Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen

1. Den Zeitpunkt, ab dem das Portal oder Pläne dafür dem BMI bekannt waren.
2. Eine Liste aller Ihnen bekannten Bundeseinrichtungen mit Zugang über das Portal.
3. Dokumente zur Handhabung des Portals, die im Besitz des BMI sind.
4. Die Ihnen verfügbaren Dokumente, die die Benutzung des Portals aus Deutschland heraus dokumentieren (ich nehme an, dass es eine Dokumentationspflicht bei der Benutzung gibt).
5. Die Bestätigung, dass es Gespräche mit den Ländern bzw. deren Einrichtungen zur abgestimmten Benutzung des Portals gegeben hat, samt der Dokumente, die die Ergebnisse dieser Gespräche festhalten.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. November 2022
  • Frist
    6. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Den Zeitpunkt,…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen [#262327]
Datum
2. November 2022 12:02
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Den Zeitpunkt, ab dem das Portal oder Pläne dafür dem BMI bekannt waren. 2. Eine Liste aller Ihnen bekannten Bundeseinrichtungen mit Zugang über das Portal. 3. Dokumente zur Handhabung des Portals, die im Besitz des BMI sind. 4. Die Ihnen verfügbaren Dokumente, die die Benutzung des Portals aus Deutschland heraus dokumentieren (ich nehme an, dass es eine Dokumentationspflicht bei der Benutzung gibt). 5. Die Bestätigung, dass es Gespräche mit den Ländern bzw. deren Einrichtungen zur abgestimmten Benutzung des Portals gegeben hat, samt der Dokumente, die die Ergebnisse dieser Gespräche festhalten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262327/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/28#52 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen [#262327] (28#52)
Datum
2. November 2022 12:19
Status
Warte auf Antwort

Persönliche E-Mail Adresse

Das Bundesinnenministeriums verlangt derzeit eine private E-Mail-Adresse von Antragsteller*innen. Das ist aus unserer Sicht rechtswidrig. Bis ein dazu laufendes Gerichtsverfahren zwischen Ministerium und Bundesdatenschutzbeauftragtem geklärt wird, können Sie dem Ministerium eine andere E-Mail-Adresse angeben. Die Antworten können Sie anschließend über den Button "Post erhalten?" hochladen und veröffentlichen.

ZII4-13002/28#52 Sehr << Antragsteller:in >> leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern und für Heimat weitergeleitet. Diese ist für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage erforderlich. Ich bitte Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift mitzuteilen und - sofern Sie die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege wünschen - mir darüber hinaus auch eine persönliche E-Mail Adresse zur Verfügung zu stellen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Postanschrift aussetze. Eine gebührenfreie Bearbeitung von IFG-Anfragen erfolgt bei Bearbeitungszeiten von bis zu 30 Minuten. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen 15,- Euro und 500,- Euro erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Sinn und Zweck des Portals fragdenstaat.de ist es Transparenz für den Bürger herzu…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen [#262327] (28#52) [#262327]
Datum
5. November 2022 09:09
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sinn und Zweck des Portals fragdenstaat.de ist es Transparenz für den Bürger herzustellen. Es wäre extrem ineffizient, wenn jeder Bürger einzeln per Post informiert würde. Ihr Mauerspiel ist ein Trauerspiel, wenn man bedenkt, dass Sie ein vom Bürger bezahlter Dienstleister sind. Sich hinter MEINEN Rechten zu verstecken, um meine Rechte zu verletzen, wäre eine kafkaeske Tortur. Auf solche "Rechte" (Papierform) verzichte ich gern. Von "Digitalisierung" sollten man nicht nur reden, man sollte sie umsetzen. Das heißt im juristischen Volltext: Ich akzeptiere dieses Portal als Ort öffentlicher Bekanntgabe, um mir die Antwort zuzustellen. Ich behalte mir vor, mich der laufenden Klage gegen ihr mauerndes Verhalten anzuschließen und weise jedwede Kostenübernahme für die "aufgewendete Nichtbearbeitungszeit" zurück. Zudem erkläre ich Verzicht auf die Papierform und werde Ihnen den Erhalt über das Portal bestätigen. Die Fristtage, die zwischen ihrer elektronischen Antwort und meiner Rückmeldung vergehen, akzeptiere ich als zu meinen Lasten verstrichen. Die Frist darf also am Tag der elektronischen Antwort über dieses Portal hier starten. Damit ist sowohl der Zugang gesichert als auch der Zeitpunkt für Sie besser erkennbar als bei der Post. Falls ich nicht binnen 4 Wochen antworten sollte, akzeptiere ich ihre Antwort auf den IFG-Antrag rechtlich bindend. Falls die Fragen zu aufwändig zusammenzustellen sind, akzeptiere ich zunächst eine kostenfreie Antwort auf Frage 3 und die Nennung einer Kontaktabteilung am BMI, die mit diesen Vorgängen beschäftigt ist. Telefonisch mag sich die Bearbeitungszeit auf die Fragen dann gut verkürzen lassen - was in unser aller Sinne ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> PS Ich habe Dokumente die belegen, dass derzeit in meinem Raum Post verschwindet und sie hat dieses Jahr schon mind. 4 mir zuzustellende Briefe "verloren". Dieses Portal hier ist weit zuverlässiger als die Post. Anfragenr: 262327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262327/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4.13002/28#52 Sehr [geschwärzt], das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen [#262327] (28#52)
Datum
7. November 2022 16:56
Status
Warte auf Antwort
ZI4.13002/28#52 Sehr [geschwärzt], das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung nicht vor. Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung grundsätzlich nicht zu beantworten. Dies ist auch der Fall, wenn lediglich der vermeintliche Name des Antragstellers bekannt ist. Sollten Sie die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage wünschen, kann eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass weitere E-Mails Ihrerseits ohne Nennung der Postanschrift nicht mehr beantwortet werden. Im Auftrag [geschwärzt] __________________________ Referat Z I 4 - Justiziariat; Vertragsmanagement; Anwendung IFG/IWG Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 140, 10557 Berlin Fax 030/18 681-55038 E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.bmi.bund.de
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte beachten Sie das Urteil des OVG Münster, dass einen Anschriftenzwang vernein…
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Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen [#262327] (28#52) [#262327]
Datum
7. November 2022 21:26
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte beachten Sie das Urteil des OVG Münster, dass einen Anschriftenzwang verneint hat und dass Behörden an Recht und Gesetz gebunden sind: https://fragdenstaat.de/blog/2022/06/15/ovg-muenster-postanschrift-bmi-datenschutz/ bzw.: https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/37_220615/index.php Ich zitiere für Sie gern noch einmal aus dem IFG: § 1 "(1) Jeder hat [...] gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen." "Jeder" ist voraussetzungslos. Nicht "jeder" hat eine eigene Postanschrift und insb. einen eigenen Briefkasten. § 7 "(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden." § 1 "(2) Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden." Ich begehre eine elektronische Auskunft über dieses Portal und bitte im Lichte meines letzten Schreibens noch einmal um "gewichtige Gründe" diesen Weg abzulehnen. Lehnen Sie diesen Antwortweg trotzdem weiterhin vehement ab, so übermittle ich Ihne gern zur gütlichen Einigung eine Postanschrift. Noch ist ja genügend Zeit bis zur Antwortfrist. Ich werde dann aber weder die Portokosten noch den höheren Aufwand des Postweges bezahlen und erwarte in der nächsten Antwort von Ihnen "gewichtige Gründe" dafür zu hören. Hilfsweise können Sie statt des Portals fragdenstaat.de auch diese Mailadresse für ihre elektronische Antwort benutzen: <<E-Mail-Adresse>> Allerdings bitte ich dann ebenfalls um gewichtige Gründe, wieso mein präferierter elektronischer Antwortweg nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 262327 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/262327/

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ZII4.13002/28#52 Sehr << Antragsteller:in >> sofern sie sich mit Ihren Ausführungen auf das Urteil de…
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Betreff
AW: Zensurzugang bei Facebook und Instagram über facebook.com/xtakedowns für staatliche Einrichtungen [#262327] (28#52)
Datum
8. November 2022 13:57
Status
ZII4.13002/28#52 Sehr << Antragsteller:in >> sofern sie sich mit Ihren Ausführungen auf das Urteil des OVG Münster im Verfahren 16 A 857/21 beziehen, weise ich darauf hin, dass dieses Urteil nicht rechtskräftig ist. Die Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen des IFG und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BMI an der Maßgabe fest, von IFG Antragstellern die Mitteilung der Postanschrift und damit eine eindeutige Identifizierung zu erbitten. Zu Ihren Hinweisen auf die gesetzlichen Grundlagen möchte ich folgendes anmerken: Eine Vorgabe für die Form der Bekanntgabe des Bescheides (elektronisch oder postalisch) folgt nicht daraus, dass der Antragsteller gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG eine bestimmte Art des Informationszugangswählen kann. Denn dieses Wahlrecht betrifft nur die Art des Informationszugangs im Umsetzung der stattgebenden Entscheidung, also die Auskunft, die Akteneinsicht oder das Verfügbarmachen in sonstiger Weise. Mit freundlichen Grüßen