Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie

Anfrage an: Polizeidirektion Kiel

Antrag nach dem IZG-SH

Guten Tag,

Der Bereich der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke ist beschildert mit Verkehrszeichen 239 „Fußweg“ mit Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“. 

In § 10 Abs. 1 eKFV "Zulässige Verkehrsflächen" findet sich diese Kombination nicht.

Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV kann die Benutzung gestatten,
diese ist aber ohne das Schild 1022-16 nicht zu erkennen.

Ich habe nunmehr schon mehrfach Polizisten in Kiel gehört,
die Fahrern von E-Rollern (nach eKFV) erzählten, dass diese 
(a) überall fahren dürften, wo "Radfahrer frei" ist, und
(b) insbesondere an der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke. 

Ist das Fahren mit E-Rollern (nach eKFV) im Bereich der PD Kiel dort gestattet/verboten?
Wodurch/warum?
(Womöglich gibt es ja Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV die mir unbekannt sind.)

Wenn die Stadt Kiel es tatsächlich wünschen sollte, dass im genannten Bereich mit E-Rollern gefahren werden darf, kann dies ganz unmissverständlich durch ein zusätzliches Schild 1022-16 erfolgen, oder 239 und 1022-10 werden ersetzt durch:

Verkehrszeichen 240 „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“ oder
Verkehrszeichen 325.1 "verkehrsberuhigter Bereich"

Bei letzterem würde sowohl für Radfahrer als auch für E-Roller nur eine Geschwindigkeit von 13 km/h zulässig sein, was dem Erholungs-Interesse aller Fußgänger entgegen kommen würde.

Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH.

Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.

Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH).

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Von der Stadt Kiel liegen diesbezüglich Erkenntnisse vor, siehe:
https://fragdenstaat.de/anfrage/zulaess…

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. September 2022
  • Frist
    11. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH Guten Tag, Der Bereich der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke ist beschi…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258695]
Datum
8. September 2022 20:49
An
Polizeidirektion Kiel
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH Guten Tag, Der Bereich der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke ist beschildert mit Verkehrszeichen 239 „Fußweg“ mit Zusatzzeichen 1022-10 „Radfahrer frei“.  In § 10 Abs. 1 eKFV "Zulässige Verkehrsflächen" findet sich diese Kombination nicht. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV kann die Benutzung gestatten, diese ist aber ohne das Schild 1022-16 nicht zu erkennen. Ich habe nunmehr schon mehrfach Polizisten in Kiel gehört, die Fahrern von E-Rollern (nach eKFV) erzählten, dass diese  (a) überall fahren dürften, wo "Radfahrer frei" ist, und (b) insbesondere an der Kiellinie zwischen Seehundbecken und Blücherbrücke.  Ist das Fahren mit E-Rollern (nach eKFV) im Bereich der PD Kiel dort gestattet/verboten? Wodurch/warum? (Womöglich gibt es ja Ausnahme nach § 10 Abs. 3 eKFV die mir unbekannt sind.) Wenn die Stadt Kiel es tatsächlich wünschen sollte, dass im genannten Bereich mit E-Rollern gefahren werden darf, kann dies ganz unmissverständlich durch ein zusätzliches Schild 1022-16 erfolgen, oder 239 und 1022-10 werden ersetzt durch: Verkehrszeichen 240 „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“ oder Verkehrszeichen 325.1 "verkehrsberuhigter Bereich" Bei letzterem würde sowohl für Radfahrer als auch für E-Roller nur eine Geschwindigkeit von 13 km/h zulässig sein, was dem Erholungs-Interesse aller Fußgänger entgegen kommen würde. Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258695 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258695/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Polizeidirektion Kiel
Sehr << Antragsteller:in >> Gemäß § 45 StVO obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrs…
Von
Polizeidirektion Kiel
Betreff
AW: [EXTERN] Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258695]
Datum
12. September 2022 15:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
oledata.mso
67,7 KB
image001.png
29,5 KB
image003.jpg
2,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Gemäß § 45 StVO obliegt die Zuständigkeit für die Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der örtlichen Straßenverkehrsbehörde. Informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes SH ist im vorliegenden Fall somit die Landeshauptstadt Kiel. Für nähere Informationen bzw. Erläuterungen zu den jeweiligen Anordnungen bitte ich Sie, sich an die zuständige Landeshauptstadt Kiel zu wenden oder die am 08.09.22 bereits dorthin wortgleich gestellte und auf der Internetplattform „Frag-den-Staat“ veröffentlichte Anfrage (Anfragenummer 258696) abzuwarten. Auf eine Weiterleitung Ihrer Anfrage auf dem Dienstwege wird umständehalber verzichtet. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort. Da Polizisten der PD Kiel Bürgern ungefragt eine Erläuterun…
An Polizeidirektion Kiel Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit eKFV auf Gehweg mit Zusatz "Radfahrer frei", insbesondere an der Kiellinie [#258695]
Datum
12. September 2022 15:58
An
Polizeidirektion Kiel
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort. Da Polizisten der PD Kiel Bürgern ungefragt eine Erläuterung der Straßenverkehrsordnung geben, die von der gesetzlichen Regelung abweicht, sollten auch Informationen über Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 eKFV bei der PD Kiel vorhanden sein. Falls diese Ausnahmen bei Ihnen nicht verfügbar sind, dann geben Polizisten ungefragt Bürgern Auskünfte ins Blaue hinein, die nicht durch Sach- und Fachinformationen gestützt werden. [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]