Zweiter Nationalpark in Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse verfolge ich den Prozess der möglichen Schaffung eines zweiten Nationalparks in Nordrhein-Westfalen.
In diesem Zusammenhang wurden seitens Ihres Ministeriums verschiedene Gebiete genannt, die sich potenziell für die Errichtung eines Nationalparks eignen könnten, darunter das Eggegebirge, Arnsberger Wald, Rothaarkamm, Reichswald, Hürtgenwald sowie das Ebbegebirge.
1. Mich würde konkret interessieren, aus welchem der genannten Gebiete aktuell konkrete Interessenbekundungen von Vereinen, politischen Gremien oder Verbänden vorliegen.
2. Des Weiteren bin ich daran interessiert zu erfahren, aus welchen der oben genannten Gebiete bereits politische Beschlüsse (von Kreisen, Städten oder Gemeinden) für oder gegen ein Beteiligungsverfahren vorliegen. Ich bin über den Beschluss des Kreistages in Höxter informiert und bitte um Informationen zu weiteren Kreisen, Gemeinden oder Städten, die entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
3. Anfang November konnte man der Presse entnehmen, dass eine Initative aus der Wahner Heide sich für den „Nationalpark Südliche Heideterrasse“ bewirb“. Konnte die Eignung für einen potenziellen Nationalpark Südliche Heideterrasse“ bereits geprüft werden? Wenn ja, zu welchem Urteil kam das Ministerium? Wenn nein, bis wann wird die Prüfung abgeschlossen sein?
4. Gibt es noch Interessenbekundungen aus Gebieten, die noch nicht genannt wurden. Wenn ja, wie lauten die Gebiete?
5. Aktuell läuft der Onlinedialog im Landkreis Kleve für einen potenziellen Nationalpark im Reichswald. Ist das auch für die anderen Regionen angedacht? Wenn ja, wann starten diese?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum11. Dezember 2023
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13. Januar 2024
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