Informationsfreiheitsanfragen

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  • Für meine Auskunftserteilung erhebe ich keine Gebühren. Lebensmittelunternehmer die Offenlegung Ihres Namens und Ihrer Anschrift verlangen, muss ich diesem Verlangen gemäß Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erteile ich Ihnen Auskünfte zu den Fragestellungen Nr. 1 und Nr. 2 Zuvor habe ich jedoch gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG dem betroffenen Betrieb die Möglichkeit gegeben, Klage