Wohnung des Geschäftsführer in einer Wohnanlage des Studierendenwerks: Protokolle des Verwaltungsrat und Vereinbarkeit mit dem Corporate Governance Kodex NRW
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor dem Hintergrund Ihrer Antwort auf eine IFG Anfrage bezüglich Wohnung des Geschäftsführer in einer Wohnanlage des Studierendenwerks (vgl. entsprechende Anfrage auf FragDenStaat: https://fragdenstaat.de/anfrage/zur-verfugung-stellen-von-wohnraum-fur-den-gechaftsfuhrer/) bitte ich folgendes mir zu zusenden:
- von den Protokollen des Verwaltungsrat alle Ausschnitte in der die Vermietung von Wohnraum an den Geschäftsführer behandelt wird. Schützenswerte personenbezogene Daten können geschwärzt werden, ebenso schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 8 IFG NRW,
hilfsweise nur die Ergebnisse der Abschnitte der Protokoll des Verwaltungsrates in der die Vermietung von Wohnraum an den Geschäftsführer behandelt wird.
- die Berichte nach Abschnitt 5.2 des Public Corporate Governance Kodex NRW (im folgenden Kodex genannt) für das Geschäftsjahr 2018 und später
Außerdem bitte ich um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wieso stellt die Vermietung von Wohnraum an den Geschäftsführer kein unzulässiger Vorteil im Sinne des Abschnittes 3.5.2 des Kodex dar vor dem Hintergrund, dass ausweislich Ihrer eigenen Webseite Wohnraum nur an Studierende vergeben wird, der Geschäftsführer aber dem ersten Anschein nach kein Student ist und die Vermietung nur mit seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zu erklären ist?
2. Gibt weitere Mitarbeiter*innen oder Organmitglieder des Studierendenwerkes, die, ohne Studierende zu sein, Wohnraum vom Studierendenwerk gemietet haben?
3. Sind nach dem Bericht für das Geschäftsjahr 2017 weitere Berichte nach Abschnitt 5.2 des Kodex erstellt worden? Wenn ja, wo sind diese veröffentlicht? Wenn nein, warum nicht?
4. Falls Berichte erstellt worden sind, aber nicht veröffentlicht, wieso sind diese entgegen Abschnitt 5.2 des Kodex nicht öffentlich zugänglich gemacht worden?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum13. Januar 2020
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15. Februar 2020
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