nicht auf die
Unterscheidung zwischen parlamentarischer Tätigkeit (an sich) und
Verwaltungstätigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landtages an, sondern
ausschließlich darauf, ob der Schleswig-Holsteinische Landtag in der
Ausübung der Legislativgewalt betroffen ist. Dies ergibt sich nicht
zuletzt aus der Historie zum IZG-SH. Der Gesetzgeber wollte die
Gewaltenteilung gewahrt wissen; dies erfordert nicht, dass sich die
Ausnahmeregelung auf die parlamentarische Tätigkeiten schlechthin
erstreckt, sondern nur auf all jene Tätigkeiten, die sich auf die
Mitwirkung an der Gesetzgebung beziehen (vgl. Schleswig-Holsteinischer
Landtag, Drs. 17/171, Seite 18 i.V.m. Drs. 17/1610, Seite 22).
Die für Schleswig-Holstein mit § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH generierte
Ausnahme ist damit sogar enger gefasst als die Ausnahmeregelung für den
Bundestag nach dem IFG (Bund). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) ist
u.a. der Bundestag nur dann informationspflichtig, wenn er
öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnimmt. In der
Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG (Bund) wird klargestellt,
dass nicht nur die Gesetzgebungstätigkeit, sondern generell der
„spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
(insbesondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung, Wahlprüfung,
Wahrung der Rechte des Bundestages und seiner Mitglieder – z.B. in
Immunitätsangelegenheiten, bei Petitionen und bei Eingaben an den
Wehrbeauftragten -, parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen
sowie supranationalen Stellen), [….] vom Informationszugang ausgenommen
bleiben“ sollen (BT-Drs. 15/4493, Seite 8; vgl. auch Berger/Roth/Scheel,
IFG (Bund), Taschenkommentar zum IFG (Bund), 2006, § 1, Rn. 59, 60;
Rossi, Kommentar zum IFG (Bund), 2005, § 1, Rn. 56; vgl. auch Schoch,
Informationszugang im parlamentarischen Bereich, NVwZ 2015, 1 (4)).
In den bereits erwähnten Urteilen jeweils vom 25.06.2015 (7 C 1.14 und 7
C 2.14) hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in § 1 Abs. 1 Satz
2 IFG (Bund) enthaltenen Differenzierung in öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit und spezifische parlamentarische Tätigkeit
festgestellt, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen
Bundestages keine parlamentarische Tätigkeit ausübt. Materiell besteht
die Aufgabe des Wissenschaftlichen Dienstes in der Wissensvermittlung.
Es werden Fragen von Abgeordneten beantwortet und auf Wunsch (u.a.) von
Abgeordneten zu bestimmten Themen Gutachten angefertigt. Aufgabe des
Wissenschaftlichen Dienstes ist es demnach, die Abgeordneten mit
Hintergrundinformationen bezogen i.d.R. auf einen für die Ausübung des
Mandats relevanten Themenkomplex zu versorgen. Die Ausarbeitungen der
Wissenschaftlichen Dienste bilden damit zwar die Grundlage für die
spätere parlamentarische Arbeit der Abgeordneten; ihre Anfertigung kann
jedoch nicht selbst als parlamentarische Tätigkeit qualifiziert werden.
Sie stellt vielmehr – ähnlich wie das Anbieten und die Veranstaltung von
Fortbildungen für Mitarbeiter durch Behörden – Verwaltungstätigkeit dar
(VG Berlin, Urteil vom 01.12.2011, 2 K 91/11; BVerwG, Urteil vom
25.06.2015, 7 C 2.14, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Rn. 18).
Erst in der Umsetzung des Wissens in durch politische Erwägungen
geleitetes Handeln zeigt sich das Spezifikum des parlamentarischen
Wirkens der Abgeordneten. Die Kenntniserlangung und die zu ihrer
Herausbildung beschafften Informationen sind gegenüber diesem
politisch-parlamentarischen Wirken der Abgeordneten indifferent. Sie
erhalten eine spezifisch parlamentarische Bedeutung erst durch die von
einem eigenen Erkenntnisinteresse geprägte Verarbeitung und Bewertung
durch den Abgeordneten (BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 2.14, Rn. 18;
BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, Rn. 18).
Diese grundsätzlichen Feststellungen sind auch auf den
Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages
übertragbar. Hat das BVerwG mit den zuvor erwähnten Urteilen
festgestellt, dass der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen
Bundestages keine parlamentarische Tätigkeit erbringt, lässt sich daraus
im Hinblick auf die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG-SH enthaltene Ausnahme die
Schlussfolgerung ableiten, dass der Wissenschaftliche Dienst des
Schleswig-Holsteinischen Landtages keine gesetzgeberische Tätigkeit, die
zum Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeit gehört, ausübt. Darauf,
ob der Wissenschaftliche Dienst darüber hinaus andere parlamentarische
Tätigkeiten ausübt, kommt es aus den bereits erwähnten Gründen nicht an.
Dies wäre jedoch angesichts der erwähnten Urteile des BVerwG ebenfalls
zu verneinen.
Dem stehen unserer Auffassung nach weder die Datenschutzordnung des
Schleswig-Holsteinischen Landtages noch die Dienstordnung des Referats
Wissenschaftlicher Dienst, Wissensmanagement, entgegen. Weder die eine
noch die andere Regelung kann eine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH
entfalten, da es sich um untergesetzliche Regelungen handelt. Zwar kann
eine untergesetzliche Regelung im Ausnahmefall eine Sperrwirkung
gegenüber dem IZG-SH entfalten (z.B. indem sie eine
Geheimhaltungspflicht generiert); dazu muss diese Regelung jedoch auf
eine formell-gesetzliche Grundlage zurückzuführen sein (vgl. OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.01.205, OVG 12 B 2.13). Zunächst
trifft dies nicht auf die Dienstordnung des Referats Wissenschaftlicher
Dienst, Wissensmanagement, zu. Aber auch die Datenschutzordnung des
Schleswig-Holsteinischen Landtages (DSO SH) kann aus den nachfolgend
dargestellten Gründen keine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH entfalten.
Bei der Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
handelt es sich unserer Erkenntnis nach um eine durch einfachen
Plenarbeschluss in Kraft getretene Geschäftsordnung des Landtages (vgl.
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/611, Seite 2; Drs. 18/647,
Seite 2, Nr. 5; PlPr 18/23 vom 21.03.2013, Seite 1828). Die Tatsache,
dass die Geschäftsordnung aufgrund des Vermerkes vom 17.01.2013
(
http://sh_fraktion.piratenpartei-flensb…) mit Änderung des
Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG SH) ihre gesetzliche
Grundlage in § 3 Abs. 4 LDSG SH hat, begründet keine Sperrwirkung
gegenüber dem IZG-SH. Die für den Landtag, seine Gremien, seine
Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte und für die
Landtagsverwaltung normierte Ausnahme gilt ausweislich des Wortlautes
des § 3 Abs. 4 Satz 1 LDSG SH ausschließlich für den Anwendungsbereich
des LDSG SH, soweit die erwähnten Stellen in Wahrnehmung
parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten.
Ferner sind wir der Auffassung, dass es die Einheit der Rechtsordnung
aus den genannten Gründen nicht erfordert, die in der DSO SH für den
Bereich des Datenschutzes vorgenommene Differenzierung in
Verwaltungstätigkeit und parlamentarische Tätigkeit auch auf den Bereich
der Informationsfreiheit zu übertragen. Hinzu kommt, dass die
gesetzgeberische Intention beider Regelungen nicht vergleichbar ist.
Steht hinter dem IZG-SH der Transparenz-, Mitwirkungs- und
Kontrollgedanke (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374,
Seite 11; vgl. VG Schleswig, Urteil vom 25.03.2015, 8 A 8/14; vgl. VG
Schleswig, Urteil vom 31.08.2004, 6 A 245/02; vgl. BVerwG, Urteil vom
03.11.2011, 7 C), so sollte mit der DSO SH eine Verfahrenslinie für den
Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der Angelegenheiten des
Parlaments begründet werden (PlPr. 14/46 vom 11.12.1997, Seite 3225;
vgl. auch 17. Tätigkeitsbericht des ULD, 1995, Ziffer 3.3). Weiterhin
bliebe Art. 53 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
unbeachtet, wonach der Informationszugang ebenso wie die
Versagungsgründe einer gesetzlichen Regelung bedürfen.
*2.*
Ferner sind wir derAnsicht, das der Ausschluss nach § 10 Satz 1 Nr. 2
IZG-SH nicht greift. Die in diesem Kontext von dem
Schleswig-Holsteinischen Landtag erfolgte Argumentation, die
Dienstordnung, die eine Verschwiegenheitspflicht generiere und eine
Weitergabe der Ausarbeitungen erst gar nicht zulasse, betrifft unserer
Einschätzung nach die Frage der Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH, die
zu Ziffer 1 bereits eingehend erörtert wurde. Soweit es um einen
möglichen Ausschluss nach § 10 Satz 1 Nr. 2 IZG-SH geht, kommt es jedoch
nicht auf etwaige Verschwiegenheitspflichten an, sondern darauf, ob
Urheberrechte einem Informationszugang entgegenstehen könnten. Das
BVerwG hat sich auch mit dieser Frage in den erwähnten Urteilen befasst
und festgestellt, das durch den begehrten Informationszugang zu den
Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages weder das
Veröffentlichungsrecht noch Nutzungsrechte verletzt werden würden
(BVerwG, Urteil vom 25.06.2015, 7 C 1.14, Rn. 30ff.; BVerwG, Urteil vom
25.06.2015, 7 C 2.14).
*3.*
Über die Dienstordnung und die Datenschutzordnung hinaus wurde ein
Vorliegen bereichsspezifischer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
nicht vorgetragen.
*4.*
Soweit die Informationsgewährung von einem Kostenvorschuss abhängig
gemacht wird, haben wir den Schleswig-Holsteinischen Landtag darauf
hingewiesen, dass die Gewährung des Informationszuganges nur in
restriktiv zu handhabenden Ausnahmefällen von der vorherigen ganzen oder
teilweisen Entrichtung der dafür anfallenden Kosten abhängig gemacht
werden darf. Dies setzt voraus, dass berechtigte und konkrete
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass ohne die Vorauszahlung das
Haushaltsinteresse gefährdet wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
26.05.2014, OVG 12 B 22/12). Bei der Beurteilung, ob eine derartige
Gefährdungslage besteht, ist zum einen zu prüfen, ob ein
kostenauslösender Verwaltungsaufwand entstehen könnte. Zum anderen ist
das Verhalten des/der Antragstellers/Antragstellerin zu berücksichtigen.
Was die Höhe der anzusetzenden Kosten anbelangt, erfährt die
Gebührenbemessung Grenzen durch § 12 Abs. 2 IZG-SH. Danach darf der
Zugang zu Informationen nicht dadurch gefährdet werden, dass
unangemessene Gebühren erhoben werden (Art. 5 Abs. 2 der
Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG; EuGH, Urteil vom 06.10.2015,
C-71/14, Rn. 28, 29, 42, 43, 45; vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.09.1999,
Rs. C-217/97, Rn. 47, 48).
Abschließend erlauben wir uns folgenden Hinweis:
Da wir keinerlei Weisungsbefugnisse haben, bleibt Ihnen lediglich die
Möglichkeit, den erbetenen Informationszugang mittels des
Verwaltungsrechtsweges durchzusetzen. Dazu haben Sie einen Anspruch, in
Bezug auf die Ablehnung Ihres Gesuches mittels eines Verwaltungsaktes
beschieden zu werden. Gegen diesen Bescheid können Sie Widerspruch bzw.
gegen einen etwaig nicht abhelfenden Widerspruchsbescheid Klage erheben.
Mit freundlichen Grüßen