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  • OVG Münster, GewArch 2003, 378) bei der Verteilung der Sitze in der Wahlordnung einen Gestaltungsspielraum diesem Gremium ist eine Berechnung auf Basis folgender Kriterien: - Zahl der IHK-Betriebe (Gewichtung 35 %) - Gewerbeertrag (Gewichtung 35 %) - Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Gewichtung 20 %) - Zahl der Ausbildungsverhältnisse (Gewichtung 10 %) Es ist möglich, dass das Gremium seinen Die endgültige Sitzverteilung ist trotz der zur Vorbereitung herangezogenen statistischen Daten keine
  • OVG Münster, GewArch 2003, 378) bei der Verteilung der Sitze in der Wahlordnung einen Gestaltungsspielraum diesem Gremium ist eine Berechnung auf Basis folgender Kriterien: - Gewerbeertrag (Gewichtung 40%) - Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten (Gewichtung 40%) - Zahl Die endgültige Sitzverteilung ist trotz der zur Vorbereitung herangezogenen statistischen Daten keine Rechenaufgabe", sondern auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gesamtwertung