AZ: 0831-0001#2019/0001-0901 9411C
Vollzug des Landestransparenzgesetzes
Sehr
geehrteAntragsteller/in
Ihr Antrag vom 07.11.2019 nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) wird abgewiesen.
Sie haben keinen Anspruch auf Zugang zu den Lese- und Hörverstehens-Aufgaben aller Abiturprüfungen im Fach Englisch.
Dem stehen die in § 14 Abs. 1 Nr. 9 LTranspG genannten „öffentlichen Belange“ entgegen. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 9 LTranspG soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden soweit und solange durch die Bekanntgabe von Informationen ein Verfahren zur Leistungsbeurteilung und Prüfung beeinträchtigt würde. Die Verwaltungsvorschrift zum Landestransparenzgesetz (VV-LTranspG) vom 24.11.2017 führt hierzu aus:
„Nummer 9 enthält einen Schutztatbestand für Prüfungsverfahren und Leistungsbeurteilungen. Es soll verhindert werden, dass die Durchführung von Prüfungen und Leitungsfeststellungen durch eine vorherige Veröffentlichung der Prüfungsaufgaben und Prüfungslösungen beeinträchtigt wird. Dieser Schutz ist zeitlich nicht auf die Durchführung einer konkreten Prüfung oder Leistungsfeststellung begrenzt. Prüfungsaufgaben werden vielfach zur mehrfachen Nutzung, insbesondere auch im Rahmen von Prüfungsverbänden, innerhalb derer die Aufgaben untereinander ausgetauscht werden, erstellt. Nummer 9 schützt das gesamte Verfahren, in dem eine Aufgabe zu Prüfungs- oder sonstigen Leistungsfeststellungszwecken Verwendung finden soll. Erst wenn sicher feststeht, dass eine Aufgabe für den vorbezeichneten Zweck nicht mehr eingesetzt werden soll, kann ein Informationsanspruch nach dem Landestransparenzgesetz Platz greifen.“
Weiter steht Ihrem Anliegen auch § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum oder an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden. Dies ist der Fall, da die Aufgaben urheberrechtlich geschützt sind. Die Rechteinhaber insbesondere externer Quellen müssen laut Urheberrechtsgesetzt vor einer Weitergabe an Dritte zustimmen. Sofern hierfür Kosten anfallen, würden diese Ihnen in Rechnung gestellt. Die Verwendung externer Quellen für reine Prüfungszwecke ist hingegen frei. Für die Einräumung - ausschließlich eigener - Nutzungsrechte erheben wir im Regelfall ein Entgelt von 100,00 € je Aufgabe. Die Vervielfältigungsrechte oder sonstige Urheberrechte für verwendete Fremdtexte, Abbildungen, etc. liegen nicht bei uns und müssen von Ihnen direkt bei den externen Rechteinhabern eingeholt werden.
Die von den Bundesländern im Abitur eingesetzten Aufgaben aus dem Abituraufgabenpool des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB), für welche die Rechteinhaber dem IQB Veröffentlichungsrechte eingeräumt haben, finden Sie auf der Internetseite des IQB
https://www-iqb.hu-berlin.de/abitur/sammlung.
Kosten gemäß § 24 LTranspG werden vorliegend nicht erhoben.
Abschließend hinweisen möchten wir noch darauf, dass ein Antrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 LTranspG die Identität des Antragstellers erkennen lassen muss.
Bitte geben Sie daher bei entsprechenden elektronischen Anfragen immer Ihre Adresse an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ministerium
für Bildung einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz oder
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1]an <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erhoben werden.
Fußnote:
[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Mit freundlichen Grüßen