Berliner Bezirke sabotieren „Topf Secret“Interne Dokumente offenbaren Streit zwischen Bezirken und Landesregierung

Die Berliner Bezirksämter sabotieren unsere Online-Plattform „Topf Secret“ und widersetzen sich damit wiederholten Empfehlungen der Landesregierung. Das geht aus internen Dokumenten hervor, die wir veröffentlichen. Die 3.000 Anträge auf Herausgabe von Hygiene-Kontrollergebnissen bleiben von den Berliner Bezirken seit Monaten unbeantwortet.

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Wie sauber sind Berlins Restaurants? Das bleibt vorerst geheim. –

Die Berliner Bezirksämter sabotieren die Online-Plattform „Topf Secret“ und widersetzen sich damit wiederholten Empfehlungen der Landesregierung. Das geht aus internen Dokumenten hervor, welche wir gemeinsam mit foodwatch veröffentlichen. Seit dem Start von „Topf Secret“ Anfang 2019 wurden mehr als 3.000 Anträge auf Herausgabe von Hygiene-Kontrollergebnissen zu Berliner Lebensmittelbetrieben gestellt – jedoch haben die zuständigen Bezirke nach unserer Kenntnis bislang keine einzige dieser Anfragen rechtmäßig beantwortet.

Dabei hat die Berliner Senatsverwaltung für Verbraucherschutz mehrmals empfohlen, die Anträge zu beantworten und diese als „grundsätzlich zulässig“ bewertet. Derzeit wird in Deutschland nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen von Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Auf „Topf Secret“ ist es für Bürgerinnen und Bürger jedoch seit Anfang des Jahres möglich, amtliche Kontrollergebnisse abzufragen – auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Zudem können Verbraucherinnen und Verbraucher die Ergebnisse auf der Plattform veröffentlichen. Rechtliche Grundlage ist das bundesweit gültige Verbraucherinformationsgesetz (VIG).

Rechtswidriges Schweigen

Bundesweit wurden bislang mehr als 37.000 Anträge über „Topf Secret“ gestellt. Alleine in Berlin sind es rund 3.000. Doch während der größte Teil der Behörden in Deutschland die Hygiene-Kontrollergebnisse herausgibt, stellen sich die Berliner Bezirke quer: Neukölln und Spandau lehnen alle Anträge ab. Alle anderen Bezirke halten die Füße still und entscheiden bislang nicht über die Anträge. Reinickendorf und Steglitz-Zehlendorf erklärten dabei, dass sie den Ausgang eines laufenden Gerichtsverfahrens abwarten.

Das ist rechtswidrig. Nur weil ein einziges Unternehmen in Berlin gegen die Herausgabe der Infos klagt, dürfen die Bezirke nicht einfach alle anderen Bürgeranfragen zurückstellen.

In einem internen Schriftwechsel mit den für „Topf Secret“ zuständigen Bezirksämtern bezeichnete die Berliner Senatsverwaltung die Anträge über „Topf Secret“ mehrfach als „grundsätzlich zulässig“. Staatsekretärin Margit Gottstein empfahl bereits im Februar, die Anträge „im üblichen Verwaltungsverfahren abzuarbeiten“. Mehrere Bezirke reagierten daraufhin mit scharfer Kritik: Das Bezirksamt Pankow teilte die rechtliche Bewertung nicht. Die Anträge über die Plattform seien „missbräuchlich“ gestellt. Mögliche Ablehnungsgründe würden von der Senatsverwaltung zudem „nicht“ bzw. „nicht ausreichend“ gewürdigt. Auch das Bezirksamt Mitte bezeichnete die „massenhafte Antragsstellung“ über „Topf Secret“ als „rechtsmissbräuchlich“ und kündigte an, die Anträge abzulehnen.

Senatsverwaltung gegen Intransparenz

Die Senatsverwaltung prüfte daraufhin erneut die Rechtslage, kam jedoch in einem Gutachten vom 2. April zu dem Ergebnis:

„In der hiesigen Konstellation scheidet rechtsmissbräuchliche Antragstellung (…) aus. (…) Sowohl die Antragsstellenden nach dem VIG als auch die Betreiber von ‚Topf Secret‘ wollen das Verbraucherinformationsgesetz nicht zweckwidrig nutzen. Sie verfolgen vielmehr genau das gleiche Ziel wie das VIG, nämlich eine umfassende Information der Verbraucher (…) sicherzustellen.“

Den Informationsanspruch nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einer Grundsatzentscheidung gestärkt. Das Urteil ist wegweisend für „Topf Secret“, da hier die gleichen Rechtsfragen verhandelt werden. Ein Unternehmen der Wiesenhof-Gruppe hatte gegen die Herausgabe von Informationen über sogenannte Abweichungen von Lebensmittelgesetzen geklagt und war in allen Instanzen gescheitert. Wiesenhof hatte argumentiert, die Anfrage sei rechtsmissbräuchlich gestellt, da der VIG-Antragssteller die Absicht hätte, die erlangten Informationen an Dritte weiter zu geben und zu veröffentlichen. Der vorsitzende Richter führte in der mündlichen Verhandlung aus: „Auch wenn man die Information, die man bekommt, nutzt, um sie an Organisationen weiter zu geben, dann ist das kein Rechtsmissbrauch.“ Es sei das, was der Gesetzgeber „mitgedacht“ und „sogar gewollt“ habe.

Das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts nimmt den Argumenten, die auch gegen „Topf Secret“ vorgetragen werden, jeglichen Wind aus den Segeln. Es gibt keine Rechtfertigung, den Informationsanspruch der Berlinerinnen und Berliner weiterhin zu missachten.

→ zum gesamten Schriftwechsel

→ Schreiben von foodwatch und FragDenStaat an die Berliner Bezirksbürgermeister

→ Aktuelle Zahlen zu Topf-Secret-Anfragen in Berlin

→ FAQ zu Topf Secret

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I /~ ·Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz- WINW.gesetze-im-intemetde Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) VIG Ausfertigungsdatum: 05.11.2007 Vollzitat: "Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vem 17. Oktober 2012 (BGBI.I·S. 2166, · 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist" . . . Stand: . Neugefasst durch Bek. v. 17.10.2012 I 216~, 2725 Geändert durch Art. 2 Abs. 34 G v. 7.8.2013 I 3154 Fußnote ~+ Textnachweis ab: 19.11.2667 +++) Das G wurde als Artil<el1 des G v~ 5.11.2007 I 2558 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 4 Abs. 1 dieses Gam 10.11.2007 in Kraft getreten. Die§§ 1 bis 5 treten gem. Art. 4 Abs. 2 am 1.5.2008 in Kraft. § 1 Anwendungsbereich . Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Verbraucherfreien Zugang zu den bei · · informationspflichtigen Stellen. vorliegendem Informationen über 1. Erzeugnisse im Sinne des Let;>ensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie 2. Verbraucherprodukte, die dem§ 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucherprodukte), damit der Markt transparen.ter gestaltet und hierpurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor T~uschung . · · beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbesseit wird. § 2 Anspruch a·uf Z_ugang zu Informationen ~eder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über . . . von den nach Bundes- oder. Landesrecht zuständig·en Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen a) des Lebensmittel-·und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im · Anwendungsbereich der genannten Gesetze sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten· Abweichungen getroffen worden sind, .. 2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherprodukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesundheit · und Sicherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, 3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physikalischen, chemischen w1d biologischen Eigenschaften einschließlich ihres Zusammenwirkens und ihrer Einwirkung auf den Körper, auc~ unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung oder vorhersehbaren Fehlanwendung, 4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, oas Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen und Verbraucherprodukten, · · · -Seite lvon 5-
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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz- www.gesetze-im-intemetde 5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriftem über die in den Nummern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten, 6. di_e Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren, 7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, sowie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- t,md Futtermittelgesetzbuches und § 26 Absatz l Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit sich die Verstöße -auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte beziehen, ·(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund nach § 3 vorliegt. · ·· · (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist .1. · jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die auf Grund a) anderer bundesrechtlicher oder b) landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des t.:ebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsg·esetzes sowie der .auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen, ~ 2. · jede natürliche oder jui-istische Person des Privatrechts, die auf Grund a) .anderer bundesrechtlicher.oder b) landesrechtlicher Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des Lebensmittel- !Jnd Futtemiittelgesetzbuches genannten Zwecke od~r bei Verbraucherprodukten der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sowie der auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rec~tsverordnungen dienen und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem · Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind. . ' . . . . (3) Zu den Stellen ir'n Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Qehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehörden, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, unabhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte, justizvol!zugsbehörden, Strafverfolgungs- und Disziplinarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen. · (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen RechtsvorSchriften entsprechende oder · weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.· § 3 Ausschluss- und Beschränkungsgründe . Der Anspruch m~ch § 2 besteht wegen 1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht, a) b) soweit das· Bekanntwerden der Informationen aa) nachteilige 'Auswirkungen haben kann auf internationale Beziehungen oder militärische und · sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr oder bb) die Vertraulichkeit der·Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann; · während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Gnadenverfahrens oder eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Informationen, die Gegenstand des Verfahrens sind, es sei denn, es handelt sich um Informationen nach § 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; - Seite 2 von 5 - V
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.2_ ,. Ein Service des Bundesministeriums ·der justiz und für Verbraucherschutz · sowie des Bundesamts für justiz - www .gesetze,.im-intemet.de 2. ..,..., c) soweit das Bekanntwerden der Information geeignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt werden könnten; d) soweit Informationen betroffen sind, die 'im Rahmen einer Dienstleistung entstanden sind, die die Stelle auf Grund einer privatrechtliehen Vereinbarung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs des Verhraucherschutzes erbracht hat; e) in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren seit d.e.r Antragstellung entstanden sind; · · entgegenstehender privater Belange nicht, soweit a) Zugang zu personenbezogenen Daten bean~ragt wird, b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegensteht, c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimhisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart ~ürden oder d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die einer Stelle auf Grund einer d_urch Rechtsvorschrift angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrichtung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn das · meldende oder unterrichtende Unternehmen irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unterrichtung · verpflichtet zu sein. Satz l Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt haben oder das öffentliche Interesse ·an der Bekanntgabe überwiegt. Im Fall des ·satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Verfahrens vor einem Strafgericht nur 1. soweit und solange hierdurch der· mit dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und 2. · im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden: 1. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, 2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer "3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit ausgeht und ·auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann, und · 3. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwachungstätigkeitnach den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wurden und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften enthalten sind. '"' ., · Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eihe aussagekräftige Beschreibung und bildliehe Darstellung des Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist nkht anzuwenden. · § 4 Antrag (1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Zuständig ist · · 1. soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des Bundes beantragt wird, diese Stelle, 2. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle. - Seite 3 von 5 -
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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz- www.gesetze-im-intemet.de Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Behörde zuständig. · · (2) lnformationspflichtig ist jeweils die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Ve~bindung ~it Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflichtet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder auf · Grund von Rechtsvorschriften· nicht verfügbar gehalten werden müssen, zu beschaffen. · . (3) Der Antrag soll abgelehnt werden, 1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gutachten oder eine. Stellungnahme von Dritten, · . .. 2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Informationen oder 3. wenn durch das· vorzeitige Bekanntwerden der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde, · · 4. soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgab.en der Behörde beeinträchtigt würde, 5. · bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einschließlich der.im Rahmen eines Forschungsvorhabens erhobenen und noch nicht abschließend ausgewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaftlich publiziert werden. (4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzulehnen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfügt. (5) Wenn der Antragsteller siCh die begehrten Informationen in zurnutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen · hingewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Anhörung verpflichtet, die begehrte Information · selbst zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Information- durch die Person nicht, nicht rechtzeitig oder· nicht vollständig erfolgen wird. § 5 Entscheidung über den Antrag (1.) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder~ Für die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abgesehen werden kann · 1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer.l, . 2. in Fällen, ln denen dem oderder Dritten die Erhebung der Information durch die Stelle bekannt ist und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gelegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Information Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleichartigen Anträgen auf Informationszugang eine Anhörung zu derselben Information bereits durchgeführt worden ist. · Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen gelten die §§ 17 und 19 des· Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. · (2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle djesem Namen und Anschr.ift des Antragstellers offen. (3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sind. - Seite 4 von 5 - V
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. -~ Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz- www.gesetze-im-intemet.de (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den in§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der Informationszugang erst erfolgen; wenn die Entscheidung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumtworden ist. Der Zeitraum nach Satz 2 soll.14 Tage nicht überschreiten. (5) Ein Vorverfahren findet abweichend von§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden. ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste Bundesbehörde. § 6 Informationsgewährung (1) Die informationspflichtige Stelle kann den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nu.r aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Informationen soilen für die Verbraucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt werden. ri ? (2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 AbsatZ 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag, ·soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vorliegen, und unterrichtet den Antragsteller über die Weiterleitung. (3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind mitzuteilen. (4) Stellen sich die von der informationspflichtigen Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich richtig :zu stellen, sofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Information zugänglich gemacht wurde. · · § 7 Gebühren und Auslagen . . (1) Für.individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Behörden nach diesem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Euro gebühren- und auslagenfrel, der Zugang zu sonstigen Informationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu ·informieren. Er ist auf die Möglichkeit hiniuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder . einschränken zu können. · (2) Die Bundesr:egierul")g wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Absatz 2 des Verwaltur)gskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. .1 S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung findet keine Anwendung. - Seite 5 von 5. -
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Antragsverfahren VIG Antragstellung Antrag bezieht sich auf. Daten gern.§ 2 Abs. 1 Nr. 1-7-Verbraucher- informatioOS! esetz NeinJ Antrag bezieht sich auf Daten nach Umweltinfor-. matio -UIG Nein I Antrag bezieht sich auf Informationen nach Informations- freiheits ;JeSetz.:IFG Zuständige Stelle{§ 4 Abs.1 Satz 4 i. V: m. § 2 ~ Abs. 2)? / Nein ' I Ja 'Ja Entscheidung durch die für das UIG zuständiae Behörde Nei'!l Entscheidung durch die für das IFG . zuständige Behörde I Ablehnung, ggf. unter Hinweis auf zuständige BehOrde (§ 4 I~ 'Ja Ist der Antrag nach § 4 Nein Abs. 1 Satz 2 hinreichend bestimmt? I 1Ja Uegen Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach§ 3 vor? Ja I Ja I 'Nein Uegt ein Ablehnungs- grund nach § 4 Abs. 3 vor? ISoll-Ablehnung I 'Nein ) Kann der/ die Antrags- steller/in sich die Daten zurnutbar aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen I~ 4 Abs.5)? Ja I !Kann-Ablehnung I Antrag J I Nein /Ja Werden Daten zu Dritten, Ja deren Belange durch den Antrag betroffen sind, ? I IFrist 2 Monale (§ 5 Abs. 2 Satz 2) [Ne;l Frist 1 Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 1) § 5 Abs. 3: Mitteilung über Ort, Zeit und Art des lnformationszugangs. {ggf. Hinweis auf späteren Zugang zu Informationen) § 7 Abs. 1 Satz 3: Vorabinformation über die voraussichtliche Höhe der Kosten {soweit nicht nach§ 7 Abs. 1 Satz 2 kostenfrei) lnformationszugang, ggf. Kostenerhebung ln der Regel vorherige Anhö- rung des Dritten {§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 28 VwVfG)
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