Europäisches Parlament fordert Frontex auf, Rechnung an uns zurückzuziehen

In einem beispiellosen Schritt hat das Europäische Parlament die EU-Grenzpolizei Frontex aufgefordert, ihre an uns gerichtete Rechnung über Anwaltsgebühren zurückzuziehen – und dies auch in Zukunft zu unterlassen.

-
Fabrice Leggeri, Frontex Executive Director –

Frontex

Im vergangenen Monat hat das Europäische Gericht entschieden, dass wir Frontex 10.520 Euro an Anwaltskosten zahlen müssen, nachdem wir unsere Klage gegen die EU-Grenzpolizei im Zusammenhang mit Mittelmeer-Einsätzen verloren hatten. Frontex wollte uns vor Gericht zwingen, sogar Kosten in Höhe von 23.700 Euro zu zahlen.

Jetzt hat das Europäische Parlament Frontex aufgefordert, ihre Forderung nach Anwaltskosten komplett fallen zu lassen – sowohl für unseren Fall als auch für alle anderen Transparenzklagen in der Zukunft. Damit schließt sich das Parlament 44 Menschenrechtsorganisationen und mehr als 87.000 EU-Bürger*innen an.

In seinem Beschluss stellt das EU-Parlament fest, dass "die Belastung der Zivilgesellschaft mit übermäßig hohen Anwaltskosten eine abschreckende Wirkung mit Blick auf den Zugang der Zivilgesellschaft zur Justiz hervorruft". Es sei "zutiefst besorgt" über die Entscheidung von Frontex, von uns 23.700 Euro zu verlangen und fordert Frontex auf, "ihren Antrag auf Kostenerstattung“ zurückzuziehen.

Der Änderungsantrag des Europa-Abgeordneten Bas Eickhout wurde mit 334 Ja-Stimmen, 300 Nein-Stimmen und 60 Enthaltungen angenommen.

Den Jahresabschluss der EU-Agentur für 2019 genehmigte das Parlament vorerst nicht. Dies begründete es unter anderem mit den laufenden Untersuchungen zu Menschenrechtsverletzungen, die von Frontex begangen wurden, und damit, dass die Grenzschutzagentur das Parlament über ihre Treffen mit Industrielobbyisten belogen hat.

Nach EU-Recht ist Frontex dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Ungeachtet dessen hat die EU-Grenzpolizei allerdings wiederholt ihre Missachtung gegenüber dem einzigen demokratisch gewählten Gremium der EU gezeigt.

zum Beschluss des EU-Parlaments

/ 19
PDF herunterladen
Europäisches Parlament 2019-2024 ANGENOMMENE TEXTE P9_TA(2021)0191 Entlastung 2019: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache 1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2167(DEC)) Das Europäische Parlament, –     unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019, –     unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen ,   1 –     unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ,   2 –     unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021), –     gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, –     gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/20123, 1     ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_D E.pdf. 2     ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_D E.pdf 3     ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.
1

insbesondere auf Artikel 70, –  gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der 1 Entscheidung 2005/267/EG des Rates , insbesondere auf Artikel 76, –  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur 2 Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 , insbesondere auf Artikel 116, –  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, 3 Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere auf Artikel 105, –  gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4, –  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, –  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, –  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0081/2021), 1. schiebt seinen Beschluss über die Entlastung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 auf; 2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. 1  ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1. 2  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 3  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1. 4  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
2

2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 28. April 2021 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 (2020/2167(DEC)) Das Europäische Parlament, –     unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019, –     unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019, zusammen mit den Antworten der Agenturen ,   1 –     unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge ,   2 –     unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 1. März 2021 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 zu erteilenden Entlastung (05793/2021 – C9-0064/2021), –     gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, –     gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ,     3 insbesondere auf Artikel 70, –     gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der 4 Entscheidung 2005/267/EG des Rates , insbesondere auf Artikel 76, 1     ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_D E.pdf 2     ABl. C 351 vom 21.10.2020, S. 7. Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU für das Haushaltsjahr 2019: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/AGENCIES_2019/agencies_2019_D E.pdf 3     ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1. 4     ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.
3

–  gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur 1 Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 , insbesondere auf Artikel 116, –  gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates2, insbesondere auf Artikel 105, –  gestützt auf die Artikel 32 und 47 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates , 3 –  gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, –  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, –  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0081/2021), 1. schiebt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 auf; 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. 1  ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1. 2  ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1. 3  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 42.
4

3. Entschließung des Europäischen Parlaments 29. April 2021 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019 sind (2020/2167(DEC)) Das Europäische Parlament, –     unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2019, –     gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, –     unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, –     unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0081/2021), A.    in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2019 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan1 zufolge auf 330 107 000 EUR belief, was gegenüber 2018 einen Anstieg um 14,36 % bedeutet; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird; B.    in der Erwägung, dass die Europäische Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/18962 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charter“), und der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des entsprechenden Protokolls von 1967, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, gewährleisten muss; in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) 2019/1896 nicht nur neue Ressourcen für die Agentur im Bereich der Grundrechte bereitgestellt wurden, sondern auch ein neuer umfassender interner unabhängiger Mechanismus eingerichtet wurde, mit dem überwacht werden soll, ob die Agentur bei ihren operativen Tätigkeiten die Grundrechte einhält; in der Erwägung, dass dieser Mechanismus auf der gestärkten Rolle und der Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten der Agentur beruht, der zwar dem Verwaltungsrat Bericht erstattet, aber auch als delegierte Anstellungsbehörde nun sein eigenes Personal auswählen kann; C.    in der Erwägung, dass der Grundrechtsbeauftragte gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 von einem stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten und von 1     ABl. C 143 vom 30.4.2020, S. 6. 2     Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
5

mindestens 40 Grundrechtebeobachtern unterstützt werden soll, die der Aufsicht des Grundrechtsbeauftragten unterstehen und als seine „Augen und Ohren“ vor Ort agieren; D.  in der Erwägung, dass in dem im Juli 2019 von der Agentur und der Kommission erstellten Dokument mit dem Titel „Roadmap for the implementation of the European Border and Coast Guard 2.0“ (Fahrplan für die Umsetzung der Europäischen Grenz- und Küstenwache 2.0) betont wurde, dass der einschlägige Rahmen für die Überwachung der Grundrechte mit den Buchstaben und dem Geist der Verordnung (EU) 2019/1896 in Einklang gebracht werden muss, wozu insbesondere bis spätestens 5. Dezember 2020 40 Grundrechtebeobachter eingestellt werden müssen; E.  in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung der Agentur für das Haushaltsjahr 2019 („Bericht des Rechnungshofs“) erklärt, er habe mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass die Rechnungsführung der Agentur zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind; in der Erwägung, dass der Rechnungshof kürzlich eine Prüfung eingeleitet hat, um herauszufinden, ob die Agentur die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des integrierten europäischen Grenzmanagements, die 2021 abgeschlossen sein wird, bislang wirksam unterstützt hat; F.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte eine Untersuchung (Fall OI/5/2020/MHZ) eingeleitet hat, um zu bewerten, wie die Agentur mit mutmaßlichen Grundrechtsverletzungen umgeht, wie wirkungsvoll und transparent insbesondere die Beschwerdeverfahren der Agentur für Personen, die im Zusammenhang mit Grenzeinsätzen der Agentur ihre Grundrechte verletzt sehen, sind und wie es um die Rolle und Unabhängigkeit des Grundrechtsbeauftragten der Agentur bestellt ist; G.  in der Erwägung, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eine Untersuchung zu die Agentur betreffenden Vorwürfen im Zusammenhang mit Mobbing und Belästigung, Fehlverhalten und Zurückweisungen von Migranten eingeleitet hat; H.  in der Erwägung, dass die Agentur seit Dezember 2019 ein neues Mandat umsetzt, das mit einer erheblichen Ausweitung der Einsätze und einer wesentlichen Aufstockung des Personals einhergeht, wofür angemessene Haushaltsmittel erforderlich sind; Haushaltsführung und Finanzmanagement 1.  stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2019 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 99,84 % geführt haben, was einem Anstieg um 1,46 % gegenüber 2018 entspricht; nimmt mit Besorgnis die mit 69,13 % niedrige Ausführungsquote bei den Mitteln für Zahlungen zur Kenntnis, was gegenüber 2018 einen Rückgang um 0,56 % bedeutet; 2.  entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur im Jahr 2019 mit kooperierenden Ländern Finanzierungsvereinbarungen für operative Tätigkeiten abgeschlossen hatte, die sich auf 55 % des Haushalts der Agentur beliefen; stellt fest, dass die Agentur Schritte zur Verbesserung der Ex-ante-Überprüfungen unternommen hat und seit 2019 wieder Ex-post-Überprüfungen von Erstattungen vornimmt; bringt seine Besorgnis über die Feststellung des Rechnungshofs zum Ausdruck, wonach Ausgaben im Zusammenhang mit Ausrüstungen immer noch auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten erstattet werden, und bedauert zutiefst, dass die geplante
6

Umstellung auf Erstattungen auf der Grundlage von Einheitskosten noch nicht abgeschlossen ist; hebt hervor, dass die Umstellung nicht abgeschlossen ist, obwohl es sich um eine immer wieder auftretende Sachlage handelt, die bereits im letzten Entlastungsverfahren angesprochen wurde; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs mit großer Besorgnis, dass die kooperierenden Staaten ihren Kostenaufstellungen nicht immer Rechnungen oder andere Nachweise beifügten, um die bei den Einsätzen tatsächlich angefallenen Kosten ordnungsgemäß zu belegen, und dass Belege mit Verspätung eingereicht wurden; weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Bericht hervorhebt, dass es die Pflicht der kooperierenden Staaten ist, zusammen mit ihren Kostenaufstellungen korrekte und aktuelle Belege einzureichen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie die fraglichen Ausgaben im Zuge der Ex-post-Kontrollen anhand von Bankauszügen überprüft und den Begünstigten darüber unterrichtet hat, dass Pro-forma-Rechnungen nicht mehr als Belege akzeptiert werden, auch wenn sie dem geltenden nationalen Rechtsrahmen genügen; weist außerdem darauf hin, dass Verzögerungen bei der Vorlage von Belegen mit der Umsetzung einer vereinfachten Zuschussregelung für den Einsatz von Beamten einhergingen und dass das Verfahren für die Abschlusszahlungen 2019 daher deutlich verlängert wurde, um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sicherzustellen; bekundet seine erhebliche Unzufriedenheit darüber, dass sich die Führungsspitze der Agentur nicht ausreichend engagiert, um hier Abhilfe zu schaffen; fordert die Agentur auf, sämtliche ausstehenden Erstattungen für etwaige Kostenaufstellungen, die nicht durch Rechnungen belegt sind, auszusetzen; fordert die Agentur nachdrücklich auf, die Umstellung auf Erstattungen auf der Grundlage von Einheitskosten unverzüglich zum Abschluss zu bringen und sämtliche Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung vollständig anzuwenden; 3. bedauert, dass die Agentur dem Bericht des Rechnungshofs zufolge die Vertragsbedingungen für Umbauarbeiten in den Räumlichkeiten der Agentur geändert hat, als das Projekt schon sehr weit fortgeschritten war, und die Möglichkeit eingeführt hat, für noch fertigzustellende Bauarbeiten eine Vorfinanzierung zu entrichten, obwohl die Zahlungen eigentlich erst nach Abnahme der Bauarbeiten zu leisten waren; stellt mit großer Besorgnis fest, dass die Agentur dadurch ein Kernelement der Kontrolle aufgegeben hat und die Ausschöpfung der Mittel nicht dem tatsächlichen Stand der Bauarbeiten entsprochen hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass die Vorfinanzierung eine Lösung gewesen sei, die es ermöglichte, den Umbau des Gebäudes fortzusetzen, dass die Agentur dabei die vollständige Kontrolle behalten habe, da die Vorfinanzierung an den Vermieter ausgezahlt wurde, der erst dann eine Zahlung an den Auftragnehmer leisten konnte, wenn ein Teil der abgeschlossenen Arbeiten von der Agentur abgenommen worden war, und dass etwaige nicht verwendete Mittel vom Vermieter an die Agentur zurückgezahlt würden, was alles durch vertragliche Garantien abgesichert worden sei; fordert die Agentur auf, ihre Mechanismen hinsichtlich derartiger Zahlungen zu überarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung eingehalten werden; 4. erachtet die von der Agentur vorgebrachte Erklärung angesichts der Informationen über einen möglichen Betrugsfall im Zusammenhang mit polnischer IT-Software, bei dem ähnlich vorgegangen wurde, für völlig unzureichend; 5. weist auf kürzlich in den Medien veröffentlichte Berichte über teure jährliche Veranstaltungen hin, deren Kosten sich im Jahr 2019 auf beinahe eine halbe Million
7

EUR beliefen; ruft in Erinnerung, dass die Agentur mit den Steuergeldern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger finanziert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Agentur, die teure jährliche Veranstaltung nicht mehr auszurichten; fordert die Agentur auf, mit Blick auf die Organisation von Veranstaltungen mehr Zurückhaltung beim Haushaltsvollzug walten zu lassen; Leistung 6.    stellt fest, dass die Agentur bestimmte Messgrößen als wesentliche Leistungsindikatoren heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu bewerten, und außerdem andere Parameter wie etwa Online-Erhebungen zur Ermittlung der Zufriedenheit, die Bewertung von verspäteten Zahlungen und die Quote der unbesetzten Stellen zur Verbesserung ihrer Haushaltsführung nutzt; fordert die Agentur auf, zu erläutern, warum „Einreiseverweigerung“ zu den wesentlichen Leistungsindikatoren zählt; 7.    hebt hervor, dass der Agentur eine wesentliche Rolle als Eckpfeiler der Anstrengungen der Union zukommt, die darauf ausgerichtet sind, den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schützen und die Freizügigkeit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen sicherzustellen; hebt hervor, dass die Agentur – indem sie die Ressourcen und Mittel im Bereich der Migrationspolitik auf Unionsebene bündelt – das wichtigste Instrument der diesbezüglichen Solidarität in der Union ist; 8.    nimmt zur Kenntnis, dass die Verordnung (EU) 2019/1896 am 13. November 2019 erlassen worden und am 4. Dezember 2019 in Kraft getreten ist und mit ihr das Mandat erweitert wurde und die Ressourcen beispielsweise durch die Errichtung der ständigen Reserve mit Exekutivbefugnissen aufgestockt wurden; stellt fest, dass die Agentur – um die Anforderungen des neuen Mandats zu erfüllen – umfangreiche interne Umstrukturierungen durchführen musste und sich mit der Herausforderung konfrontiert sah, neue Aufgaben zu konzipieren; stellt fest, dass sich die Agentur mit einer unvorhergesehenen Verringerung der Zahl der im Jahr 2020 zu beschäftigenden Verwaltungsräte konfrontiert sah, was Anpassungen im Stellenplan der Agentur nach sich zog; äußert sich besorgt angesichts der Dauer der laufenden Diskussionen zwischen der Agentur und der Kommission über diese Anpassungen; fordert die Kommission und die Agentur auf, rasch eine geeignete Lösung zu finden, um die ordnungsgemäße und planmäßige Umsetzung des neuen Mandats der Agentur sicherzustellen; 9.    betont die Herausforderungen, mit denen die Agentur aufgrund des langen Planungszyklus konfrontiert ist, was dazu geführt hat, dass das einheitliche Programmplanungsdokument vor dem Hintergrund des volatilen Umfelds, in dem sie tätig ist, angenommen wurde; 10.   stellt fest, dass die erste technische und operative Strategie für das integrierte europäische Grenzmanagement im März 2019 angenommen wurde; 11.   stellt fest, dass die Agentur die Federführung bei der Initiative übernommen hat, gemeinsame Büroflächen in Brüssel für die im Bereich Justiz und Inneres tätigen Agenturen einzurichten, um in den Genuss eines effizienten Ressourceneinsatzes kommen, Einrichtungen und Dienste gemeinsam nutzen und den Vernetzungseffekt fördern zu können; stellt außerdem fest, dass gegenwärtig eine Verwaltungsvereinbarung mit Anforderungen in Bezug auf die gemeinsamen
8

Büroflächen und den Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den Partnern fertiggestellt wird und dass als Nächstes im Zeitraum 2020 bis 2021 die Beschaffung und Ausstattung der neuen Räumlichkeiten und letztlich der Umzug anstehen; 12. äußert sich zutiefst besorgt angesichts der Erkenntnisse des Rechnungshofs aus dem Vorjahr, dass die Agentur ihre derzeitigen Räumlichkeiten zwar 2014 bezogen, aber nach wie vor keinen umfassenden, vom Verwaltungsrat genehmigten Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgestellt hat; entnimmt der Antwort der Agentur, dass derzeit eine vorläufige Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und ein entsprechender Plan ausgearbeitet werden und dass der Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs 2020 angenommen werden sollte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Annahme und Umsetzung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs Bericht zu erstatten; 13. weist darauf hin, dass die Agentur gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1896 unter Beteiligung und vorbehaltlich der Zustimmung des Grundrechtsbeauftragten eine Grundrechtsstrategie und einen Aktionsplan – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur – erarbeiten, durchführen und weiterentwickeln muss; stellt fest, dass mit dem Aktionsplan die Strategie umgesetzt werden sollte, indem für praktische Grundrechtsgarantien Sorge getragen wird, die als Richtschnur für die Ausgestaltung der operativen Tätigkeiten der Agentur dienen; bedauert, dass dieser Aktionsplan noch nicht angenommen worden ist; 14. bedauert, dass der Grundrechtsbeauftragte trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Parlaments und einer erheblichen Aufstockung des Personals der Agentur insgesamt noch immer über zu wenig Personal verfügt und dadurch eindeutig an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben gehindert wird; fordert die Agentur mit Nachdruck auf, ihrem Grundrechtsbeauftragten insbesondere für die Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie der Agentur zur Überwachung und Gewährleistung des Grundrechtsschutzes angemessene Ressourcen und Personal zur Verfügung zu stellen; erinnert die Agentur daran, wie wichtig die Einhaltung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, 1 EGKS) Nr. 259/68 des Rates ist; fordert die Agentur auf, einen Mechanismus einzurichten, durch den die Agentur die Mitglieder des Europäischen Parlaments regelmäßig über laufende Einsätze und über schwerwiegende Vorkommnisse und sonstige Meldungen im Zusammenhang mit Gewalt und der Nichteinhaltung von Grundrechten an den Außengrenzen unterrichtet; 15. betont, wie wichtig es ist, im Hinblick auf die internen Abläufe und Managementverfahren die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben; betont, dass die Agentur in dieser Hinsicht weiterhin proaktiv vorgehen muss, damit eine digitale Kluft zwischen den Agenturen um jeden Preis verhindert wird; weist jedoch darauf hin, dass alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um jegliches Risiko für die Online-Sicherheit der verarbeiteten Informationen zu vermeiden; 16. entnimmt der Antwort der Agentur, dass ein internes Team für IKT-Sicherheit und Cybersicherheit eingerichtet worden ist; legt der Agentur nahe, ihren Aktionsplan zur 1   ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
9

Cybersicherheit für den Zeitraum 2020–2025 unverzüglich fertigzustellen; fordert die Kommission auf, die Agentur bei der Suche nach Lösungen zu unterstützen, um die Digitalisierung der Agentur voranzutreiben; 17.  begrüßt zwar die Errichtung eines Dokumentenregisters, ist jedoch der Auffassung, dass das derzeitige Register die rechtlichen Anforderungen der Verordnung (EG) 1 Nr. 1049/2001 nicht erfüllt, da alle Dokumente, die von der Agentur erstellt werden bzw. sich in ihrem Besitz befinden, in dem Register aufgeführt sein sollten; stellt fest, dass die Agentur gemäß Artikel 4 dieser Verordnung den Zugang zu Dokumenten verweigern muss, wenn dies durch das öffentliche Interesse im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen oder die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats gerechtfertigt ist; fordert die Agentur erneut auf, in Bezug auf alle ihre Tätigkeiten für vollständige Transparenz zu sorgen; fordert die Agentur angesichts der zu erwartenden erheblichen weiteren Aufstockung ihrer Gesamtmittelausstattung in den kommenden Jahren und ihrer erweiterten Zuständigkeiten insbesondere auf, dem Parlament detailliertere Informationen zu der Ausführung ihres Haushaltsplans im Zusammenhang mit operativen Tätigkeiten nach Kapitel bereitzustellen, in denen die im Rahmen der einzelnen Artikel und Posten finanzierten Tätigkeiten genau aufgeführt sind; bedauert, dass in dem Bericht des Rechnungshofs lediglich die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der Agentur bewertet werden; fordert den Rechnungshof angesichts des Umfangs und des Anwendungsbereichs des Haushaltsplans der Agentur auf, künftig eine stärker qualitative Bewertung der Leistung der Agentur vorzunehmen, die der Entlastungsbehörde eine bessere Bewertung der Verwendung der Mittel der Agentur erlauben würde; Personalpolitik 18.  bedauert, dass zum 31. Dezember 2019 nur 75,83 % aller Planstellen besetzt waren und 367 der 484 im Haushaltsplan der Union bewilligten Bediensteten auf Zeit ernannt waren (gegenüber 418 bewilligten Stellen im Jahr 2018); stellt fest, dass die Agentur 2019 außerdem 214 Vertragsbedienstete und 168 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigte; 19.  weist darauf hin, dass das Einstellungsverfahren für den Grundrechtsbeauftragten, den stellvertretenden Grundrechtsbeauftragten und die Grundrechtebeobachter im Gange ist; hebt hervor, dass die spezifischen Auswahlkriterien für die Einstellung des Grundrechtsbeauftragten und der 40 Grundrechtebeobachter im Jahr 2019 in enger Zusammenarbeit zwischen der Agentur und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte festgelegt wurden; bedauert jedoch die Verzögerungen bei den Einstellungsverfahren; weist erneut darauf hin, dass die Agentur gemäß der Verordnung (EU) 2019/1896 verpflichtet war, bis spätestens 5. Dezember 2020 mindestens 40 Grundrechtebeobachter einzustellen; nimmt zur Kenntnis, dass die Einstellung der ersten Gruppe von Grundrechtebeobachtern im März 2021 erfolgen sollte; stellt fest, dass der Aufgabenbereich des Grundrechtsbeauftragten durch die Verordnung (EU) 2019/1896 ausgeweitet worden ist, sodass die Stelle im mittleren Management angesiedelt werden musste, wofür ein besonderes Auswahlverfahren vorgeschrieben ist; 1    Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
10

Zur nächsten Seite

Dieser Artikel ist in anderen Sprachen verfügbar.

Für eine informierte Zivilgesellschaft spenden

Unsere Recherchen, Klagen und Kampagnen sind essentiell, um unsere Politik und Verwaltung transparenter zu machen! So können wir unsere Demokratie stärken. Daraus schlagen wir kein Profit. Im Gegenteil: Als gemeinnütziges Projekt sind wir auf Spenden angewiesen.

Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit!

Jetzt spenden!

Klage Wie beriet das Karenzzeit-Gremium zu Sigmar Gabriel?

Ob Tönnies oder Deutsche Bank – der ehemalige Bundesminister und SPD-Chef Sigmar Gabriel ist schon länger in der deutschen Wirtschaft umtriebig. Ob er dabei gegen rechtliche Auflagen verstoßen hat, überprüft ein Gremium, dessen Beratungen jedoch geheim bleiben. Daher klagen wir.